{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-26_1_StR_174_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"1 StR 174/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— m\n\n1 StR_174/62 2189 044\n\nIm YTanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsinspektor Heinz MEEEmEp zu: “GERNE\ndort geboren am EEE 1927,\n\nvregen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Februar 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit schwerer Unterschlagung und wegen Betrugs zu\nGefänrnis und Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat lirfolg.\n\nI. Verfahrensrechtlich greift die Aufklärungsrüge durch.\n\nDie Strafkammer hält den Beschwerdeführer, der in einem\nZeitraum von etwa 3 1/2 Jahren u.a. aus der Kasse eines von\nihm außeramtlich verwalteten Volksbildungswerks eine Summe\nvon 20.000.-- DM veruntreute, uneingeschränkt für zurechnungsfähig. Dagegen vertrat der ärztliche Sachverständige in der\nHauptverhandlung die Meinung, der Angeklagte sei \"streckenweise\" nicht fähig gewesen, das Unerlaubte seines uns einzuschen, weil bei ihm ein Schilddrüsenleiden und die Folgen\neiner anschließenden Schilädrüsenoperation mit einem Krankheitszustand zusammentrafen, der durch einen schlechtbehandelten Diabetes hervorgerufen worden war.\n\nAllerdings hat das Gericht, wie die Revision nicht verkennt, dic Frage der Zurechnungsfähigkeit selbständig zu beurteilen, Es ist nicht an die Auffassung gebunden, die ein\nSachverständiger darüber hat. Dieser hat durch sein Gutachten\ndem Gericht zwar tatsächliche Beurteilungsgrundlagen zu vermitteln, aber nicht die Rechtsfrage selbst zu entscheiden\n(BGHSt 7, 238; 8, 113, 117 £). Richtig ist auch die Ansicht\nder Strafkammer, daß es bei dieser Prüfung nicht darauf ankommt, ob jene Krankheiten allgemein geeignet sind, die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen strafrechtlich bedeutsam\nzu beeinträchtigen, sondern darauf, ob sie den Angeklagten\n\nwirklich in einen solchen Geisteszustand versetzt hatten,\n\nDas Landgericht durfte jedoch Beobachtungen, die der Sachverständige kraft ärztlicher Wissenschaft über die geistige\nVerfassung des Angeklagten gemacht hatte und seinem Gutachten zugrundelegte, nicht ohne weiteres durch eigene, im\nUrteil nicht als sachkundig ausgewiesene (BGHSt 12, 18, 20)\nandere Feststellungen beiseiteschieben. Nach dem Gutachten\nwaren beim Angeklagten Psychosen, cine bezeichnende Begleiterscheinung der Schilddrüsenüberfunktion und häufige Folge\neiner Schilddrüsenoperation, infolge Zusammentreffens mit\n\nder Zuckerkrankheit in besonders starkem Maße aufgetreten;\nsie hatten seine \"Reaktionsmöglichkeiten\" und seine \"Urteilsfähigkeit über die eigene gefährliche Situation\" erheblich\nbeeinträchtigt. Darüber durfte sich das Landgericht nicht mit\nder Begründung hinwegsetzen, der Angeklagte habe \"offensichtlich\" nicht an krankhaften psychotischen Zuständen gelitten,\nweil er sein Hauptemt als Regierungsinspektor voll (richtig:\nohne wesentliche Beanstandungen) ausgefüllt, daneben die\n\nGeschäfte des Volksbildungswerks geführt habe und dabei sciner ı\n\nUmgebung nicht durch absonderliches Gebaren aufgefallen sei.\nDenn außerhalb des Amtes war er durch Alkoholsucht und sein\nVerhalten nach Alkoholgenuß beträchtlich aufgefallen, Ob\nsolche Zustände, wenn sie mit einem organischen Leiden und\nmit Psychosen zusammenhängen, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen, kann ein Laie wenig zuverlässig beurteilen,\nzumal wenn sie nicht dauernd vorherrschen, sondern nur zeitweise auftreten, wie nach der Meinung des Sachverständigen\nbeim Beschwerdeführer. Deshalb besagt es auch nichts Entscheidendes, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung\n\n- fast zwei Jahre nach beendeter Tat - geistig geordnet\nschien. Dagegen ist es von Bedeutung, daß er nach den Feststellungen im Juli 1959 ein schweres Koma erlitten hatte.\n\n- A. -\n\nDenn in den folgenden Monat fällt die Betrugstat, die\n\nihm zur Last gelegt wird. Er war zwar schon nach einer\n\nVoche aus dem Krankenhaus entlassen. worden. Daraus allein\nfolgt jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht,\ndaß er dann bei vollen geistigen und seelischen Kräften\n\nwar. Im Urteil verlautet über etwaige Nachwirkungen des\nschweren Zusammenbruchs so wenig wie darüber, ob der Angeklagte vor seiner kLinlicferung ins Krankenhaus etwa infolge\neines Präkomas an Bewußtseinstrübungen litt. Daß er scine\nUnterschleife durch Falschbuchungen und auf andere geschickte\nArt verschleierte, entkräitet nicht die ärztliche Ansicht,\nseine Kinsichtsfähigkeit sei \"streckenweise\" ausgeschlossen\ngewesen, und schließt es nicht aus, daß sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt war; der Sachverständige hielt nach der Wiedergabe seines Gutachtens im\nUrteil das ebenfalls - zwar nicht ausdrücklich, aber inhaltlich - »für möglich. Mit Recht beanstandet die Revision\nferner, daß die Strafkammer die Fragen nach dem Vorliegen\nder Voraussetzungen des 8 51 Abs. 1 und des § 51 Abs. 2 StGB\neinheitlich beurteilt hat, Gründe, die gegen den Ausschluß\nder Zurechnungsfähigkeit sprechen, sind nicht stets gleich\nstichhaltig gegen die Annahme erheblicher Verantwortungsminderung. Gerade ob Psychosen in dem einen oder anderen\nSinnce bedeutsam sind, ist nicht einfach zu beantworten, insbesondere bei einem verwickelten Krankheitsbild wie hier.\nVollte die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen,\nanscheinend eines Facharztes für innere Krankheiten, nicht\ngelten lassen, so mußte sie bessere Sachkunde nachweisen,\nmangels dessen aber sich der Hilfe eines Psychiaters bedienen.\nDas wird sie nachholen müssen. Daneben wird sich die Vernchmung des bisherigen Gutachters, gegebenenfalls als sachverständigen Zeugen empfehlen.\n\nII. Es bestehen auch sachlichrechtliche Bedenken\ngegen das Urteil.\n\n1, Der Angeklagte vervahrte Geld, das er für das\nVolksbildungswerk bar verceinnahmte, in der Brieftasche mit\ndem sciner vermischt und bestritt aus dem Gesamtbestand\ncigence Bedürfnisse wie solche des Volksbildungswerkes., Das\nLandsericht hat die Eigenentnahmen als eine (in Tateinheit\nmit Untrcue begangene) fortgescetzte schwere Unterschlagung\nangeschen. Falls es dabei, wie der Urteilszusammenhang vermuten läßt, angenommen haben sollte, das Volksbildungswerk\nsei allcin Eigentümer des Geldes gewesen, wäre § 948 BGB\nüberschen. Der Angeklagte könnte nur Miteigentum des Volksbildungswerks unterschlagen haben (vgl. BGH NJW 1958, 1554\nNr. 3).\n\n2. Mchrere Schecks, die zur Bezahlung von Vorlesungs-\n\nhonoraren bestimmt waren, löste der Beschwerdeführer aus\ndem Bankkonto des Volksbildungswerkes ein und behielt entsprechend vorgefaßter Absicht den Großteil des Geldes für\nsih. In solchen Fällen ist allein der Tatbestand der Untreue, nicht auch der Unterschlagung verwirklicht (BGHSt 14,\n\n38, 46 f; BGH GA 1955, 271; vgl. BGHSt 16, 280). Gleiches\ngälte, soweit der Angeklagte Bargeld des Volksbildungsverks\nmit dem seinen schon in der Absicht vermischt haben sollte,\nes sich zuzueignen.\n\n3. Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob entgegen\nihrer bisherigen Annahme nicht erst die Aneignung zum Verbrauch, sondern bereits die Vermischung fremden Geldes mit\neigenem wegen der damit verbundenen Veränderung und Veraunkelung der Eigentumsverhältnisse den Tatbestand der\nUntrceuc erfüllt.\n\n4. Zum Betrug bedarf es der Klarstellung, durch\nwelche Zusicherung der Geldgeber sich zur Hergabe des Dar-Ichens bestimmen ließ. Bisher ist dem Urteil nicht sicher\nzu entnchmen, was der Beschwerdeführer vorspiegelte: ob\ner sclbst oder ob das Volksbildungswerk auf Grund bestimmter Tatsachen zu bestimmtem Zeitpunkt das Darlehen\nwerde zurückzahlen können.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-174-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 948","ref_norm":"948","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-174-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.010935+00:00"}}