{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-19_1_StR_198_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"1 StR 198/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 942\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Prokuristen Ludwig CH sus\nHD. zevoren am EEE 1904 ir Tu\n(Kreis U.\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Lr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgericht shot :i.\nder Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Weiden/Opf. vom 1. Dezember 1961 wird\nverworfen; jedoch wird aev Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte von dem Vorwurf weiterer\nVergehen der Beihilfe zum Betrug in den Fällen .\n\np ‚ R Julius KG, Christian Tim:\nKB: Sc und Bu (UA 96 bis 109) freigesprochen wird und insoweit die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem von dem Kaufmann ZB ><-\ngangenen fortgesetzten Betrug zu neun Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat, und zu 1000,- DM Gelästrafe. verurteilt. Dagegen\nhat der Angeklagte kevision eingelegt. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg.\n\nl. Verfahrensrügen\n\na) Die kevision macht geltend, das Landgericht sei\nfür das Verfahren gegen den Angeklagten nicht zuständig gewesen. Dieser Angriff ist undegründet. Bei der\nEröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer sich\ngemäß \"88 7, 8 StPO\" als örtlich zuständiges Gericht\nangesehen. Dieser Hinweis im Eröffnungsbeschluß bezog\nsich allerdings offensichtlich nur auf den Haupttäter\nEB: Für den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Beihilfe zu einem Teil der ZU vorgeworfenen Verfehlungen eröffnet wurde, war die Strafkammer\nwegen des Zusammenhangs der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen mit den ZW zur Last gelegten Taten nach\n8 15 Abs. 1 StPO zuständig. ber durch diesen sachlichen Zusammenhang (§ 3 StPO) einmal begründete Gerichtsstand entfiel nicht dadurch, daß das Verfahren\ngegen den Angeklagten zu gesonderter Verhandlung und\nEntscheidung abgetrennt werden mußte und das Verfahren gegen den Haupttäter inzwischen abgeschlossen war\n(RGSt 25, 406; 49,9; BGHSt 16, 391, 393).\n\n- 5\n\nDem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag\ndes Angeklagten, das Verfahren nunmehr einem anderen\nGericht zu übertragen, hat das Oberlandesgericht Nürnberg nicht entsprochen. Die vom Angeklagten dagegen\nerhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht \"gem. § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht\" verworfen. Die Ausführungen\nder Verteidigung geben dem Senat keinen Anlaß, die\nVerfassungsmäßigkeit des § 13 StPO, der vom Bundesgerichtshof unä auch sonst stets als gültig angesehen\nworden ist (BGHSt 11, 130; 16, 391), zu bezweifeln,\nzumal die Revision selbst keine -— nach der Verwerfung\nder Verfassungsbeschwerde --neu zutage getretenen Gesichtspunkte für ihre Angriffe gegen die Zuständigkeitsregelung des § 15 StPO vorträgt (vgl. auch allgemein: die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts\nin BVerfGE Bd. 9, 255 f£f.).\n\nb) Die Revision rügt, das Landgericht habe § 251\nAbs. 1 Nr. 5 StPO verletzt.\n\nDieser Angriff ist unbegründet, soweit die Kevision meint, die Strafkammer nabe nicht geprüft, ob\ndie in der Bestimmung angeführten Voraussetzungen für\ndie Verlesung der Niederschriften über kommissarische\nZeugenvernehmungen zur Zeit der Hauptverhandlung noch\nvorgelegen hätten, In der Sitzungsniederschrift ist\nbei der Nitteilung der auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen und von keinem Verfahrensbeteiligten beanstardeten Anordnung des Vorsitzenden, die\nbetreffenden Protokolle zu verlesen, ausdrücklich vermerkt, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernenmung der Auskunftspersonen geführt hätten, noch fortbestünden.\n\nEinen Verstoß gegen 5 251 Abs. 1 Nr. 5 StPO erblickt die Revision sodann darin, daß die Strafkamuer\n“fast sämtliche Zeugen\" kommissarisch habe vernehmen\nlassen, \"teilweise\" die Wohnorte der Zeugen aber nicht\nso weit vom Gerichtssitz entfernt gewesen seien, daß\nden Auskunftspersonen eine Reise dorthin nicht hätte\nzugemutet werden können. Insoweit ist die Rüge nicht\nin der durch § 5344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise erhoben. Die Revision teilt nämlich nicht\nmit, welche der kommissarisch vernommenen Zeugen sie\nmit diesen Ausführungen meint und in welcher Verkehrslage sich deren Wohn- oder Aufenthaltsort zum Sitz\nder Strafkammer befand. Überdies könnte der Angriff\nauch sonst keinen Erfolg haben. Er richtet sich gegen eine im wesentlichen auf der Würdigung tatsäcnlicher Verhältnisse beruhende, in das pflichtgemäße\nErmessen des Tawricnters gestellte Entscneidung. Sie\nkann von dem Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ot sie von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist\n(R6St 44, 8; 52, 86; BGH Urt. vom 28. Januar 1955\n- 1 StR 712/54 - und vom 1. Februar 1955 - 1 Stk 702/54).\nSolchen Rechtsirrtum läßt die Auffassung der Strafkammer, den kommissarisch vernommenen Zeugen, auf deren Aussagen die Verurteilung des Angeklagten mitberuht und die unten noch namentlich aufgeführt werden,\nsci eine Reise zur Hauptverhandlung an den Gerichtssitz wegen großer Entfernung nicht zumutbar gewesen,\nnicht erkennen. Der Verteidiger hatte übrigens in\nseinem Antrag vom 4. Oktober 1960 (Bl. 8539 R Bd.VIII\nd.A.) selbst geltenä gemacht, daß ihm und dem Angeklagten Reisen nach \\feiden finanziell nicht zuZUumuten\nseien.\n\n- -\n\nFerner sieht die Revision § 25% Abs. 1 Nr. 5 StPO\ndeshalb als verletzt an, weil sämtliche kommissarisch\nvernommenen Zeugen wegen der Bedeutung ihrer Bekundungen für den Angeklagten in der Hauptverhandlung hätten\nvernommen werden müssen. Auch insoweit hat die Rüge\nkeinen Erfolg. Nach § 250 StPO sinä allerdings Zeugen\ngrundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen.\nAusnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 251, 255 StPO statthaft, Hier ist es jedoch aus Rechtsgründen richt zu\nbeanstanden, daß das Landgericht die Verurteilung Ges\nAngeklagten mit auf die Bekundungen der kommissarisch\n\nvernommenen Zeugen ge: DEE, “rap, Sch:\nvi ci se 7: u =\nED Kup Johann Kr Hein Sch uni viı@\ngestützt hat (UA 119, 120). Die angeführten Zeugen\nsin& bis auf br .Fugggp der durch das für seinen Wonnsitz zuständige Amtsgericht gehört worden ist, durch\nein mit dem Verfahrensstoff vertrautes Mitglieä der\nstraikammer vernommen worden. Den Kern ihrer Aussagen\nbildeten die fernmündlichen Auskünfte, die sie auf\nihre Fragen nach ZWBs “reditwürdigkeit erhalten\nhatten. Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er die\nAuskünfte erteilt hat; er hat auch zugegeben, daß er\nauf die Fragen etwa erwidert habe, \"der angeflragte\nBetrag liege für ZW in Rahmen des Geschäfts\"\n\n(UA 119). Das war nach dem Urteil bereits bewußt falsch;\nNach den Bekundungen der Zeugen, denen die Strafkammer gefolgt ist, sprach sichi der Angeklagte freilich\nin den meisten Fällen noch günstiger über Zw aus.\nDas haben die an verschiedenen Orten ansässigen Auskunfitspersonen, die, soweit erkennbar, keine Verbinung miteinander hatten, verhältnismäßig übereinstimmenä bekundet. In der Hauptvernandlung hapven weder\n\n-6 -\n\nder Angeklagte noch sein Verteidiger Einwendungen gegen\ndie Verlesung der Niederschriften über die kommissarische\nVernehmung dieser Zeugen erhoben (RGSt 52, 88). Nach\n\nder Verlesung der Niederschriften nat der Verteidiger\ndie ergänzende Vernehmung der Diplomvolkswirtin Dr.Edith\nKragpzu einen bestimmten Punkt beantragt. Dieser Anregung hat die Strafkammer entsprochen, obwohl der Verteidiger dann auf die Vernehmung wieder verzichtet hat.\nDanach ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Strafkammer bei der Anordnung, die Niederschriften über die\nvor der Hauptverhanälung vernommenen Zeugen zu verlesen, Gie Bedeutung von Geren Aussagen nicht oder nicht\n\nausreichen‘ im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO berücksichtigt hätte,\n\nUnverstänädlich sinä die Ausführungen der Revision,\ndie Vernehmung Ger Diplomvolkswirtin Dr.Kra@@in der\nHauptverhandlung beweise, daß die zuvor vorgenommene\nVerlesung der Niederschrift über ihre komnissarische\nVernehmung unstatthaft gewesen sei. Frau Dr. Zr\nist nicht \"ohne Veränderung der Sachlage\" und ohne \"besondere Gründe\", sondern deshalb von der Strafkammer\nvernommen worden, weil der Verteidiger es in der Hauptverhanälung SO beantragt hatte. Daß der Verteidiger\nauf die Vernehmung verzichtet hat, als er erkannte,\ndaß dadurch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung\nund ihre Fortführung an einem anderen Tage notwendig\nwurde, nahm der Maßnahme des Landgerichts nicht den\nGrund. Im übrigen beruht ja das Urteil nicht auf der\nVerlesung der Niederschrift über die vor der Hauptverhandlung durchgeführte Anhörung von Frau Dr. Kr\nsordern auf deren Vernehmung in der Hauptverhandlung.\n\nc) Die Revision beanstandet, der beauftragte\nRichter habe auch Zeugen vernommen, deren Vernehmung\nihm nicht aufgetragen gewesen und von deren Vernehmung\nder Angeklagte nicht benachrichtigt worden sei. Dadurch könnte nicht § 193 StPO, wie die Revision meint,\nsondern § 224 Abs. 1 Satz I StPO verletzt sein. Die\nRüge ist jedoch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nerhoben, weil die Revision nicht angibt, um welche\nZeugen es sich dabei handelt. Im übrigen könnte die\nBeanstandung auch deshalb nicht durchgreifen, weil\nweder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der\nHauptverhandlung der Verlesung der Niederschriften\nüber die Vernenmung dieser Zeugen widersprochen und\nweil der Angeklagte daäurch sein etwaiges Rügerecht\nverwirkt hat (BGliSt 9, 24, 27 £f; vgl. auch BGH\nNIW 1952, 1426 Nr. 21).\n\nä) Einen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO sieht\ndie Revision darin, daß der Richterkommissar sämtliche Zeugen vereidigt hat, obwohl fast alle durch\ndas Verhalten des Angeklagten verletzt worden seien.\nMit diesem Angriff kann die Revision ebenfalls nicht\nQurchdringen, Die durch das Verhalten des Angeklagten verletzten Auskunftspersonen durften nach § 61\nNr. 2 StPO vereidigt werden. Die von der Revision\ndagegen erhobenen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.\n\ne) Schließlich beanstandet die Revision das\nVerfahren, weil das Landgericht den als Zeugen vernommenen Bankangestellten V@ vereiäigt nat, und\nmeint, die Strafkammer habe diesen Zeugen im vorliegenden Verfahren ebenso nach § 60 Nr. 3 StPO\nunvereidigt lassen müssen, wie sie es in dem Verfah-\n\nren gegen den Haupitäter ZB zetan nabe. Auch diese Rüge dringt nicht durch. In der Hauptverhandlung\nhat kein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen\ndie -— zunächst zurückgestellte — Vereidigung Vs\nerhoben, Die Strafkammer hat auch im vorliegenden\nVerfahren geprüft, ob nach § 60 Nr. 5 StPO von Vogels\nVereiädäigung abzusehen war, und im Urteil eingehend\n\ndargelegt, weshalb sie hier einen Verdacht im Sinne\ndes § 60 Nr. 5 StPO nicht mehr für begründet hielt\n(UA 111; vgl. auch BGHSt 8, 155). Diese Ausführungen\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere\nist nicht ersichtlich, daß das Landgericht etwa den\nBegrilif der Beteiligung zu eng ausgelegt oder an\nden Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 5 StPO zu strenge Anforderungen gestellt hätte. Die Vereidigung\nVogels verstößt daher, trotz der Abweichung von der\nHandhabung in dem Verfahren gegen ZW; nicht gegen das Gesetz.\n\n2. Lie Sacnrüge\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in 12 Fällen für schuldig befunden, diese Handlungen im Urteil aber nicht wie im Eröffnungsbeschluß als selbstänäige Taten, sondern als eine fortgesetzte\nStraftat beurteilt, In acht weiteren Fällen hat sie\neine Schuld nicht als ausreichend nachgewiesen ange-.\nsehen, davon in einem Fall, in dem der kröffnungsbeschluß dem Angeklagten keine Teilnahme an der Haupttat zur Last gelegt hat, der aber möglicherweise\nteil der fortgesetzten Tat des Angeklagten sein\nkönnte (UA 109, 110). Einen Freispruch in den sieben\nFällen, in denen das Hauptverfahren gegen den Angeklegtern eröffnet worden war, ein Schuldnachweis aber\n\n- 9.\n\nnicht hat geführt werden können; hat das Landgericht\nnicht für erforderlich gehalten (UA 128, 129). Diese\nAuffassung kann der Senat nicht billigen. Sie wird\n\nder Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses nicht gerecht,\nVon diesem ist auszugehen. £r hat dem Angeklagten eine\nMehrheit strafbarer Handlungen zur Last gelegt. Die\nVerurteilung wegen fortgesetzter Handlung ergreift\naber nur die Fälle, in denen eine Schulä des Angeklagten festgestellt woräen ist. Denn nur strafbare\nEinzelhandlungen können zu einer Hanälungseinheit\n\nzusammengefaßt werden.Eine nicht strafbare Handlung\nscheidet für die strefrechtliche Beurteilung aus und\nkann daher auch nicht in eine Handlungseinneit einbezogen weräen (RG GA Bd. 59, 328 und KM., Anm. 5 b zu\n§ 260 StPO). Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen,\nbedurfte es daher einer Freisprechung in den Fällen,\n\nin denen das Hauptverfanren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist, die vom Urteil jedoch nicht erfaßt\nwerden (RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 452 Nr. 29). -\nDagegen ist in dem UA 109 erwähnten weiteren Fall\nDerbcck, den das Landgericht offenbar zur Klarstel-Jung darüber erörtert hat, in welchen Umfang die\nStrafklage verbraucht ist, kein ausdrücklicher Freispruch notwendig, weil insoweit das Hauptverfanren\ngegen den Angeklagten nicht eröffnet war. Hier\n\ngriff der Grundsatz der Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses somit nicht ein. - Den unter ssenen\nFreispruch in den ° ’erwähnten sieben Fällen kann das\nRevisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen;\n\ner hat auch eine Änderung des Kostenausspruchs zur\nFolge (§ 467 Abs. 1 StPO). Dagegen kam eine Anwendung\nder §§ 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in\nBetracht.\n\nIm übrigen richten sich die sachlichrechtlichen\nAngriffe der Revision entweder in unzulässiger Weise\ngegen die Feststellungen der Strafkammer oder sind\noffensichtlich unbegründet,\n\nSeibert willms Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/1-str-198-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/1-str-198-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.819209+00:00"}}