{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-26_1_StR_483_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"1 StR 483/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ä\n\nDELL\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nu den Obst- und Gemüsehändler Hans. Kuno MED aus\n\n. > fo12,. geboren an EEE 1935 in a\n\n‚zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nmen mim amiben\n\nnat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\nu ger teilgenommen haben: |\n\nU Bundegrichter 1 Sanders. rn\nu. en als. beisitzende. Richter,\n\nir 1 Bundengerichtahof f u\n\n3 des. Angeklagten gegen das Urteil des Landank thal ‚vom 26. Juni 1962 wird verworfen.\n\nEr - hat Aie Kosten des Rechtemittels zu tragen.\nIhm wird die, ‚Untersuchungehaft seit dem 27. Juni 1962,\n\n‚soweit sie drei. Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. :\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mg wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt ‚„ den früheren Mitangeklagten FR\n8 wegen derselben. Tat zu zwei Jahren Gefängnis. Der Ange-\n. klagte UgB beanstandet mit seiner Revision das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsnittel hat keinen Erfolg. u\n\n= 1. ) Die Fostetellungen. des Iandgeriohts tragen die |\nVerurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-\n\n. ren Raubes nach den §§ 249, .250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der\n\nRaub. wurde zur Nachtzeit in der Küche des Opfers ii 5\nausgeführt. In diese hatten sich der. Angeklagte und sein\nMittäter gewaltsam Eingang verschafft, indem sich der Angeklagte, als EEG geraäs. einen Spalt der ins Freie\n\n- führenden Tür geöffnet hatte, mit seinem ganzen Körpergewicht: gegen ihn warf, so daß ii 7 in die Küche zurück-\n\ngeschleudert wurde und MB una Fan durch die sich\n\n. öffnende Tür eindringen konnten. Ei u u\n\non 2. .) Die Rüge, ja6 Landgericht h hätte dem Mitangeklagten\n=; 3 seine vor der Polizei gemachte Aussage vorhalten\n\nund damit‘ seine \"widereprüchlichen Äußerungen\" aufklären\n\n\"müssen, geht fehl. Zwischen den Angaben ii 5 zur Tat-\n\nale ‚ausführung, wie- sie. sich aus den Urteilsgründen ergeben.\n\n\\ \"und seiner. Einlassung dei der polizeilichen Vernehmung vom.\n18, April 1962 besteht kein wesentlicher Unterschied. Auch\nnach seiner polizeilichen Aussage hat sich der Angeklagte\n| sofort auf Hop geworfen, als dieser die Tür nur\nzu einem Spalt geöffnet hatte (Bl. 23 d.A.). Wenn es unmittelbar vorher in der polizeilichen Niederschrift heißt:\n\"Kurz danach öffnete sich die Küchentür und Eugen Hu\n\nkam mit einer Taschenlampe in der Hand heraus,\" so ist das\nnur ungenau ausgedrückt. Der Zusammenhang ergibt auch hier\nklar, deß Hwerst im Begriff war, die Tür zu öffnen\nund herauszutreten, als der Angeklagte vo ihn ansprang.\n‚Etwas anderes hat die Strafkammer auch den Angaben des NHit-\n\ntäters Eu: in der Hauptverhandlung nicht entnomnen#\n\n. Schon damit erledigt sich die erhobene Rüge. Im übrigen\nbieten die Urteilssusführungen keinen Anhalt dafür, daß\ndem Mittäter © 7 seine früheren: \"Angaben nicht vorgehalten worden sind. Die Bemerkung, daß EEE bereits bei |\nseiner polizeilichen Vernehmung. am 18. April 1962 eine genaue Schilderung des Tathergangs gegeben habe ($. 8 UA),\nspricht vielmehr dafür, daß diese frühere Schilderung in\nder Hauptverhandlung. zur Sprache kan. Damit ist auch inso-\n' weit der Aufklärungsrüge der Boden entzogen. In dem Fall\n(BEHSt 17; 351=NW. 1962, 1832 Nr. 25) war ‚die > Sachlage\nandere, .\n\n3 ) Das Urteil enthält keine Verstöße (gegen Denkgesetze, insbesondere auch nicht insoweit, als die Strafkammer\ndie, Versuche des Beschwerdeführere, sich der Verhaftung durch\n\ndie ‚Flucht zu entziehen, als Anzeichen für sein Schuläbewußtsein gewertet hat. \"Daß der. Angeklagte auch zur Verbüßung\n. einer gegen ihn erkannten Gefängniestrafe von zwei Monaten\ngesucht ‚wurde und. ‚aa er sich schließlich zur Verbüßung\ndieser Strafe gestellt hat, hat das Landgericht selbst fest-Bestellt. Damit steht nicht in. einen denkgesetzlichen Widerspruch, daß es insbesondere sein Verhalten bei der Verhaftung\nu Rümpkers am 5. April. 1962 - also nach dem Raub - als Zeichen\neines schlechten Gewissens ansieht. Dio Ansicht der Strafkammer, daß sich der Angeklagte der Gefahr, von den ihn\nverfolgenden Polizeibeamten erschossen zu werden, nicht\nallein deshalb ausgesetzt hätte, weil er sich der Verbüßung\n\nFR\n\nder zweimonatigen Gefängnisstrafe entziehen wollte, steht\nnicht im Gegensatz zur allgemeinen Erfahrung.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte während der mündlichen\nUrteilsbegründung einen erneuten Fluchtversuch unternonmen\nhat, ist nur als Bestätigung der schon. vorher in der Hauptverhandlung von der Strafkamner gewonnenen Überzeugung\non zusätzlich angeführt. Auf dieser Bemerkung kann das Urteil\n\nauch | nicht. ‚beruhen.\n\nGegen den Grundsatz: \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\n\nak die Strafkammer nieht verstoßen. Sie het dem Angeklagten\n\nnicht die Beweislast. für. seinofjSchutzbehauptungen aufer-\n. legt, sondern diese, ‚durch ‚die erhobenen Bewaise:. ‚für: Eur\n\n= widerlegt erachtet, soweit sie: den Feststellungen wider-\n\nsprechen. Die, Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor den Senat geben keinen Anlaß zu einer anderen\nBeurteilung. EEE u\n\n. 4. ). Aus welchen Gründen die Strafkemmer bei dem Be-\n‚schwerdeführer - - im. Gegensatz zu > __ 5 ‚keine mildernden\nUmstände angenommen’ hat, kat sie in ‚den Urteilsgründen aus\n\n. Zührlich dargelegt. Ein Rechteirrtum tritt hierbei nicht\n\n..zu Tage. Die Strafkamner hat alle wesentlichen Umstände\n\nberücksichtigt, die für die Wertung von Tat und Täter in\n\n. Betracht kommen (vel. BEHSt 4, 8, 9)» Es ist nicht rechts-\n\nfehlerhaft, daß. sie das hartnäckige Leugnen des Angeklagten,\naus dem sie auf völlige \"Einsichts- und Reuelosigkeit\" |\nschließt, als. erschwerend berücksichtigt hat bel. BGHSt 1,\n“105, 106) «-\n\nSchon aus der Verneinung mildernder Umstände erklärt\nsich im wesentlichen angesichts der Verschiedenheit der\nStrafrahmen die - gegenüber RB - erheblich höhere\n\n-5-\n\nStrafe. Auch im übrigen ist die Strafzumessung gegenüber\ndem Beschwerdeführer rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n‚Seibert EEE willms 0.0 Fischer\n\na u . Mi 0 = Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-483-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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