{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-26_1_StR_224_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"1 StR 224/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_224/62 2189 045\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\n1. den Schornsteinfezermeister Alois T ln aus ww\n\necboren am 1927 ir rw:\n\n2. den Schornsteinfererlehrling Erwin RB aus\n\nFD: Sort zetoren am mp 1945,\n- Sachbezeichnung: HilB u.a. -\n\nwegen Trhrlässiger Brandstiftung\n\nhat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haken:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n22. Februar 1962 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu \n\nI. Der Klempner Günter HB; ser frühere Hitanreklagte zu 1, bewohnte seit Ende 1955 mit seiner kinderrcichen Familie eine außerhalt von Te in Wald zeicgene Earncke (Behelfswvohrheim). Am Morgen des 25. Dezerber 1960 gingen die Eltern HÜEEEB zum Sottesdienst.\n“je ließen die beiden jüngsten Kinder Jutta und Erika\nunter der Aufsicht des acht Jahre alten Sohnes Günter\n\nim Kirderzimmer der Wohnung zurück. Im Kinderzimmer\nbrannte ein Brikettfeuer in einem Küchenherd. Die Türen\ndes Raums waren verschlossen, das einzige Fenster war\nzugenagelt. Während der Abwesenheit der Eltern entstand\nin der Baracke ein Brand, dem die drei Kinder zum Opfer\nfielen.\n\nDurch den Eröffnungsbeschluß wurde insgesamt fünf\nAngeklagten (darunter auch den keiden Beschwerdeführern)\nfahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge (88 306 Nr. 2,\n309 StGB) vorgeworfen. Die Strafkammer hat jedoch sämtliche Angeklagten (zu 2 tis 5 Angehörige des Schornsteinfegergevertes) mangels Beweises freigesprochen. Das\nLandgericht kam zu dem Ergeknis, daß die Angeklagten\nvflichtwidrisr gehandelt hatten. Auch bestand eine hohe\n“ahrscheinlichkeit dafür, daß der Brand durch eine große\nAnsammlung von Russ entstanden war, der sich dadurch\nsetildet hatte, daß HE s.2t. ein schadhaftes\nCfenrohr und einen Waschkessel unsachgemäß angebracht\nhatte und lange Zeit eine oränungsmäßige Reinizung\n(Russertfernung) untertlieten war (S. 10, 11, 12\n\nunten UA). Der Tatrichter vermochte jedoch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß äas Handeln oder Urter-\n\nlaesen der Angeklagten für den Brand und dessen Folzen\n\n\\\n\nursächlich gewesen war. Denn es ließ sich nicht völlig\nhließen, daß die Kinder selktst den Brand verur-\n\nsch\nsacht hatten.\n\nDer Staatskasse die notwendigen Auslagen der Ange-Ylngten aufzuerlegen, hat die Strafkammer jedoch atgelchnt. Sie hat dazu ausgeführt: es hate weder die Unschuld noch das Fehlen eines tegründeten Tatverdschts\nfertgestellt werden können. Zu einer Anwendung des § 467\nAbs. 2 Satz 1 StPO tLestehe nach Sachlage keine Veran-\n\nInssunge\n\nGegen die Ablehnung, ihre notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlegen, wenden sich die Kevisionen\nder Angeklagten Tr: RED mit der Sachteschwerde.\nDie Rechtsmittel könren keinen Erfolz haten.\n\nII. a) Der Angeklagte Ri var am 21. Dezember 1960\nvon dem Beschwerdeführer TED dem HMeistergesellen,\nangewiesen worden, den Schornstein der \\Wohntaracke\nFD zu reinigen. Ot er das getan hat, blieb zweifelhaft. Denn, entgegen seiner Einlassung, hatte die Ehefreu Ho tekundet, er hake den Kamin überhaupt\nnicht gefest (S. 10 UA). Auf jeden Fall hat er, obwohl\ner dazu verpflichtet gewesen wäre, den Russ nicht von\nder Kaminsohle entfernt, sondern sich, entgegen 84\n\nder ihm bekannten Kehroränung, durch die Erklärung\n\nFrou Hs teschwichtigen lassen, ihr Mann werde\nden Russ selbst herausholen. Obwohl ihn von TW@vorher aufgegeben worden war, ihn - TB - zu tenachrichtigen, wenn etwas Besonderes vorliege, hat er, als\n\ner IB (der in der Nähe tätig gewesen war) wieder traf,\nGiesen gesagt, es sei alles in Ordnung. Die Kichtanwendung des § 467 Aks. 2 Satz 2 StPO ist daher rechtlich\n\nri\n\nEEE\n\nRE er ve Tr\n\nei\n\nwe\n\neinwandfrei. Wenn das Landgericht außerden von der\n\nBilligkeitsvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO\nkeinen Gebrauch gemacht hat, weil ein sehr erheblicher\n\nTatverdacht bestehe, so ist das gleichfalls rechtlich\nnicht angreiftar (EGH Urt.v. 20. Februar 1957 - 2 StR\n11/57 tei Dallinger, NDR 1957, 529: \"Grad des bestchen\ngebliebenen Tatverdachts\"). Ein Ermessensfehler tritt\nnicht zutage.\n\nb) Bezüglich des Beschwerdeführers TWist die Auslugenertscheidung des Landserichts gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkemrer hat den weiterhin bestehenden, sehr\nerheblichen Verdacht bezüglich dieses Angeklagten im\nwesentlichen darin gesehen, daß dieser es, in Vertretung\ndes Bezirksschornsteigfegermeisters IB veratsäumt\nhabe, die Arbeiten des Lehrlinge RB oränunsszemäß\nzu überwachen (S. 10 UA). Hierzu ist zu bemerken: Nach\n€ 58 Abs. 2 der VO über das Schornsteigerweser (V0Sch.\nvom 28. Juli 1937 (RGBl. I, 831) dürfen Lehrlinge die\nKehrarbeiten nicht selbständig ausführen, sondern nur\nin Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteigfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten. Nach\n§ 50 der dazu ergangenen Aus£fVO v. 28. Juli 1937\n(RGR1. I, 841) ist die Reinigung der gleichen Schornsteine durch den Lehrling bei zwei aufeinander folgenden Kehrungen nicht gestattet. Das Bundesgesetz zur\nOrdrung des Schornsteigfegerwesens vom 22.Januar 1952\n(BGBl. 1, 75; dazu BVerfGE. Bd. 1, 264 If) tefaßt sich\nmit Giesen Bestimmungen der angeführten Reichsverordnung\nnicht. Die Polizeiverordrung über die Reinigung der\nSchornsteine im Reg.-Bez. Trier von 30, Dezember 1958\n\n[6*]\n\n(Kehrordnung) ist denn auch auck auf Grund der 8° 7 und\nder VOSch. erlassen worden. Diese Kehroränung erwähnt\nLehrlinge überhaupt nicht. Es kann indes hier dahingestellt bleiben, ob es demnach in jedem Fall unstatt-\n\nnaft ist, daß Schornsteinfeger-uehrlinge ohne unmittel-\n\n3\n\nkare, persönliche Aufsicht des Meisters oder Gesellen\nKsmine Tegen. Das Landgericht, das unter anderen einen\nSachverständigen aus dem Schornsteinfeger-Gewerte zekört hat, macht jedenfallsdem Angeklagten mit Recht\n\nw\n\nden Vorwurf, daß er den Lehrlinge FB in der Baracke\nHe ohne jede Kontrolle sllein arteiten ließ\n\n(8. 10 UA). Die Strafkammer hebt hervor, daß der Neistergesclle TIP Sie betreffende Gegend damals noch nicht\nkannte und er anderseits wußte, daß die Gebäulichkeit\naußferhalt der Bebauungsgrenze lag, also besonders feuerzefährdet war (vgl. die Ausführungen $. iO und tezüzlich\ndes Angeklagten FW. S- 5 UA). Daß der Lehrling\nzuvor im Oktober einmal dem Arbeiten des Gesellen\nHo: zuseschen hatte, terührte die Kontrollrflichten des nunmehr zuständigen Angeklagten nicht.\n\nDie bloße, spätere Befragung des Lehrlings, ob alles\n\nin Ordnung sei und das Zufriedengeten mit dessen entsprechender Antwort, hat das Landgericht zutreffend\nnicht als eine nach den Umständen gebotene Überwachung\ngewertet. Ein Lehrling ist nun einmal kein Geselle. Vie\nStrafkammer hat zudem, in Erwiderung auf die Einlassung\nTB 5 (5. 7 unten, 8 oben UVA) festgestellt: \"Tu\nkonnte überhaupt keine Überprüfung zur damaligen Zeit\nund deren Umfang angeben. Er hatte über die Ausübung\n\nder Kontrolle keinerlei Vorstellungen\". Das Landgericht\nist demnach zu dem Ergebnis gekommen, daß diesem Angeklagten bezüglich der Üterwachung des Lehrlings eine\nerhetliche Nachlässigkeit zur Last Tiel, und daß, wenn\n\n-6 -\n\ner sich pflichtgemäß verhalten haben würde, noch am 21. De-\n„enter 1960 die auferordentliche Russansammlung und damit\ndie wahrscheinliche Ursache des Brandes und des Todes der\nKinder hätte keseitigt werden können (S. 12 unten UA).\n\nWenn daher die Strafkamrer zu der Auffassung kam, daß\ndas Verfahren auch tei TB :.ed-,r seine Unschuld noch das\nFchlen eines’ tegründeten Tatveräachts ergeben hate (§ 467\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 11, 383) und daß zur Anviendung\nder Billigkeitsvorschrift des § 467 Abs. 1 Satz i StPO\nauch ihm gegenüber kein Anlaß bestehe, so kann das aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nIIl. Beide Revisionen sind somit als unbegründet zu verwerien.\n\nDr. Geier Seitert Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-224-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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