{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-19_1_StR_147_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"1 StR 147/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 040\n\n1_5tR_147/62\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Istven X EB : zetoren\nam ED 1925 ir KO Unzarn, zur zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBunädiesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtnof WW :: :- > verin der Verhandlung; AucErTee\n\nStaatsanwalt Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. Novenber 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\num mntäten um wur u nn pn zn ann nenn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, einfachen Diebstahls, Gefangenenneuterei und Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf fünf Fälle des\n\nschweren Diebstahls beschränkt worden ist, rügt die Verletzung\ndes förmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg,\n\n1.) Die Verfahrensrüzre:\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt,\ndie Aussage der Ehelrau des Angeklagten zur Urkunde eines ungarischen Notars zu verlesen. Die Strafkammer lehnte dies\nab mit der Begründung, daß zwar an sich die Voraussetzungen\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (richtig: § 251 Abs. 2 StPO)\ngegeben seien, daß die Ehefrau aber wirksam nur im Rahmen\neiner richterlichen Vernehmung erklären könne, ob sie von\nihrem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen\nwolle. Die Revision hält durch die Ablehnung die §§ 251\nAbs. 1 und 2, 252 StPO für verletzt. Dies trifft jedoch nicht\nZUo\n\nDie Strafkamner ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau\ndes Angeklagten in absehbarer Zeit als Zeugin nicht richterlich vernommen werden könne, da sie in einem Lande wohnt,\nnit dem ein Rechtshilfeverkehr zur Zeit nicht besteht, Sie\n\nhat im Ergsemis; zu Recht die Verlesung der notariellen\nUrkunde abgelehnt. Um eine eigentliche Vernehmungsniederschrift im Sinne des Gesetzes handelt es sich bei dem Schrift.\nstück, das der Angeklagte zu verlesen beantragt hat, zwar\nnicht. Vielmehr ist es eine Urkunde, die eine Äußerung der\nEhefrau zur Sache enthält. Diese Äußerung ist aber ersichtlich auf Veranlassung des Angeklagten oder seines Verteidigers zur Verwertung im vorliegenden Verfahren abgegeben worden und sollte als Ersatz für eine zur Zeit nicht mögliche\nrichterliche Vernenmung dienen, Für die Frage, ob sie in der\nHauptvernandlung verlesen werden darf, sind daher die Hindernisse zu beachten, die für die Verlesung einer Vernehmungsniederschrifi gelten.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten ist zur Verweigerung des\nZeugnisses berechtigt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Benauvtung der Revision, daß die Ehe des Angeklagten eine \"Nichtehe\" sei, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, Die Zeugin\ngibt in ihrer notariellen Erklärung selbst an, daß sie die\nEhe mit dem Angeklagten vor einem deutschen Standesamt geschlossen habe, Damit ist die Ehe formell gültig, auch wenn\nbeide Eheschließende die ungarische Staatsangehörigkeit besaßen; denn die Form einer im Inland geschlossenen Ehe bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen\n(Art. 15 Abs. 3 EG BGB). Ob einer Person das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zusteht, ist allein\ndanach zu beurteilen, ob die Ehe nach deutschem Recht im\nInland formell gültig ist (vgl. RüSt 41, 113, 114; 47, 286,\n287; BGHSt 9, 37, 38). Ob die Ehe des Angeklagten nach ungarischem Recht gültig ist, könnte daher dahingestellt bleiben. Doch bestehen auch insoweit gegen die formelle Gültigkeit\n\nkeine Bedenken. Denn nach ungarischem Recht ist die Frage\nder formellen Gültigkeit einer Ehe nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschließung an dem Ort gilt, wo\ndie Ehe geschlossen worden ist (§ 15 Dekretjesetz Nr. 23/1952\nüber das Inkrafttreten und die Durchführung des Gesetzes\n\nNr. IV/1952, abgedruckt bei Bergmenn, Internationales Eheund Kindschaftsrecht Bd. III unter Ungarn). Daß die Ehefrau\nin Ungarn wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, besagt\nfür die Wirksamkeit der Eheschließung nichts, da nach ungzarischen Recht die Ehefrau ihren Määchennamen weiterführen\nkann (§ 26 Gesetz Nr. IV/1952 über die Ehe, die Familie und\ndie Vormundschaft in der Fassung des Gesetzes Nr. VI/1957,\nebenfalls abgedruckt bei Bergmann aa0).\n\nWer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StP\nhat, ist vor jeder richterlichen Vernehmung über dieses Recht\nzu belehren (§ 52 Abs. 2 StPO). Ist dies nicht geschehen, so\ndarf das Protokoll über die Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden (RGSt 20, 186; 32, 72, 77; 48,\n359, 360). Für nichtrichterliche Vernehmungen, insbesondere\nfür Vernehmungen durch die Polizei ist die Belehrung nicht\nvorgeschrieben (kuSt 70, 7; BGHSt 2, 99, 106). Ob Aussagen\nbei solchen Vernehmungen ausnahuslos auch im Rahmen des\n§ 251 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden aürfen, wenn der\nweigerungsberechtigte Zeuge vorher durch den Richter über\nsein Recht belehrt worden ist, wie die Strafkammer meint,\nbraucht nicht erörtert zu werden (vgl. dazu BSHSt 2, 99, 106;\n11, 97; 12, 2353; Eb, Schmidt, Anm. Rand-Nr. 22 und Xleinknecht-Müller, 4. Aufl. Anm. 8 c je zu § 251 StPO). Demn\nhier liegt eine vorherige Belehrung überhaupt nicht vor.\n\nDie Erklärung der Zeugin in der Urkunde, daß sie bereit sei,\nihre Angaben vor jedem Gericht und jeder Behörde zu wieder-\n\nholen und zu bekräftigen, besagt nichts darüber, ob sie über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist oder sich\ndessen sonst bewußt war. Ohne diese Voraussetzungen ist aber\njedenfalls die Verlesung der Urkunde nicht zulässig.\n\nIm übrigen ist es angesichts der getroffenen Feststellungen nicht zu ersehen, wie das Landgericht durch die Verlesung der Urkunde zu einem anderen Urteilsspruch hätte gelangen sollen.\n\nDie Verfahrensrüge ist daher unbegründet.\n\n2.) Die Sachrüse:\n\nSie ist ohne nähere Ausführungen nur allgemein erhoben.\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen sachlichen Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Kevision ist daher zu verwerfen.\n\nSeibert . willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/1-str-147-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/1-str-147-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.779178+00:00"}}