{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-15_1_StR_465_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"1 StR 465/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sin 465/62 . 2 2190 007 . F ;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Werner ' Du a.\nGEB, zeboren am 1935 in B\n\nSchlesien,\n2. den Maschinisten Manfred S- aus_O\ngeboren am EEE 1936 in H rs. OEM\n\nwegen gem. vers. schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezenber 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Beibert.\n‚als Vorsitzender,\n\n_ Bundesrichter Dr. willns\nBundesrichter Fischer\n‚Bundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals. beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizangestellter\nals Urkundebeanter. ‚der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: a 5 . u\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg vom 15. Juni 1962 nit den Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtemittel, en das Landgericht\nOffentur xB zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Sch und\nSC wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes sowie wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung\nin zwei Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten\nSc zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und den\nAngeklagten SED zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr.\nund drei Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten\ngreifen die Verurteilung in vollem Umfang an. Sie rügen\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beiden\nRevisionen see der Erfolg nicht : versagt ı werden.\n\n1. Die Verfahrensrügen - der Kigeklagten bedürfen\nkeiner Erörterung, weil die von ‚beiden 'Beschwerdeführern\n\n_ erhobene Sachrüige. zur. Aufhebung. des. ‚angefochtenen Urteils\nführt. In der neuen Hauptverhandlung werden. ‚die Angeklagten Gelegenheit \"haben, ‚dureh Stellung, geeigneter Beweis- ”\nanträge auf die von ihnen: gewünschte. weitere Aufklärung\n\ndes Sachverhalts kinzuwirken (z:B, Vernehmung des Wirts\n\nder Kinobar in Rust, Ankörung. eines änztlichen Sachyer-Arändtgen). | oh Zu\n\n2 Die ‚Sac hrüge führt zur. Aufhebung des angefoch- _ a\n\"tenen Urteils, weit die Ausführungen der. 'Strafkammer\nauf VA S. 14/15. Unklarheiten. au reisen, auf denen das\n| angefochtene. Urteil zumal unte > Berücksichtigung des\nbesonders liegenden Sachverhalts. beruhen kam. An der\nangegebenen Urteilsstelle erörtert das’ Landgericht nän- |\nlich nur die. ‚beiden Möglichkeit; \"ob. die Verletzungen.\ndes Kaufmanns TEE schon. eine Stunde alt oder von _\nden Angeklagten. herbeigeführt. worden. waren. ‚Außer diesen\nbeiden ‚Möglichkeiten gab. es aber noch andere, So konnte\ninsbesondere a 3 kurz vor dem’ Zusammentreffen der\nAngeklagten mit ihm von dritten ‘Personen niedergeschla-:\ngen worden sein. In diesem Fall konnten die Angeklagten\n\nzunächst, wie FW. EP una SW pekundet haben,\nbei dem - möglicherweise in diesem Zeitpunkt noch\n\nbevußtlosen - IB angehalten haben, sich aber\n\ndann, um nicht der Täterschaft bezichtigt zu werden,\nentschlossen haben, weiterzufahren. Mit dieser Möglichkeit würden sich die noch ganz frischen Verletzungen\nJLeorhards bei seinem Auffinden durch‘ die jungen Männer,\ndas Fehlen einer Blutlache am Tatort und eine kurze\nBewußtlosigkeit vereinbaren. Das henägericht bat sich\nzwar auch, damit auseinandergesetzt, daß die Angeklagten\nden alten Mann gefunden haben könnten, geht aber dabei\ndavon aus, daß Leonhard dann schon. etwa eine Stunde am\nTatort gelegen haben müsse. Die Möglichkeit, daß die\nAngeklagten O3 1 gefunden haben könnten, hat es\n\nmit der Erwägung ausgeschlossen, . die Angeklagten wären\ndann beim Näherkommen der. drei jungen Leute nicht fortgefahren, sondern hätten auf sie gewartet, um zusammen\nmit ihnen zu ‚Überlegen, wie zu helfen sei. Die Strafkammer hat hier ersichtlich nur diese eine Möglichkeit\nvor Augen gehabt ‚und die andere. ebenso nahe liegende\nMöglichkeit nicht gesehen, dad die Angeklagten beim\nHerankommen der jungen Männer weitergefahren sind, um\nnicht in die Sache hineingezogen zu ‚werden. Dem Tatrichter steht es zwar auf Grund ‚seines. Rechts zur freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Zu: sich. ‚für eine von mehreren Möglichkeiten zu ‚entscheiden. Übersicht er aber\n\n- wie hier - ‚eine in Betracht kommende ebenfalls nahe- x\nliegende Möglichkeit oder würdigt er sie nicht, so liegt\n‚darin. ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils, der\nzu dessen ‚Aufhebung führen muß (vgl. Urteil des Bundes-\n. gerichtshofs von 21. Novenber 1950 - 2: 8tR 21/50 und\ndie bei Dallinger, MDR 1951, 276 angeführten weiteren\nEntscheidungen sowie RG IW 1952, 3070).\n\nDaß die Ausführungen der Strafkammer an dieser\nStelle an Unklarheiten leiden, ergibt sich auch aus\nfolgender Erwägung: Für das Landgericht sind die Laute,\näic die jungen Männer hörten, als das Motorrad der Angeklagte on bei I anhielt, und der auf Vollgas laufende Motor, der die Laute überdeckte, \"nur durch\ndie Ausführung des Überfalls erklärbar (S. 15 UA). Sie\nkonnten jedoch ebenso einer Verständigung der AngekKlagten untereinander darüber dienen, ob sie weiter-:\nfahren Sollten oder nicht. Eine solche Verständigung.\nkonnte auch bei laufenden Motor ‚geschehen.\n\n‚Die Aufhebung des Urteils muß sich auf die beiden\nFälle der Verurteilung wegen \"Nötigung erstrecken, weil\ndie Frage der. Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich\ndes Schulävorwurfs des versuchten Raubes ‚gerade für die\ninnere Tatselte der Nötigung von Bedeutung ists\n\nDanach ist das Urteil des Landgerichts in vollem\nUnfang aufauhelen.. RE\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache ‚gemäß. § 354 Abe. 2 Satz 2 StPO. an ein\nanderes landgerioht zurückzuverweißen. =\n\nSetbent lim | Pischer“\n\nSanders ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/1-str-465-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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