{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-15_1_StR_461_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-15","aktenzeichen":"1 StR 461/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 461/62\n\n2190 006\n\nIn Namen des Volkes.\n\nIn der Strafsache\n\n8 egen\n\nden Kellner Dieter E ei eus NEE; geboren am\nREED :9> in EU ze | |\n\nwegen, gefährlicher Körgerverletmung I\n\nhät der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezenber 1962, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter ae Bein De\n. ou als Vorsitzender, BEE\nBundesriehter Dr. Willme u\n| Bundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\n\n- Bundesrichter Dr. Sanders\n= als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nOo als Vertreter. der Bundesunwgitse aft,\n\nJustizangestellter an\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juni 1962 wird verworfen. u\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDas Landg£richt hat den Angeklagten wegen Raufhandels\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. ‘Dagegen hat der Angeklagte,\ndie Verletzung des fürmlichen und des sachlichen Rechts\nrügend, Revision eingelegt. Das Rechtemittel ‚hat keinen\nErfolg. . “.\n\nk. Die jeder Begründung &ntbehrende Verfahrensrüge hat\nder- ‚Verteidiger an. der Hauptverkanälung vor. dem Senat zu-\n\nu ‚rückgenonnen. Be\n\nBe Die Sachrüge ist ünbegründet. Die Urteilsgründe sind\n\n| . zwar nicht sehr übersichtlich, lassen aber doch erkennen,\nwelchen Sachverhalt. die Strafkammer für erwiesen hielt.\n\nKine Sachlage wie in Rast 71, 25 war daher. nicht gegeben.\n| 1. Der Senuldeprucn hatt der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie: tätliche kuseinendersetzung zwischen dem Verletzten\nund selnen ‚Gegnern, darunter dem Angeklagten, entwickelte\n\nsich, nach den Feststellungen aus. dem Zurlickdrängen des be-E ‚trunkenen, ‚aus: (dem Lokal: ‚gewiesenen und mit einem hosser\n\ndrohenden Textilhändlers E x in den. Vorraum der Wirtschaft\n\non und dem Abverlangen seines’ Messers. Nach dessen. Herausgabe\n\n: ‚schob der Beschwerdeführer ‚den. Ruhestörer in einem Handge-\n= menge auf die Straße, Dort. ‚fingen er und der frühere Mitangeklägte Grief. an, \"nit ve raufen (UA Ne Auf die Be-\n\nu . schimpfung. \"Ihr deutschen ‚Schweine\" versetzte der Angeklagte\n\ndem Gegner \"gpeinen krä iftigen Schlag, so. daß dieser über\nein parkendes Auto zu Boden stürzte, Den nun flüchtenden\n\nWeg verfolgten Grief, der Werkzeugmacher St\nGer Sattler IB und auch der Beschwerdeführer Hu\n\nDieser erreichte die Gruppe aber erst, als Grief den nach\n40 bis 50 m sich ihm wiederzukehrenden WEB schon zu Boden\ngeschlagen hatte, wo CE, StB uns TC in\nnoch mehrmals mit dem Fuß stießen, ehe alle vier den bewegungslosen und stark Bintenden Widersacher liegen ließen.\n\nDas. Zurückärängen. in den Vorraum der Gaststätte\n\n5 und das Abverlangen des. Messers hat das Landgericht nicht\n. als strafbare ‚Handlung gewertet. Die dem Störenfried nach\n“.. der Herausgabe: seines Messers zuteil- gewordene Behandlung\n\nBe \"hat es als e iı n. zusammenhängendes Ereignis angesehen.\nen zu dieser Auffassung. ist je 'Strafkammer gelangt, weil das\n\n= ganze weitere ‚Geschehen von dem alle Beteiligten beherrschenden Gedanken getragen gewesen sei, einen Ruhestörer ihrer\n\"Stammwirtschaft unschädlich zu iinachen (UA 10). Das ist eine\nFeststellung tatsächlicher Art, die rechtlich nicht angreif-\n\n\"bar ist (§§ 261, 337 StPO). Die WE während dieses ein-\n\nlei tlichen Vorganges von den verschiedenen Gegfugrn: -BUS-\n= übereinstimmender Absicht zugefügten Schläge und Tritte hat\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum als eine von mehreren\n| ‚gemeinschaftlich begangene und deshalb gefährliche Körperverletzung, Vergehen gegen s 223 a StuB, gewertet.\n\n\"Auch ger Annahme \"eines Raufhandele, Vergehen gegen .\n§ 227 Abs. 1 StGB, kann, aus Rechtsgründen- nicht entgegenge-\n\n. . treten. werden. Die tatsächliche, Auseinandersetzung zwischen\n\nWolf und seinen. Widersachern war.nach den Feststellungen\n\n©, eine, Schlägerei. Das. Urteil gibt: zwar nicht näher an, welche\n. Tätlichkeiten. der wegen seiner Trunkenheit unsichere vu\n\n‚seinen Gegnern zufügte. Die Erwähnung des Handgemenges.\n\n- zwischen ihm und ‘dem Beschwerdeführer beim Hinausschieben\nauf die ‚Straße (UA 4) und der Rauferei zwischen ihm und den\nAngeklagten und Grief auf der Straße (VA 7). ergibt aber\n\nmit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Land-\n\n\"ange\n\nKeen,\nAP\n\ngerichts, daß der Streit nicht ausschließlich in gegen\n\nWPD gerichteten Tätlichkeiten bestand. Im übrigen wäre\n\ndas feindliche Vorgehen gegen ihn sonst als ein Angriff\nmehrerer anzusehen, der nach § 227 StGB einer Schlägerei\ngleichsteht (vgl. Eröffnungsbeschluß $. 4 letzter Satz;\nRGSt 59, 107,109; BGHSt 2, 160, 162 f). Die Behauptung\n\ndes Angeklagten, er habe auf der Straße WED allein gegenüber gestanden und. sei später dessen Verfolgern erst entgegengegangen, als. gie nach endgült iger Beendigung der\n'Auseinandersetzung. zurückgekommen seien, hat. das Landgericht\nals widerlegt. angesehen. Der Pall liegt deshalb anders als\n. der;: der em von der. Revision: angeführten Urteil’ des Reichs-\n\nOO gerichts in IW 1958, 3157 Nr. 3 zu Grunde gelegen het. Daß\n\nder Angeklagte bei dem. letzten unselbständigen Abschnitt\ndes’ Gesamtgeschehens nicht. tätig mitwirkte, hob seine Be-\n. teiligung daran nicht auf (RGSt 5, 256, 241). VB büste\n‚durch die Nißhandlungen das linke Auge ein und erlitt so\neine schwere Körperverletzung im Sinne des s 224 StGB.\n\nnt Notwehr oder vernsintliche Notwehr. kann der Ange-Kagte sich nicht. berufen. Der Senat braucht nicht zu ent-\n\n„scheiden, 'ob Notwehr über ‚haupt einen Raufhandel oder nur\n\nbei ihm begangene Körperverletzungen rechtfertigen kann-\n{vel. BGH GA 1960, 213. und Urt. ‚vom: 13. Oktober 1953\n.-58tR 358/59). WEB hatte sein Messer herausgegeben. _\nSeine Gegner brachten ihn auf ai e Straße und mißhandelten\n‚ihn dort, um ihm \"einen Denkzettel zu geben\" (va 7). Ihr\nHandeln war nicht von dem Willen, Rechtsverletzungen ent- _\ngegenzutreten, sondern allein vom Willen bestimmt, die\nStörung ihres Gaststättenaufenthalts durch Wolfs ungebührliches Benehmen und später auch dessen Beschimpfungen zu\nvergelten (UA 10). Diese Feststellungen sind denkgesctzlich\nmöglich und widerspruchsfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Was die Revision in eigener Würdigung\n\n‚der Beweise dagegen vorbringt, muß unbeachtet bleiben\n(§ 337 StPO; vgl. auch BGHSt 5, 245, 247 f).\n\nAuch die inneren Tatbestanäsmerkmale der gefährlichen\n' Körperverletzung und des Reufhandels hat das Tendgericht\nvollständig ü und rechtofehlerfrei festgestellt.\n\n0 Re Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen recht-En Bedenken. Dan § 228 StEB hat die Strafkammer entgegen der. Auffassung der Revision nicht verletzt. Der Tat-\n\n2.0 riehter I hat unter anderem: ‚strafmildernd berücksichtigt, ‚daß\nder Angeklägte durch 7 4 ungehöriges Verhalten in Zorn\n\n. geräten war (VA:11). Deshalb. aber brauchte die Strafkanmer\n=. dem wegen. vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen\n© \\vorbestraften. Beschwerdeführer keine mildernde Umstände\n. Amaubilligen val. : auch BeHst 4 8 9:\n\nEine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach\n4 233 StGB hat das Landgericht nicht erwägen können. Die\niiavision übersieht, daß diese Vorschrift solche Vergünstigung nur für leichte Körperverletzung und Beleidigung,\n. aber nicht für gefährliche Körperverletzung und Raufhandel\n\nvorsieht.\n\nu kuch die Voraagung einer Stzafausserzung ist rechtlich\neinwandfrei. 2 —— |\nger Wilins nn Fischer |\n\nee Sonder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/1-str-461-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-15/1-str-461-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.558367+00:00"}}