{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-05_1_StR_551_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"1 StR 551/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nsegen\n\n&en Kaufmann Gustav S Ep aus SHE, Kr >.\nseboren an ED 925 in CE, “rs: VREEB. zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Meineids u. a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1961 mit\ngen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange äer Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlüng und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeineids in drei Fällen, fortgesetzten Betrugs und\nversuchter Nötigung zur Gesamtstrafe von vier Jahren\näuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, auf Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre und die dauernde\nUnfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt und es ihm auf\ndie Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines\nselbständigen Kaufmanns und den eines angestellten Vertreters, Verkaufsleiters oder Geschäftsführers auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nVerfahrensbeschwerden und der Sachrüge an; sie hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\nI. 1. Die vom Angeklagten selbst zu Protokoll des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrens-\n..rügen gehen durchweg fehl. \"Beweisamträge\" auf Beiziehung\nder Akten 14 O0 225/59 des Landgerichts Stuttgart, Verlesung von eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen EB\nund BED .nä beim Haftprüfungstermin vom 4. Oktober\n1960 übergebener schriftlicher Vereinbarungen wurden,\nie dem Schweigen der Sitzungsniederschrift zu entnehmen\nist, nicht gestellt. Die vom Verteidiger beantragte Beiziehung einer angeblichen Drittschuldnererklärung der\nIp: Co GmbH scheiterte daran, daß der Angeklagte weder\nden Namen des Gläubigers noch das Aktenzeichen dieser\nVollstreckungssache bezeichnen konnte, Die vom Verteidiger zum Fall A VI erhobene Verfahrensrüge verkennt, daß\ndie angeblich nicht vollständige Ausschöpfung eines benutzten Beweismittels mit der Reyision nicht gerügt werden kann (BGHSt 4, 125, 126). Die an sich statthafte\n\nBeanstandung, daß das Landgericht eine neuerliche Vernehmung des Zeugen Dr. U nit Yanrunterstellung der\nBeweisbehauptung abgelehnt und sich dann nicht an diese\nWahrunterstellung gehalten habe, ist nicht bestimmt erhoben und jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerde-\n{führer der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bezeichnung der den Mangel enthaltenden Tatsachen durch\ndie bloße Verweisung auf Aktenstellen nicht genügt\n\nhat,\n\n2. Soweit sich die Revision mit der allgemeinen\nSachrüge gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetrugs im Falle A V der Urteilsgründe wendet, ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\nII 1. Bei der ersten der drei Verurteilungen wegen\nMeineids (A I der Urteilsgründe) hat die Revision bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet\nmit Recht, daß das Landgericht seiner Beweiswürdigung\neine polizeiliche Vernehmung des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen S CB zugrunde\ngelegt habe, die es dem Angeklagten Schmid nur vorgehalten hatte, ohne daß dieser ihren Inhalt bestätigte.\nDies trifft nach den Ausführungen des Urteils auf S. 27 UA\nzu. Das Landgericht durfte nur eine in Übereinstimmung\nmit dem Vorhalt stehende Einlassung des Angeklagten\nbei der Urteilsfindung verwerten. Bestritt der Angeklagte dagegen, wie das Urteil ausdrücklich mitteilt,\ndie aus dem Polizeiprotokoll vorgehaltenen Angaben\nSCHE: , so var dieser Vorgang überhaupt nicht\nverwertbar und das Landgericht hätte, wenn es auf die\ndamaligen Bekundungen des Zeugen Wert legte, über\nihren Inhalt in vorschriftsmäßiger Forn Beweis erheben\n\nmüssen (vgi. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. StPO § 250\n\nAnm. 3). Daß das Urteil auf dem Mangel beruht, läßt\n\nsich nicht ausschließen. Er muß deshalb zur Aufhebung\nier ersten Verurteilung wegen Meineids führen, wenn\n\ner auch nur einen (rechtlich unselbständigen) Teilausschnitt der einheitlichen Tat (Verschweigen der Teilhaberschaft des Angeklagten an der Firma IgBi& Co)\nbetrifft,\n\n2. Aucah die Sachrüge ist begründet.\n\nDie Verurteilung wegen Offenbarungsmeineidäds bezieht sich in diesem Falle auf zwei verschiedene Sachsegenstände, nämlich auf die Verheimlichung von Vermögenswerten im Zusammenwirken des Angeklagten einmal\nmit seiner Ehefrau, zum anderen mit der Firma Lg»\n& Co.\n\nZum ersten Punkt hat das Landgericht festgestellt,\ndaß der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12. August 1956 seiner berufstätigen Ehefrau,\ndie von ihm mit den vier Kindern getrennt lebte, monatlich zwar nicht regelmäßig, aber meist 1.000 DM\ngegeben habe, und daß diese Zuwendungen jeweils nur\nteilweise zum Unterhalt der Familie benötigt wurden.\nVon den erheblichen Überschüssen aus diesen Zahlungen\nund möglicherweise daneben auch aus Mitteln der Frau\nwurden zwei Kraftwagen angeschafft, und zwar im April\n1957 ein PKW Mercedes 180 D und im Juli 1957 ein Volksvagen. Diese Kraftwagen gehörten angeblich der Ehefrau des Angeklagten, standen diesem aber für seine\n;eschäftlichen Zwecke zur Verfügung. In dem Vernögensverzeichnis machte der Angeklagte keine Angaben über\nsie Zahlungen an seine Ehefrau. Auch die Kraftfahrzeuge erwähnte er nicht.\n\nDie monatlichen Zahlungen des Angeklagten an\nseine Ehefrau waren entgeltliche oder unentgeltliche\nVeräußerungen im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nund 3 :Z2PO. Das Landgericht hätte also prüfen müssen,\nob der Angeklagte diese Veräußerungen vorsätzlich verschwiegen und damit seine Eidespflicht verletzt hatte.\nEs hat statt dessen \"wahldeutige Feststellungen\" getroffen, die diesen zätlich und sachlich dem Erwerb\nder Kraftfahrzeuge vorausliegenden und ihn bedingenden Vorgang mit der Frage nach dem Eigentum der Kraftfahrzeuge und etwaigen Ansprüchen oder Ausgleichsforderungen des Angeklagten aus diesem Erwerb vermengten,\nund einen Verstoß des Angeklagten gegen seine eidliche\nOffenbarungspflicht \"wahlweise\" in folgenden Sach-\n\nverhalten gesehen:\n\na) Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau war\nvereinbart, daß sie nur zum Schein das Eigentum\nan den Kraftwagen erwerben, in Wirklichkeit\naber der Angeklagte Eigentümer werden sollte.\n\nb) Es war ein Strohmannverhältnis in dem Sinne\nvereinbart, daß die Ehefrau kEigentümerin der\nKraftwagen werden sollte, der Angeklagte jedoch\neinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung\ndes Eigentums an den Fahrzeugen gegen Erstattung der von seiner Frau aus eigenen Mitteln\nauflgewendeten Beträge erwarb.\n\nc) Die über die gesetzliche Unterhaltspflicht\nhinaus geleisteten Zahlungen waren vom Angeklagten nur als Darlehen gegeben. Er veräußerte\ndie Darlehensforderung für die Überlassung\nunä Benutzung der Kraftwagen.\n\nd) Der Angeklagte bezahlte \"schlicht von sich\naus die Raten für den ersten PKW\". In diesem\nFalle, meint das Landgericht, erwarb er schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen seine\nFrau, da er Geld gegen Erwerb einer Forderung\n\nveräußert hatte.\n\ne) Soweit der Angeklagte über seine gesetzliche\nUnterhaltspflicht hinaus Zahlungen an seine\nFrau leistete, handelte es sich um unentgeltliche Zuwendungen.\n\nHiermit hat das Landgericht verkamt, daß für\neine Verurteilung aufgrund mehrdeutiger Feststellungen kein Raum mehr sein kann, wenn die bestimmt getroffenen Feststellungen schon für sich genommen alle\nMerkmale des in Betracht kommenden Straftatbestandes\nerfüllen, und daß die Frage des Eigentuns an den KraftvYahrzeugen oder etwaiger Ausgleichsansprüche allenfalls\nneben der Tatsache des Verschweigens der Geldzahlungen\nan die Ehefrau als weiterer, wegen des Zusammenhangs\ndas Schuldmaß freilich kaum vergrößernder Vorwurf\nin Betracht kommen konnte. Zudem steht die unter d)\nnäher umschriebene vom Landgericht für möglich gehaltene Sachgestaltung im Widerspruch zu der bestimnten Feststellung, daß die Bezahlung der Kraftfahrzeuge\n(restlos) aus den vom Angeklagten seiner Ehefrau mit\nden Unterhaltszahlungen zugewandten Mitteln und möglicherweise zum Teil auch aus eigenen Mitteln der\n\nEhefrau erfolgte.\n\nMit den vom Landgericht im Rahmen seiner mehrdeutigen Feststellungen angestellten zivilrechtlichen\nKonstruktionen braucht sich der Senat, da schon ihr\n\nAusgangspunkt nicht gebilligt werden kann, nicht besonders zu befassen, Rechtshandlungen zwischen Eheteuten, die auf eine Benachteiligung von Gläubigern\nabzielen, entziehen sich nicht selten ihrer Natur nach\nder Einordnung in typische schuldrechtliche Vertragsformen. Es kommt darauf auch für die strafrechtliche\nBeurteilung nicht entscheidend an, da es nach § 807\nAbs. 1 Satz 2 ZPO in erster Linie um die Feststellung\nvon Veräußerungen und Verfügungen geht. Nur mit der\nUnterscheiäung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen stellt sich die Frage nach dem\nRechtsgrund. Doch spielt diese Unterscheidung für das\nStrafrecht zur äußeren Tatseite im Verhältnis von\nEhegatten nur dann eine entscheidende Rolle, wenn die\nlängere Frist des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO im\nEinzelfall von Bedeutung ist. Überdies ist der Begriff der unentgeltlichen Verfügung nicht mit der\nErfüllung einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB\ngleichzusetzen (vgl. Böhle/Stamschräder Änfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. III, 3). Er betrifft alle\nVerfügungen, die vom Standpunkt der Beteiligten ohne\nGegenleistung gewährt werden und mit anderen Norten\neiner Freigebigkeit entspringen. Auf der anderen Seite\nist, was das Landgericht ersichtlich verkannt hast,\njede Erfüllung einer Geldschuld, mag diese auf Vertrag oder Gesetz beruhen, bereits eine entgeltliche\nVeräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.\nDie Entgeltlichkeit eines solchen Erfüllungsgeschäfts\nzeigt sich darin, daß, wie das Reichsgericht es ausesprochen hat, die durch die Veräußerung bewirkte\nLeistung keine Bereicherung des Empfängers herbeiführt,\nsondern sein Forderungsrecht zum Erlöschen bringt.\n\nDie Befreiung von der Schuld, hier also von dem Unter-\n\nhaltsanspruch, ist das Entgelt, welches dem Schuläner\nfür die Erfüllung zukommt (vgl. u. a. RGZ 27, 130, 133;\n51, 76; 62, 45).\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht also zu beachten haben, daß der Angeklagte die seiner Frau in der Frist des § 807 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 ZPO zugewandten Beträge auch insqweit anzugeben hatte, als sie den gesetzlich geschuldeten\nUnterhalt betrafen. Hinsichtlich der überschießenden\nBeträge wäre eine entgeltliche Veräußerung nur anzunehmen, wenn dem Angeklagten eine Freigebigkeit fernlag und die Nutzung der von den zugewandten Mitteln\nvon der Ehefrau angeschafften Kraftfahrzeuge sich nach\nder Vorstellung der Beteiligten aus der Zuwendung der\nGeldmittel durch den Angeklagten ergab und in diesen\nSinne als eine Gegenleistung ins Auge gefaßt war\n(vgl. R6Z 165, 22%, 224).\n\nZur inneren Tatseite wird das Landgericht genauere\nFeststellungen zu treffen haben. Die allgemeine Bemerkung,\nder Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, genügt im\nallgemeinen nicht, vor allem nicht bei so verwickelten\nmehrdeutigen Feststellungen, wie das Landgericht sie\ntreffen zu können glaubte. Der Wille, die Gläubiger zu\nbenachteilen, begründet noch nicht ohne weiteres die\nKenntnis der Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden worden sind. Sollte\ndas Landgericht den Angeklagten wegen des Verschweigens\nder Geldzuwendungen an seine Ehefrau für schuldig befinden, so brauchte es auf die Frage des Eigentums an\nden Kraftfahrzeugen und insofern bestehender Ausgleichsansprüche des Angeklagten nicht mehr einzugehen, da\nes sich insoweit nur um die Weiterverwendung der Geld-\n\nzuwendungen handelt. Hierauf käme es erst unter der\nVoraussetzung an, daß der Erwerb der Fahrzeuge sich\nnicht in der bisher festgestellten Weise abgespielt\n\nhätte.\n\n3. Einen weiteren Verstoß des Angeklagten gegen\nseine Offenbarungspflicht hat das Landgericht im Falle\nA I der Urteilsgründe darin gesehen, daß er seine\ninterne Beteiligung am Geschäftsamteil des Gesellschafters Sc >:i der Link & Co GmbH sowie die\nTatsache verschwiegen habe, daß er bei dieser Firma\nzumindest eine geschäftsführerähnliche Stellung hatte.\nDer Angeklagte hatte über sein Verhältnis zu der Firma\nLg & ©o angegeben, daß er bei dieser Firma auf freier\nBasis arbeite und für selbst getätigte Abschlüsse 10 %\nProvision erhalte. In der Hauptverhandlung hatte er\neine interne Beteiligung am Geschäftsamteil 5 cEEEED\nbestritten und behauptet, daß seine Aufnahme als Teilhaber nur ins Auge gefaßt worden sei: Im übrigen sei\ner nur Verkaufsleiter ohne besomleres Entgelt und nicht\nGeschäftsführer gewesen.\n\nDaß der Angeklagte am Geschäftsamteil 5 ci\nin Form einer Innengesellschaft beteiligt war, hat das\n\nLandgericht aufgrund einer in sich widerspruchsfreien,\nallerdings mit dem oben unter 1 behandelten verfahrensrechtlichen Mangel hehafteten Beweiswürdigung festgestellt. Was die Revision dagegen mit der Sachrüge\nvorbringt, beschränkt sich auf den Vortrag eines abweichenden Sachvefhalts und auf unbeachtliche Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung. Indessen konnte die Feststellung, daß der Angeklagte zumindest eine geschäftsführerähnliche Stellung eingenommen habe, für sich\ngenommen noch nicht die Annanme einer vorsätzlichen\nEidesverletzung rechtfertigen. Die Offenbarunsspflicht\n\n- 10 -\n\nkann nur verletzt werden, soweit das Verlangen nach\n\"Angaben gemäß § 807 ZPO berechtigt ist (BGHSt 8, 400;\nSCH GA 1958 S. 86, NJW 1960 S. 1820). Die an sich\nunentgeltliche.. Leistung von Diensten braucht der\nSchulaner deshalb so wenig anzugeben wie etwa die\nTätigkeit als ehrenamtlicher Vorsitzender eines Idealvyereins. Eine geschäftsführerähnliche TätXkeit wäre\n\nnur dann im Sinne des § 807 ZPO von selbständiger Bedeutung gewesen, wenn dem Angeklagten hierfür eine\nbesondere Vergütung zustand. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Indessen konnten\ndie Angaben des Angeklagten, daß er nur auf freier\n\nBasis und als Provisionsvertreter arbeite, mit dazu\ndienlich sein, sein Beteiligungsverhältnis am Geschäftsamteil ScChEEDs zu verschleiern und die Aussichten der Gläubiger bei einer Pfänäung seiner Provisionsansprüche geringer erscheinen zu lassen, als\n\nsie tatsächlichvaren. Hiermit hätte sich das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auseinan-\n\nderzusetzen.\n\nIII. Im Falle A II der Urteilsgründe (Offenbarungseid vom 28. März 1958) hat das Lanägericht die\nVerurteilung darauf gestützt, daß der Angeklagte seine\nBeteiligung an der von seiner Frau betriebenen Firma\nAU Automat verschwiegen habe. Hier sind mindestens\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend. Der Angeklagte hatte in dem Vermögensverzeichnis zwar die Ziffer 22 (Beteiligung an Gesellschaften)\nnicht ausgefüllt und die Frage über entgeltliche Veräußerungen an den Ehegatten ebenfalls unbeantwortet\ngelassen, er hatte jedoch angegeben, daß seine geschiedene Ehefrau seit Anfang Januar 1958 einen Automatenhandel betreibe und daß er als Vertreter dieser Firma\ntätig sei. Sodann hieß es: \"Eine Vergütung für diese\n\nDe\n\nTätigkeit ist mit meiner geschiedenen Frau noch nicht\nfestgelegt, da diese erst in einen Gesellschaftsvertrag\nfestgelegt werden soll. Dieser Gesellschaftsvertrag\n\nsoll in der nächsten Voche abgeschlossen werden\". Diese\nErklärung könnte immerhin so verstanden werden, daß\n\nein bereits bestehendes Beteiligungsverhältnis des An-\n„cklagten an der Firma seiner geschiedenen Frau in eine\nbestimmte Form gebracht werden sollte. In diesem Falle\nhätte der Angeklagte die Tatsache seiner Beteiligung\nmöglicherweise nicht bewußt verschwiegen, sondern nur\nden Umfang der Beteiligung verheimlicht. Nun liegt es\nallerdings nahe, daß die Erklärung des Angeklagten nicht\nauf einen Gesellschaftsvertrag abzielte, ger, zwischen\nihm unä seiner geschiedenen Frau abgeschlossen werden\nsollte, sondern auf den Gesellschaftsvertrag zur Umwandlung der Einzelhandelsfirma der Ehefrau in eine GmbH,\nden diese nicht mit dem Angeklagten, sondern mit dei\nMonteur Ri ahsch1o8 (B1. 58 UA) .indessen hätte\ndas Landgericht sich mit äjieser Trage ausdrücklich\nauseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen, Der 3enat kann das von sich aus nicht nach-\n\nholen.\n\nIV, i. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nMeineids im Falle A III der Urteilsgründe (Offenbarungseid vom 23. Mai 1959) bestehen keine aurchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die Verurteilung\nauf das Verschweigen der internen Beteiligung des Angeklagten am Geschäftsamteil seiner Ehefrau bei der\ninzwischen in Form einer GmbH weitergeführten Firma\nAD Automat gestützt hat. Das gleiche gilt für\nien Vorwurf, daß der Angeklagte den Umfang seiner Vertretertätigkeit für die Firma Sg s \"EB \\achines\nCorporation in New York verheimlicht habe, indem er\n\n- 12 -\n\nim Vermögensverzeichnis nur den gelegentlichen Verkauf\nvon Münzautomaten dieser Firma angab, während er in\nirklichkeit in beträchtlichen Umfange als Verkaufsleiter dieser Firma tätig war und nicht nur für die\nvon ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte, sondern auch\nfür die unter seiner Mitwirkung von Vertretern dieser\nrirma abgeschlossenen Geschäfte Provisionen erhielt.\nDie Revision verkennt mit ihrem Vorbringen, daß der\nSchuldner seiner Offenbarungspflicht zuwiderhandelt,\nwenn er den Umfang einer bestimmten Einnahmeguelle be-\n„ußt verkleinert und unrichtige oder unvollständige\nAngaben macht, die einen Zugriff für den Gläubiger weniger\ner[lolgversprechend erscheinen lassen (RGSt 71, 228;\nBGHSt 10, 281).\n\n2. Dagegen ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es den Schuldspruch in diesem Faile auch\ndarauf gestützt hat, daß der Angeklagte im Zusammenhang\nmit der Anschaffung von Kraftfahrzeugen aus Mitteln\nder AB Automat GmbH und über seine Bezüge als\nGeschäftsführer dieser Gesellschaft unwahre Angaben\njSemacht habe.\n\na) Im ersten Falle hat das Landgericht festgestellt,\ndaß für die von der Ehefrau des Angeklagten erworbenen\nKraftwagen Beträge aus Mitteln der GmbH verwendet worden\nseien. Es meint, daß dabei rechtlich und wirtschaftlich\neine teilweise Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens erfolgte, wobei ein Teil des gesamthänderischen\ngemeinsamen Vermögens der Ehefrau des Angeklagten, die\nZigentümerin der beiden Fahrzeuge wurde, zufloß. Der\nAngeklagte habe deshalb unrichtige Angaben bei der\nLeistung des Offenbarungseids gemacht, da es sich hierbei entweder um eine entgeltliche, nämlich zur Erhöhung\n\nseines eigenen Geschäftsamteils führende, oder um\ncine unentgeltliche Verfügung zugunsten seiner Ehetrau gehandelt habe.\n\nDiese Ausführungen können schon in ihrem Ausgangspunkt nicht gebilligt werden. Sie verkennen, daß\nnach herrschender Auffassung eine Innengesellschaft\nkein Eigentum zur gesamten Hand begründet. Vielmehr\nverhält es sich so, daß das Vermögen im ganzen nur\ndem nach außen offen auftretenden Gesellschafter zusteht, während der andere Teil auf schulärechtliche\nAnsprüche gegen seine Partner beschränkt ist (siehe\n2.B. Staudinger 9. Aufl. BGB Anhang nach § 740 Anm. II,\nRGR Kommentar 10. Aufl. BGB § 717 Anm. III; 11, Aufl.\nAnm. V zu § 705; Düringer/Hachenburg/Geiler HGB Ba. II\nTeil 1 Allg. Einleitung zum 2. Buch Anm. 316; RGZ\n142, 13, 21; vgl. auch BGHZ 12, 308, 315). Überdies\nbezog sich die innengesellschaftiiche Beteiligung des\n‚Angeklagten nur auf den Geschäftsamteil der Ehefrau\nunä konnte auch aus diesem weiteren Grunde keine Rechte\ndes Angeklagten am Vermögen der GmbH begründen. Das\nVermögen der GmbH gehörte ausschließlich dieser als\neiner juristischen Person, und der Angeklagte hatte\nnur über sein eigenes Vermögen, nicht über das Vermögen\nder GmbH und etwaige unentgeltliche Verfügungen der Gesellschaft Auskunft zu geben.\n\nb) Auch die Begründung, mit der das Landgericht\nin der Erklärung des Angeklagten, er beziehe seit\nAnfang 1959 als Geschäftsführer der Firma A»\nAutomat GmbH keinerlei Entgelt mehr, weil diese Firma\nkeine Geschäfte mehr tätige, einen Verstoß gegen die\nOffenbarungspflicht des Angeklagten gesehen hat, nält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n- 14 -\n\nNach den Feststellungen wurde zwischen den\nAngeklagten und seiner Ehefrau, die mit 19.000 DM\nan dem sich auf 20.000 DM belaufenden Stammkapital\nder Gesellschaft beteiligt war und schon wenige Tage\nnach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsresister (24. April 1958) den Geschäftsamteil des einzigen Mitgesellschafters, eines Monteurs der Firma,\nerwarb, bei der Gründung der Gesellschaft ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Dieses Gehalt erhielt der Angeklagte aber nur im April 1958, also im ersten Monat\ndes Bestehens der GmbH. Nachdem er am 1. Mai 1958 einen\nUnfall erlitten hatte und die Geschäfte der Gesellschaft\ninfolgedessen einschliefien, entnahm er kein Gehalt mehr.\nDabei blieb es auch in der Folge, obwohl im Sommer 1958\nund -— nach erneutem Stillstand - im Frühjahr 1959 weitere Geschäfte der GmbH getätigt wurden. Der Angeklagte\nsagte also die Unwahrheit, wenn er angab, erst seit Anfang 1959 kein Gehalt mehr bezogen zu haben, und wenn\ner seine etwa seitdem entstandenen Gehaltsansprüche in\nden Augen der Gläubiger mit der Erklärung entwertete,\nin Jahre 1959 habe die GmbH keine Geschäfte mehr abgeschlossen.\n\nDas Landgericht hat die Nichtentnahme des Gehalts\nals einen \"Verzicht\" und diesen Verzicht als eine nach\n§ 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ZPO im Vermögensverzeichnis anzugebende Verfügung des Angeklagten zugunsten der GmbH oder -— zum Teil — zugunsten seiner\nEhefrau bewertet und es dahingestellt sein lassen, ob\nes sich dabei um eine unentgeltliche Verfügung oder\neine entgeltliche Veräußerung zur Erhöhung seines Anteils an der Innengesellschaft handelte. Es meint,\ndaß dem Angeklagten bei der Entfaltung irgendeiner\nTätigkeit als Geschäftsführer auch dann ein pfändbares Arbeitsentgelt zugestanden habe, wenn eine spätere\nYereinbarung die Fortzahlung eines Geschäftsführerge-\n\n- 15 -\n\nhalts ausschloß. Daß eine solche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und seiner khefrau als alleiniger Gesellschafterin der Gmbil zustande gekommen war,\nschiießt das Landgericht nicht mit Bestimmtheit aus.\n\nAuch diese Darlegungen verkennen die Rechtslage.\nSie gehen daran vorbei, daß ein einseitiger Verzicht\nauf schuldrechtliche Ansprüche nicht möglich ist, sondern das Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Verzicht einen Erlaßvertrag voraussetzt (§ 397 BGB). Sie\nberücksichtigen ferner nicht, daß eine Vereinbarung,\nDienste ohne Entgelt zu leisten, soweit diese Vereinbarung nicht bereits entstandene Rechte zum Erlöschen\nbringt, nicht als Verfügung oder Veräußerung im Sinne\ndes § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen ist, obwohl gegen\nden Dienstherrn ein nach § 850 h Abs. 2 ZPO, pfändbarer\nAnspruch entstehen kann (vgl. Wieczorek ZPO § 807 Anm.\nD II ce 2). Schließlich kenn der Erlaß von Forderungen,\ndie sich gegen eine GmbH richten, rechtlich nur als\neine Veräußerung an die GmbH, nicht aber als eine Veräußerung an die Gesellschafter angesehen werden, mag\nsie diesen auch wirtschaftlich zugute kommen.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß die bloße Unterlassung der Entnahme entstandene Gehaltsansprüche des Angeklagten nicht\nzum Erlöschen bringen konnte und daß deshalb eine Verletzung seiner Offenbarungspflicht in erster Linie darin\nzu suchen wäre, daß er im Jahre 1958 etwa entstandene\nGehaltsansprüche gegen die GmbH verschwieg und daß er\nferner den Zugriff auf etwaige Gehaltsforderungen des\nJahres 1959 dadurch auszuschalten suchte, daß er ihn\ndurch unwahre Angaben über den Geschäftsgang als aussichtslos hinstellte,\n\nV, Der Verurteilung wegen versuchter Nötigung\n(Fall A VI) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Herbst 1958 und im Januar 1959 kaufte der\nAngeklagte insgesamt zwölf Getränkeautomaten, für die\ner an die Herstellerfirma rund 51.000 DH zu zahlen\nhatte. Diese Autcmaten wurden durch Prof. Dr. Al;\neinen Ungarnflüchtling, dessen Anstellung als Vertreter der Firma AgllB\\utomat in Aussicht genommen\nwar, an die ZB AC in To veräußert und in deren Betriebe aufgestellt. Ende Januar\n1959 übergab der Angeklagte dem Dr. AGB eine an\ndie Zi 5 gerichtete Rechnung der Firma\nAGB Utomat über rund 90.000 DM und schlug Teilung\ndes Gewinns vor. Da jedoch Dr. AWMlBias Geschäft im.\neigenen Namen getätigt hatte, wurde anschließend an\nihn eine weitere Rechnung ausgeschrieben, die ihm 15 %\nRabatt gutbrachte und auf rund 77.000 DM lautete. Auch\ndiese Rechnung erkannte Dr. AlWnicht an. Aufgrund\neiner neuen Verhandlung mit dem Angeklagten zahlte er\nrund 64.000 DM. Diesen Betrag führt eine dritte Rechnung mit dem Kopf der AB Automat GmbH und dem\nDatum vom 28. Januar 1959 an, die der Angeklagte nicht\nausgestellt haben will. Am 7. März 1959 schrieb der Angeklagte an Dr. AlWeinen Brief, in dem er :die Zahlung eines noch offenstehenden Betrags von 12.801,10 DM\nverlangte, wobei er von dem in der zweiten Rechnung\nenthaltenen Rechnungsbetrage ausging. In diesem Brief\nbehandelte der Angeklagte den Dr. Al als angestellten Vertreter der Firma Ag Automat und verlangte\nwöchentliche schriftliche Tätigkeitsberichte, genaue\nBefolgung der Verkaufsbestimmungen sowie Vorlage von\nKopien der einschlägigen Korrespondenz und Übersendung\n\nder Unterlagen über das Geschäft mit der Zii>\nWB :©: Er kündigte außerdem die Übersendung eines\nschriftlichen Vertragsentwurfs für die Anstellung\n\nDr. Als als Vertreter der Age Automat an.\n\nBei einer anschließenden Unterredung klärte Dr. Z21>\nden Angeklagten darüber auf, daß er inzwischen ein\neigenes Geschäft eröffnet habe. Sodann wurde über künftige gemeinschaftliche Geschäfte gesprochen, zu denen\nes jedoch nicht mehr kam. Nach seinem Ausscheiden aus\n\\er Tätigkeit für die Firma Sie's schrieb der Anseklagte an Dr. Al@EB an 1. Dezember 1959 einen Brief,\nin dem er ihn mit \"mein lieber Julius\"anredete und wegen seiner gegenwärtigen schlechten finanziellen Lage\num ein kurzfristiges Darlehen von 500 DM bat. Als\n\nDr. AIMEEB iies ablehnte, ließ der Angeklagte ihn\ndurch einen Rechtsanwalt zur Zahlung der angeblich noch\ngeschuldeten 12.800 DM aus dem Getränke-Automatengeschäft auffordern. Als diese Aufforderung erfolglos\nblieb, richtete er an Dr. Allein persönliches Schreiben, in dem er diesem eine letzte Zahlungsfrist bis zum\n25. Januar 1960 setzte und für den Fall der Nichtzahlung\ndie Absendung eines Schreibens an die ZB 5 ankündigte, dessen Kopie er dem Brief beilegte. In diesem\nBriefentwurf war behauptet, Dr. Albert habe alıs Grund\nseines Unvermögens zur Zahlung des vollen Preises der\nGetränke-Automaten angegeben, daß er dem Prokuristen\nNoir EB }5 15.000 DM als Bestechungsgeld\nhabe aushändigen müssen, um. das Geschäft über die\nGetränke-Automaten mit der ZEEEWBAG abschließen zu\nkönnen. Dr. ALEEB zanıte auch jetzt nicht.\n\nDas Lamgericht hat es nicht als widerlegt angesehen, daß die Firma Al Automat GmbH noch Ansprüche in der angegebenen Höhe gegen Dr. Anette\n\n- 18 -\n\nund deshalb eine Absicht des Angeklagten, diese Firma\n\nzu Unrecht zu bereichern, verneint. Es hat andererseits\nfestgestellt, daß Dr. Alien Frokuristen Ne\nkein Bestechungsgeld bezahlt habe. Es hat jedoch keine\nFeststellung darüber getroffen, daß auch dem Angeklagten die Unwahrheit seines Vorwurfs bekannt war oder\ndaß er zum mindesten mit dessen Unwahrheit rechnete.\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe kann eine solche\nFeststellung nicht entnommen werden; denn die auf\n\nSs 175 UA erwähnte eidesstattliche Versicherung des\nHitangeklagten Burkhardt und die dort ebenfalls angeführte Aussage des Zeugen TB betrafen gerade diesen\nPunkt. Zudem hatte das Landgericht es bei der Ablehnung\ndes Beweisamtrags auf (erneute) Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. H als wahr unterstellt, DEE habe\nin Gegenwart des Angeklagten erklärt, daß Prof, Dr.\nAED dem Prokuristen le 15.000 DM als Bestechungssumme geben mußte.\n\nUnter diesen Umständen bleibt es im ungewissen,\nob der Angeklagte in seinem Drohbrief: bewußt unwahre\nBehauptungen aufgestellt hatte oder ob er von der Bestechung überzeugt war oder sie zum mindesten für möglich hielt. Sein Ziel konnte dann möglicherweise sein,\ndie ZU C zur Beibringung der Bestechungssunme\nvon ihrem Prokuristen und zu seiner Befriedigung aus\ndiesen Mitteln gegen Aufgabe seines Herausgabeanspruchs\naus dem angeblichen Vorbehaltseigentum an den Automaten\nzu veranlassen, falls Dr. AlWB veiterhin die Zahlung\nder Restschuld verweigerte, Dann aber würde es zur\ninneren Tatseite an den Voraussetzungen des § 240\nAbs, 2 StGB gefehlt haben. (vgl. BGHSt 3, 105, 106;\n\nBGH IM StGB §§ 240 Nr. 3).\n\n- 19 -\n\nDa das Landgericht einen solchen Tatsachenirrtum\ndes Angeklagten nicht ausgeschlossen hat, obwohl es\nsich nach Sachlage damit auseinandersetzen mußte, kann\ndas Urteil auch in diesem Punkt auf die Sachrüge hin\nkeinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung und\nEntscheidung wird das Landgericht erneut prüfen müssen, ob die gegebenen tatsächlichen Anhaltspunkte\n(dritte Rechnung über den tatsächlich vonDr. Al\ngezahlten Betrag, langes Zuwarten und Geltendmachung\ndes Anspruchs erst nach Ablehnung der Bitte um ein Dar-Lehen) nicht doch den Schluß rechtfertigen, daß die\nFirma American Automat von Dr. Al nichts mehr zu\nbeanspruchen hatte. Bei dem in Seinen Geschäftspraktiken\nsonst nicht wählerischen Angeklagten liegt es nahe, daß\ner die vermeintliche Bestechung billigte, um zu einem\nGeschäft zu gelangen, das ihm auch so immer noch genug\n\neinbrachte,\n\nVi.Da die Strafzumessung im ganzen durch die Verurteilung in den Fällen mitbeeinflußt ist, in denen\ndie Revision zum Erfolg führt, ist das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht wird also\nauch im Falle A V der Urteilsgründe eine neue Einzelstrafe festzusetzen haben. Es wird außerdem neben einer\nneuen Gesamtstrafe erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die Nebenfolgen aus § 161 Abs. 1 StGB\n\n- 20 —\n\nind das Berufsverbot zu entscheiden haben.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-551-61","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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