{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-26_1_StR_227_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"1 StR 227/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"cn\n+\nIEo\n\n2189 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Karl LI BD aus (S>=r1ora).\nzeborer ar ED : 906 ir VE (C/S),\n\nwegen Unzucht nit einem kind\n\nhat der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\ntür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des larörerichts Saarbrücken\nvom 23. Februar 1962 im Strafausspruch\nnit den zugehörigen Feststellungen auigehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVor, Rechts wegen\n\nTe Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Ange-Flegten weger Vornahme einer unzüchtigen Handlung nach\n\n° 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängrisstrafe von\nneun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch\nkrfole.\n\n1il. Nach den Peststellungen war die damals 12 Jahre\nalte Schülerin Hedi A ur die Osterzeit 1961 von\nihrer Nutter beauftragt worden, zu der Ehefrau des Angeklagten, die eine Heissmangel betrieb, Wäsche zu\nbringen. Da nur der ängeklagte in der ohnung war,\nwollte Hedi wieder gehen. Der Angeklagte faßte jedoch\ndas Find am Arm und ZOg es zum kKüchentisch. Er hielt\ndann Hedi feet und fragte sie, ot die Strumpfhose, die\nsie anhatte, auch den Oberkörver tTedecke. Hedi gat\nkeine Antwort. Daraufhin hob der Angeklagte das\nRöckchen des Mädchens hoch und faßte ihm mit beiden\nBänden an die Cterschenkel. Dann „rilf er zwischen\n\ndie Beine des Kindes und berührte desser Geschlechtsteil über der Kleidung. Er fragte hierkei: \"Was hast\nau da 7\". Das Mädchen erwiderte: \"Das geht Sie nichts\nan'\". Der Hosenschlitz des Angeklagten war während\ndieses Vorgangs zumindest teilweise zeöffnet. Schließlich riß sich das Kind los und verlief die Küche.\n\n2) Die Revision rügt in erster Linie, daß Sie Strefkamner einen Beweisamtrag der Verteidigung zu Unrecht\natgelehnt hate. Das diestezügliche Revisionsvortringen\ngenügt rerrde noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO (EGHSt 3, 213, 214). Die Rüge selkst ist\nnicht zerechtfertigt. Der Verteidiger hatte in der\nlinuptverhandlung hilfsweise keantragt, eine Yrau Ci\nund den Folizeibeamten, der Frau CWtefrast hatte,\n&arüber zu hören, daß Hedi AllWseiner Zeit frau Cu\ngesact hate, der Angeklagte hate (bei dem Vorfall in\n\nder Küche) kei ihr - !iedi - unten hingezeigt und gefrast,\nwas sie dort hate. Die Verteidigung hatte durch diesen\nBeweisamtrag dartun wollen, die Zeugin Hedi AB sei\nunglaubwürdig, denr sie habe bei ihrem Gespräch nit\n\nFreu sea nichts davon gesagt, daß der Angeklagte\n\nsie, Hedi, auch am Geschlechtsteil (üker der Kleidung)\nterührt habe. Die Strafkammer hat Giesen Hilfsbeweisamtrag, was zulässig war, in den Gründen des Urteils\nteschieden. Das Landgericht sagt hierzu:\n\n\"Der Glaubwürdigkeit der Zeugin (Hedi) steht\nnicht entgegen, daß sie, wie der Angeklagte\nunter Beweis gestellt hat, Ger Frau %\ngesagt haben soll, der Angeklagte hate auf\nihren Geschlechtsteil gezeigt und dakei gefragt: 'Was hast du da ?'. Es ist durchaus\nmöglich, daß die eine Handlung die andere\nnicht ausschließt, daß also der Angeklagte\nzunächst aui den Geschlechtsteil gezeigt\nund ihn anschließend terührt hat. “Wenn\n\ndie Zeugin. (Hedi) der Frau Cl 1edislich erzählt hat, daß der Angeklagte auf\nihren Geschlechtsteil gezeigt habe, so\nspricht es nicht gegen die Glaubwürdiskeit\nder Zeugin, wenn sie die weiteren Einzelheiten der Freu CW richt geschildert\nhat. Es ist durchaus: naheliegend, daß das\nFind bei der Schilderung sexualbezogener\n\n- 4 -—-\n\nVorgänge, die für sie (Hedi) peinlich zewesen sind und in ihre seelische und kürperliche Intimsphäöre eingegrififen haben, eine\nnatürliche Zurückhaltung geütt hat, Auch\n\nder Sachverständige hat zu diesen Punkt\n\nsein Gutachten dahin erstattet, daß durch\neine derartige Äußerung die Glaubwürdigkeit des Kindes richt erschüttert wird.\n\nDas Gericht hat daher den Beweisamtrag\natgelehnt\" (S. 4 UA).\n\nLie Strafkamner hat hiernach den Beweisamtrag in Ergetnis durch Wahrunterstellung erledigt (EGH Urt.von\n23. Noventer 1956 - 1 StR 362/56). Dies war zulässig\n(8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Wern das Landgericht, wie\ncken angegeben, in diesem Zusammenhang davon spricht,\nnach dem Beweisamtrag solle das Kind zu Frau GW ie\nunter Beweis gestellte Äußerung getan hatern, so war das\nersichtlich nur ein Vergreifen im Ausdruck. In dieser Hinsicht erhebt denn auch der Verteidiger keine Beanstardungen. Die Strafkammer war ater, war die Revision verkennt,\nnicht zenötigt, aus der als wahr unterstellten Beweistatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte\nund sein Verteidiger (§ 261 StPO; CGHSt 1, 208, 212;\nPCGH NdW 1959, 396 Nr. 18).\n\nDas Landgericht war auch nicht durch die Autklärungspflicht (§ 244 Ats. 2 StPO) genötigt, die Gastwirtin\nYrau SB una den Kriminalmeister als Zeugen zu hören.\nDieser hatte übrigens, was die Verteidigung nicht angibt, eine Gegenüberstellung des Kädchens mit dem Angeklagten vorgenommen und dessen Erklärung, er hate sich\nnur für Gie Strumpfhose Hedis interessiert, als fadenscheinig tezeichret (Bl. 9, IRA.A.).\n\n-\n\nb) Die sechlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen\nden Schuldspruch gehen oftenrsicktäich fehl. Lie vor der\n\ndJugenäschutzkammer in Übereinstimmung mit dem gericht-\n\nlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind durchaus\nmözlich und verstossen in keiner Weise gegen die Lebenserfahrung, entsprechen dieser vielmehr. Der Angeklagte\nhat übrigens, was die Revision nicht erwähnt, die Möglichkeit zugegeben, daß tei dem Vorfall sein \"Hosenschlitz aufstand\" (S. 1 der Verhandlungsnieder:chrift,\nBl. 60 d.A.). Die Verteidigung wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 8 261, 337 StPO).\n\ne) Dagegen ergitt sich bei den Ausführungen zur Strafzumessung ein rechtliches Bedenken, Das Landgericht lest\nzunächst dar, dem Angeklagten könnten mildernde Umstände\nzugetilligt werden. Sein Handelr sei als verhältnismäßig geringer Eingriff in die Intimsphäre des Mädchens\nenzusehen. Auch sei der bisher noch unbestrafte Angeklagte offenbar Gurch die Kleidung des Kindes gereizt\nworden. Das Urteil fährt äann fort:\n\n\"Dengegenüber fiel jedoch erschwerend ins\nGewicht, daß sich der Angeklagte recht uneinsichtig gezeigt hat. Er hat das Gericht\ntrotz eindringlichen Hinweises auf die nachteiligen Folgen, äie durch die nochmalige\nVernehmung des Kindes entstehen, gezwungen,\ndas Mädchen nochmals über die für es höchst\npeinlichen Vorgänge zu vernehmen. Hierdurch\nist der Schaden an der Psyche des Kindes vertieft worden.\n\nUnter diesen Umständen erschien eine Gefängnisstrafe von neun Monaten als schuldangenmessene\nStrafe.\"\n\nDazu ist zu sagen: Der Tatrichter darf zwar das\nhartnäckige Leugnen eines Angeklagten als Ausdruck\nmangelnder Unrechtseinsicht oder Reue und damit als\n\nlichkeit strafschärfend berücksichtigen (BGESt 1,\n103, 105). Er darf aber den Angeklagten nicht deshnlt\nhärter bestrafen, weil dieser verfahrensrechtliche\n\nnicht verpflichtet, ein Geständnis akzulegen (§ 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO) oder auf sonstige Weise dem Gericht\nden Schuldnachweis zu erleichtern (BGH Urt.v.\n\n29. Januar 1952, 5 StR 830/52 bei Dallinger MDR 1953,\n272; Jagusch bei Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 2a\n\nzu § 337 StPO). Er hat ferner Anspruch darauf, daß\n\n2\n\ngrundsätzlich jeder Zeuge, der ihn belastet, seine\nBekundungen in Ger Hauptverhandlung vor den: zur Entscheidung terufienen Richtern in seiner und aller\nProzeßteteiligten Gegenwart macht (BGESt 1, 343).\n\nEs geht auch nicht an, ihn auf eine bestimmte Haltung\nim Verfahren festzulegen (vgl. auch den Grundgedanken der 88 3531 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\nkine andere Auffassung liefe auf eine unzulässige\nBeschränkung der Verteiöigung hinaus, weil der Angeklagte während der Verhanälung ständig der belastenden Vorstellung ausgesetzt wäre, wegen seiner\neriolglos getliebenen Einwendungen eine höhere Strafe\nzu erhalten (BüöH Urt.v. 29. Oktober 1953 - 4 StR\n516/55).\n\n“ird dadurch das Gericht zwecks Führung des Schuldnachweises gerötigt, den Belastungszeugen in der Hauptverkandlung zu vernehmen und wirä infolgedessen bei\n\n-\n\nJ\n\ndem Zeugen die Erinnerung an das Taterletnis wieder\nwachgerufen und, zumal bei Kindern und sonst empfindsamen Personen der seelische Schaden vertieft, so ist\ndas gewiß Außerst unerlreulich. Es ist auch, allgemein\ngesehen, eine Folge der Tat. Aber solche durch das\nStrafverfahren bedingten nachteiligen Folgen für Zeugen\nund andere Beteiligte dürfen nun einmal einem Angeklagten\nnicht strafsecnärfend zur Last gelegt werden, wenn er\nsich in den legitimen Grenzen der Verteidigung gegen\nden Schulävorwurf hält (vgl. auch BGHSt 5, 124, 132).\nDaran haten Rechtsprechung und Lehre von je her festgehalten. Die Entscheidung BGHSt 10, 259 ff betrifft\nund berührt diese hier zur Erörterung stehenden besonderen Fragen nicht. Der Senat hat roch kürzlich in\nseinem Urteil vom 10. April 1962 - 1 Str 22/62 -\n\n(in DRiZ 1962, 208 ff insoweit nicht nit abgedruckt)\nunter Bezugnahme auf BGHSt 1, 345 darauf hingewiesen,\nes dürie dem Angeklagten für den Fall erneuter Verurteilung nicht strafschärfend angerechnet werden, wenn\ndie Tatzeugin, eine erwachsene Frau, durch ihre nochmalige Vernehmung wiederum - für sie veinlichen — Fragen\nund Erinnerungen ausgesetzt werde.\n\nZwar wäre es zulässig, ein von Schuldeinsicht zetragenes Geständnis des Angeklagten, das dem Gericht\ndie Verncehmung des Tatopfers, z.B. eines Kindes ersparte, strafmildernd zu berücksichtigen. Das Fehlen\neines bestimmten Strafmilderungsgrundes tedeutet aber\nnock keinen Strafschärfungsgrund. Es geht hier auch\nnicht an, die - eingangs wiedergegebene - Strafzumessungserwägung des Tatrichters in die (zulässige) Überlegung\numzudeuten, daß der Milderungsgrund eines einsichtsvollen Geständnisses nicht vorliege. Denn das Landgericht\n\nPr\n\nhat seinen Gedarken ausdrücklich und eindeutig dahin formruliert, daß die Notwendigkeit, das Kind nochmals zu\nvernehmen, straferschwerend ins Gewicht falle.\n\nDies ater war, wie dargelegt, fehlerhaft. Daher muß\ndas Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Damit soll nicht gesart\nsein, daß die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe,\ngemessen an verrleichkbaren anderen Fällen, besonders hoch\nerschiene; denn sie tewegst sich in der Nähe der Nindeststrafe (8 176 Abs. 2 StGB), ist zudem noch ausgesetzt.\n\nDice weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nIV. Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Seitert Hübner\n\nTischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-227-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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