{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-19_1_StR_189_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"1 StR 189/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 189/62\n\na 2189 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Günter P mu zus TREE Craischart\nDEE, cort geboren am EB 1935, zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: VB ..2. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 5. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten nicht auf\neine Maßregel nach § 42 m StGB erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird auf scine Kosten verworfen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Februar 1962 angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer wiederholt vorbestrafte Angeklagte, dem im Jahre\n1960 die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen\nworden war, der aber gleichwohl seinen Personenkraftwagen\nweiterhin fuhr, tat sich im Juli 1961 mit dem bisherigen\nMitangeklagten VE zusammen, den er zu gemeinsamen Diebesfahrten beredete. Dabei war in erster Linie an Kraftfahrzeugdiebstähle gedacht, In Ausführung dieses Plans trieben\nder Angeklagte und sein Komplice in der Zeit von Ende Juli\nbis Ende August 1961 im Raum von Eutin bis hinunter nach\nKempten ihr Unwesen. Sie öffneten teilweise gewaltsam Kraftfahrzeuge und entwendeten daraus die verschiedensten Gegenstände, lösten Zulassungsstempel von Kennzeichenschilder ab\nund eigneten sie sich an und stahlen nacheinander zwei Porsche-PKi/. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teilweise\nin Fortsetzungszusammenhang begangener acht vollendeter und\nzwei versuchter Schwerer Diebstähle und wegen Fahrens ohne\nFührerschein zur vesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre\naberkannt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte wie\ndie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte\ngreift die Verurteilung im ganzen mit der Sachrüge an. Die\nStaatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht nicht\nauf die Nebenfolge aus § 42 m StGB erkannt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit ihrem in\nzulässiger Weise auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Rechtsmittel (BGHSt 6, 183) Erfolg.\n\nZur Begründung der Nichtanwendung des § 42 m StGB\nist in den Gründen des angefochtenen Urteils nur gesagt, daß\nder Angeklagte die festgestellten Straftaten zwar im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen habe,\ndic Strafkammer jedoch nicht die Überzeugung gewinnen konnte,\ndaß der Angeklagte sich durch diese Taten als zur Führung\neines Kraftfahrzeugs charakterlich ungeeignet erwiesen habe,\n\nDiese formelhafte Begründung reicht in einem Falle, in\ndem die Annahme charakterlicher Unfähigkeit des Täters im\nZusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen so nahe\nliegt, daß umgekehrt die Anordnung der Maßregel kaum einer\nbesonderen Darlegung bedurft hätte, nicht aus. Sie läßt erkennen, daß das Landgericht es nicht nur an der im Falle des\n8 42 m StGB gebotenen Gesamtwürdigunr fehlen ließ, wobei vor\nallem eine Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten zu vermissen ist, sondern ersichtlich auch die Tragweite des § 42 m\nnicht richtig gesehen hat. Charakterliche Mängel, die sich\nin der Tat offenbaren, können und müssen zur EIntziehung der\nFahrerlaubnis führen, sofern wegen dieser Mängel die für die\nFührung eines Kraftfahrzeugs allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist (BüHSt 5, 179).\nBei dem Angeklagten handelt es. sich obendrein um einen Mensche\nfür den das Kraftfahrzeug nicht nur Mittel zum verbrecherischen Zweck, sondern zugleich Ziel seines verbrecherischen\nHandelns war, Das Landgericht sagt ausdrücklich, daß er\ndarauf ausging, sich neben seinem Opel Kapitän einen zweiten,\nbesonders schnellen Kraftwagen durch Diebstahl i zu verschaffen\n\nı\n\nund daß die Triebfeder hierzu eine gewisse Großmannssucht\nbildete. Wo sich solche Großmannssucht in Besitz und Gebrauch von Kraftfahrzeugen zeigt und mit der Benutzung dieser\nFahrzeuge zu verbrecherischen Zwecken verbunden ist, liegt\nhäufig eine asoziale Grundeinstellung vor, die sich auch\n\nin rücksichtslosem und regelwidrigem Verhalten im Straßenverkehr zu äußern pflegt. Mag ein solcher Täter,,vor allem,\n\nwenn er ohne Fahrerlaubnis ist, sich im allgemeinen bestrebt\nzeigen, nicht durch regelwidriges Verkehrsverhalten die Aufmerksankcit der Polizei auf sich zu lenken, so kommt seine\nVerachtung gegenüber der Ordnung des öffentlichen Verkehrs\ndoch regelmäßi& dann in besonders gefährlicher Weise zum Ausbruch, wenn er sich gestellt sieht und mit dem Kraftfahrzeug\nzu entkommen sucht. Ein Beispiel für die Neigung des Angeklagten, sich je nach Bedarf im Sinne seiner verbrecherischen\nNeigungen über die Bedürfnisse der Sicherheit des Straßenverkehrs hinwegzusetzen, bot der Vorgang des Abschleppens des\nersten gestohlenen Porsche-Wagens (vgl. § 35 StVZO). Auch die\nBenzindiebstähle aus abgestellten Kraftfahrzeugen begründeten\neinc erhebliche Verkehrsgefahr, da ddı bestohlenen Kraftwagenbesitzern unerwartet und in gefährlichen Verkehrslagen der\nBetriebsstoff ausgehen konnte. Möglicherweise hatte bereits\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde,\nüber die die Urteilsgründe nichts näheres mitteilen, ihren\nGrund in verkehrswidrigem Verhalten des Angeklagten, Abgesehen\ndavon dürfte sich seine asoziale Einstellung gegenüber den\nErfordernissen des Straßenverkehrs allein schon in der Tatsache ausgeprägt haben, daß er sich über die Entziehung der\nFahrerlaubnis hinwegsetzte. Dies alles hat das Landgericht\nnicht erörtert,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf\nhingewiesen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die\n\nVerwaltungsbehörde einer gerichtlichen Aberkennung nicht in\nWege steht (BGH IM StGB § 42 mNr. 1). War, wie hier, die\nFahrerlaubnis bereits entzogen, als der Täter mit den in\ndiesen Verfahren behandelten Straftaten begann, beruhte ihre\nEntziehung also auch nicht zum Teil auf dem Sachverhalt, der\nGegenstand der Urteilsfindung war, so ist die Rechtslage\nallerdings insofern anders, als nun nicht mehr eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen könnte, sondern\nstatt dessen entweder die Erteilung einer Fahrerlaubnis für\nalle Zukunft zu verbieten oder eine selbständige Sperrfrist\nanzuordnen wäre (siehe BGHSt 10, 94, 96, 99).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/1-str-189-62","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/1-str-189-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.799461+00:00"}}