{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-05_1_StR_471_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"1 StR 471/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 038\n\nIm Namen daes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Gerkardä H HE aus\nLUD Dei. EB. zevoren an 1925 in\n7\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Lr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter ür.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.Mai 1961\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Kechtsnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nun en ne dan en rn\n\nLas Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. bDagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDie Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluß\nin verschiedener Hinsicht und meint, wegen dieser Mängel müsse das Verfahren eingestellt werden. Diese Ansicht trifit nicht zus\n\na) Die Tatzeit ist weder im Eröffnungsbeschluß\nnoch in der zu seiner Ergänzung heranziehbaren Anklageschrift (BGHSt 16, 73, 77 £) angegeben. Das schadet\nhier nicht. § 207 StPO bestimmt, daß im Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist, Dazu ist erforderlich, daß das Verhalten\ndes Angeklagten, dessentwegen das Hauptverfahren eröffnet wird, so genau angegeben wird, daß kein Zweifel\ndaran bestehen kann,welcher Lebensvorgang Gegenstand\ndes Anklagevorwurfs und des Verfahrens sein soll. Wie\ndas im einzelnen zu geschehen hat, hat das Gesetz nicht\ngeregelt. Maßgebend sind dafür stets die Besonderheiten des Falles. In der Regel wird neben der Erwähnung\ndes Orts auch die Angabe der Zeit der Begehung notwendig sein. Die Mitteilung der Tatzeit ist jedoch entbehrlich, wenn der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses in\n\nanderer Weise deutlich macht, in welchem Verhalten die\ndem Angeklagten zur Last gelegte Tat gesehen wird.\n\nLas triift hier zu. Dem Angeklagten wurde eine einzelne Verfehlung vorgeworfen. Sie sollte in einer im ET-\nölfnungsbeschluß genau beschriebenen Tätigkeit bestehen, die der Angeklagte in einem bestimmten Strafverfahren als Verteidiger entfaltet hatte. Daraus ergab\nsich auch onne Angabe der Tatzeit, welches Verhalten\ndes Angeklagten den Gegenstand des Hauptverfahrens bilden sollte.\n\nb) Der kröffnungsbeschluß teilt den Sachverhalt\nin direkter Rede mit. Der Revision ist zuzugeben, daß\ndas nicht unbedenklich ist. Wie der Senat bereits wiederholt hervorgehoben hat, muß im Eröffnungsbeschluß\ndie jatsache des bloßen Verdachts deutlich zum Ausdruck\ngebracht werden (BGHSt 5, 261; 16, 63, 64). Eine zu\nbestimmte Sprache unä alles, was sonst den Eindruck\nerwecken könnte, Tat und Schulä des Angeklagten und\nseine Strafbarkeit stünden fest, müssen vermieden werden. Hier begründet indessen die in direkter Rede gefaßte Sachverhaltsschilderung allein noch keinen Verstoß gegen §§ 207, 261 StPO. Die Einleitung \"wie dem\nBeschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird\" und\nder zusammenfassende Schlußsatz, der Angeklagte sei\nüjeser Straftat hinreichend verdächtig, machen ausreichenä erkennbar, daß nur ein Verdacht ausgesprochen\nund keine abschließende Feststellung getroffen werden\nsollte.\n\nc) Die Revision meint, Unrichtigkeiten, die bei\nder Angabe der Tat in der Anklageschrift und im Eröff-\n\n- A\n\nnungsbeschluß übereinstimmend enthalten seien, ließen erkennen, daß die Strafkammer den Eröffnungsbescnluß erlassen habe, ohne selbständig und unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob und\n\nin welcher \\ieise der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig sei. Lie Rüge\nist unbegründet. Was die Revision als Unrichtigkeiten\nbezeichnet, sind Ungenauigkeiten im Ausdruck, die in\nder gedrängten Darstellung der Vorgänge ihre Wurzel\nhaben. Sie sinä jedoch unschädlich, zumal, wie die\nRevision selbst einräumt, die Einzelheiten in dem in\nder Anklageschrift breiter geschilderten Ermittlungsergebnis richtig angegeben sind. Darauf, äaß die\nStraikammer den Akteninnalt bei Erlaß des Eröffinungsbeschlusses selbständig geprüft hat, weisen auch die\nhanäschriftlichen Änderungen des maschinengeschriebenen Entwurfs des Eröfinungsbeschlusses hin, die sich\nnicht in der Ausmerzung von Schreibfehlern erschöpfen.\n\nII. Verfahrensrüsen.\n\nl. Die Revision rügt, die Strafkammer habe §§ 249,\n261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO mehrfach varletzt. Diese Angriffe dringen nicht durch. Daß das Landgericht\nunter Verletzung des § 261 StPO seine Überzeugung vom\nTathergang auch nur teilweise auf Umstände gestützt\nhaben könnte, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren,\nist nicht erwiesen. Lie bloße Möglichkeit eines\nVerfahrensfehlers genügt nicht. Sie müssen zur Überzeugung des Revisionsgerichts erwiesen sein, wenn sie\nder Revision zur Stütze dienen sollen.\n\na) Die Strafanzeige des Hauptzollamts in Idar-Oberstein vom 24, Juli 1956 (UA 2) brauchte nicht verlesen zu werden. Sie kann auf Grund einer Antwort des\nAngeklagten festgestellt worden sein, der sie Kannte,\nweil er die Beschuldigten des Vorprozesses eine Zeitlang verteidigt hatte.\n\nb) Auf dieselbe Weise kann festgestellt worden\nsein, daß und weshalb gegen die vier Vortäter Anklage\nerhoben worden war (UA 3 oben). Bedenken erwecken\nkönnte nur die wörtliche Anführung der zahlreichen\nBestimmungen aus recht verschiedenen, teilweise etwas\nentlegenen Gesetzen, gegen die die Beschuldigten verstoßen haben sollten (vgl. BGHSt 5, 278; 11, ?59).\n\nDas verhilft der Revision aber ebenfalls nicht zum Erfolg; denn das Lanäügericht hat die nicht veriesene\nAnklage nicht zu Beweiszwecken, sondern nur deshalb\n\nso breit mitgeteilt, um die vom Angeklagten nicht bestrittene Anklageerhebung im Vorprozeß möglichst genau\nwiederzugeben.\n\nc) Die Strafkammer hat nur den Ausspruch des Urteils\n\ngegen die vier Vortäter verlesen. Die Taten, die die-\n\nsem Urteil zugrunde lagen, kann sie zwar nicht auf\n\nGrund der Einlassung des Angeklagten, der die Verteidigung aller Vortäter vor der Hauptverhandlung niedergelegt hatte, wohl aber auf Grund der Bekundungen der\n\nals Zeugen vernommenen Vortäter DB und WB festgestellt haben, und zwar auch hinsichtlich der Vortäter\n\nKB una CD - ED.\n\nd) Lie Schriftsätze des Angeklagten vom 24. Juni\n1957 (Blatt 81 - 100 der Vorstrafakten) und vom\n15. Juli 1957 (Blatt 111 der Vorstrafakten) sind nicht\nvollständig verlesen worden. Nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 247 Rückseite Mitte) sind dem Angeklagten jedoch aus Blatt 96 und aus Blatt 111 der Vorstrafakten Vorhalte gemacht worden. Dbanach ist keine\nVerletzung der §§ 249, 261 StPO gegeben, obwohl das\nUrteil jeweils eine kurze Stelle aus diesen Schriftsätzen wörtlich mitteilt (UA 18). Die kurzen wörtlich wiedergegebenen Stellen können nämlich auf Grund\nder Antworten des Angeklagten auf die Vorhnalte festigestellt worden sein.\n\nEbenso kann die Revision nicht damit durchdringen, daß die Strafkanmer, um ihrer Aufklärungspflicht\nzu genügen, Abschnitt III Ziffer 3 des Schriftsatzes\nvom 24. Juni 1957 (Blatt 95 bis 97 der Vorstrafakten)\nhätte verlesen müssen, um zu verhindern, daß sie aus\ndem Zusammenhang gelöste Worte, die im Urteil wiedergegeben sind, falsch verstand. Das Urteil (UA ?8;\nvgl. auch UA 3) spricht nur von einer vom Angeklagten\nerhofften \"nachträglichen Legalisierung\". Wer diese\nhaßnahme nach der Äußerung des Beschwerdeführers vornehmen sollte — das Bundesfinanzninisterium oder die\n Suropäische Wirtschaftsgemeinschaft -, ist entgegen\nden Ausführungen der Revision im Urteil nicht gesagt:\nDaher trifft die Ansicht der Revision nicht zu, daß\ndie Strafkammer davon ausgegangen sei, der Angeklagte\nhabe eine Legalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Auge gehabt, während er in\nWirklichkeit an eine solche Maßnahme äurch das Eun-Gesiinanzministerium gedacht habe. Im übrigen war nur\n\nbedeutsam, daß der Angeklagte eine nachträgliche gesetzliche Billigung des Verhaltens der Vortäter erhofft und das seinen damaligen Auftraggebern erklärt\nhat. Von wem er diese Maßnahme erwartete, war gleichgültig. beshalb war das Landgericht auch auf Grund\n\nder Aufklärungspflicht nicht gehalten, den angeführten\nSchriftsatzabschnitt wörtlich zum Zwecke des Beweises\nzu verlesen.\n\ne) Von dem erstinstanzlichen Urteil gegen Zollmann ist nur die Urteilsformel verlesen worden. Darin\nliegt entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensfehler, Gegen §§ 249, 261 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen; denn den unbestrittenen Inhalt\nder gegen ZU ersangenen Entscheidung hat sie\ndurch dessen Vernehmung feststellen können. Auch die\nAufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch\nverletzt, daß es das Urteil gegen ZB richt\nvollständig verlesen hat. Kernstück des Urteils gegen\nden Angeklagten ist die Beweiswürdigung. In ihr bildet die Glaubwürdigkeit Ze: einen wesentlichen\nPunkt. Die Strafkammer hat ZB in dem gegen ihn\nerlassenen Urteil nicht als glaubwürdig angesehen; im\nvorliegenden Urteil hält sie ihn für glaubwürdig. Darin\nliegt jedoch kein innerer Widerspruch. Die unterschiedliche Beurteilung von ZB Claubwürdigkeit\nerklärt sich zwanglos aus der verschiedenen Ausgangslage in den beiden Fällen. In dem gegen ihn gerichteten Verfahren war ZW Anseklaster und verteidigte\nsich gegen die ihm zur Last gelegte Teilnahme an der\nSteuerhinterziehung. Im vorliegenden Verfahren bekundete er als Zeuge, nachdem die Tatsacheninstanz des\ngegen ihn laufenden Strafverfahrens beendet war. Außer-\n\n- 8 .--\n\ndem ging es hier nicht um die Art seiner Beteiligung\nan der Steuerhinterziehung, die in dem Strafverfahren gegen ihn im Vordergrund stand. Daher drängte\ndas Landgericht nichts, im vorliegenden Verfahren\nvon Amts wegen das Urteil gegen ZB vollständig\nzu verlesen.\n\n2. ber Angriff, die Strafkammer habe gegen\n§ 8 250, 251 StPO verstoßen, ist ebenfalls unbegründet.\n\nDie Niederschrift über die Vernehmung ZU:\ndurch den Haftrichter am 19. Dezember 1958 (Blatt 198\nder Vorstrafakten) ist nach dem Hauptverhandlungsprotokoll während der Vernehmung des Angeklagten und vor\nBeginn der Beweisaufnahme verlesen worden (Blatt 247\nRückseite oben); außerdem ist ihr Inhalt ZB vwänrend dessen Vernenmung vorgehalten worden (Blatt 248\nRückseite Mitte). Nach diesem Zusammenhang ist die\nVernehmungsniederschrift zum Zwecke des Vorhalts an\nden Angeklagten und nicht etwa zu Beweiszwecken verlesen worden. Das durfte geschehen, zumal da die Vernehmung ZEEBs vorgesehen war, er vernommen worden\nist und nach dem Urteil nichts bekundet hat, was im\nWiderspruch zu seiner Aussage vor dem Haftrichter steht.\n\nIII. Sachrüge\n\nLie sachlichrechtlichen angriffe der Revision haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuläspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n- 9.\n\na) § 257 StGB setzt voraus, daß der Begünstiger\nnach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, der\nsogenannten Vortat, dem Täter oder Teilnehmer Beistand\nleistet, Lie Vortat ist Tatbestandsmerkmal der Begünstigung. Wenn gegen Vortäter und Begünstiger nicht\ngleichzeitig verhandelt wird und wenn die Begünstigung\nnicht ausschließlich in der Verhinderung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe’bestent, muß deshalb das Gericht, das über die Begünstigung zu entscheiden hat, ebenso wie jedes andere\nTatbestandsmerkmal auch die Vortat selbständig prüfen (RGSt 58, 290; 73,: 331, 352). Die dazu getroffenen Feststellungen muß es in dem Urteil so vollständig\ndarstellen, Gaß Garaus deutlich hervorgeht, von welchem Sachverhalt es ausgegangen ist, Ferner muß das\nGericht seine Ansicht, dieses Verhalten des oder der\nVortäter sei ein Verbrechen oder Vergehen, in der\nWeise auseinandersetzen, daß sie für jeden Verfahrensbeteiligten aus sich heraus verständlich unä dem kevisionsgericnt eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit möglich ist.\n\nDie Revision weist darauf hin, daß in der Hauptverhandlung nur die Formel des gegen die begünstigten\nPersonen erlassenen Urteils verlesen worden ist. Sie\nschließt daraus und aus der knappen Wiedergabe der Vortat, daß die Strafikammer die in dem Verfahren gegen die\nBegünstigten gefällte Entscheidung als auch für dieses\nVerfahren maßgebliches feststehendes Ergebnis übernommen und die Vortat nicht selbständig untersucht habe.\nDiese Ansicht trifft nicht zu. Die Strafkammer hat sich\nmit der Vortat befaßt und dazu UA 2 ausgeführt:\n\n- 10 -\n\n\"Im Laufe des Jahres 1954 nahn die \"Di\"\nzu Unrecht Ausfuhrvergütungen in Höhe von\n120.000,-=- DM in Anspruch. indem sie echte\nLonnveredelung bewußt unberechtigt als EX-\nportgeschäfte deklarierteund absichtlich erhebliche Überbewertungen der sogenannten Exporte vornahm.\"\n\nErgänzend heißt es UA 31:\n\n\"Seine /ä. h. des Angeklagten/ Mandanten hatten im Jahre 1954 zu Unrecht eine Ausfuhrvergütung in Höhe von 120.000,-- LM in Anspruch\ngenommen und sich deshalb gem. §§ 596 AO und\n\n47 StGB wegen gemeinschaftlich begangener\nErscnleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile straibar gemacht, weil die Ausfuhrvergütung einen Steuervorteil darstellt.\"\n\nDanach hat das Lanägericht die Vortat geprüft. Daß es\ndiese Prüfung nicht selbständig vorgenommen haben,\nsondern davon ausgegangen sein könnte, es sei bei der\nFeststellung der Vortat an die in dem Verfahren gegen\n. die Vortäter gefällte Entscheidung gebunden, läßt das\nUrteil an keiner Stelle erkennen. |\n\nDen Sachverhalt, der die Vortat ausmacht, hat\ndie Strafkammer allerdings sehr gedrängt wiedergegeben. Es kann zweifelhaft sein, ob die Feststellung,\ndaß die DB 1954 zu Unrecht Ausfuhrvergütungen in\nHöhe von 120.000 DM in Anspruch nahm, indem sie echte\nLohnveredelung bewußt unberechtigt als Exportgeschäfte\nbezeichnete, allein nicht zu farblos ist, um darzuiun,\nin welchem Sachverhalt die Strafkammer die Vortat ge-Tunden hat, und um dem Senat eine Nachprüfung ihrer\n\n- 11 -\n\nAnsicht zu ermöglichen, daß dieses Verhalten der Vortäter ein Verbrechen oder Vergehen darstellt. Für sich\nallein genommen, besagt diese Feststellung nur sehr\nwenig darüber, ob die Beschuldigten des Vorverfahrens\neine Ausfuhrvergütung zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen hatten. Die weitere Feststellung, daß\ndie DEE bei der Beantragung der Ausfuhrvergütung\nauch absichtlich ihre Ausfuhren erheblich überbewertete, läßt jedoch in ausreichender Weise erkennen, worin\ndie Strafkammer die Vortat gesehen hat, Dieses Verhalten der Vortäter hat sie als gemeinschaftliche krschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gewürdigt\nurd damit entgegen den Ausführungen der Revision auch\ndargelegt, welche Begehungsform des § 596 AbgO die Begünstigten nach ihrer Ansicht erfüllt haben. Einen\nRechtsfenler läßt Giese Auffassung nicht erkennen.\n\nb) Der Angeklagte wollte durch eine Täuschung des\nUntersuchungsrichters über die Bereitschaft 7 ie: ;\nsich als Zeuge vernehmen zu lassen, erreichen, das das\nVerfahren zunächst in die Länge gezogen und schließlich eingestellt würde. Er wollte also mit unlauteren\nund verfahrensfrenden Mitteln über eine Verfahrensverzögerung dazu gelangen, daß seine straffälligen Auftraggeber nicht bestraft würden, In der zu diesem Zweck\nvorgenommenen Irreführung des Untersuchungsrichters\nhat das Landgericht zutreffend eine Beistanäshandlung\nim Sinne des § 257 StGB gesehen. Entgegen der Meinung\nGer Revision war die Täuschung des Untersuchungsrichters geeignet, das Verfahren unsachlich in die Länge\nzu ziehen und auf diese Weise die Bestrafung der Vortäter hinauszuziehen und möglicherweise ganz zu vereiteln. Daß der Angeklagte dieses erstrebte Ziel tatsächlich erreichte, war zur Vollendung der Begünstigung nicht erforderlich (vgl. BGHSt 4, 221, 224).\n\nc) Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus»,\n\nDie Vortäter XD. Im uni FW Hatten die\n\nnichtgerechtfertigte Inanspruchnahme der Ausfuhrvergütung spätestens Anfang 1957 gegenüber dem Angeklagten\nzugegeben (UA 2). Bei der Besprechung am 17. Juni 1957\nhatte PS in EEEBs Gegenwart dem Angeklagten erklärt, sie wollten das Strafverfahren möglichst rasch\nhinter sich bringen; der Angeklagte riet jedoch davon\nab, weil eine nachträgliche Legalisierung ihrer Verstöße\nzu einer Einstellung des Verfahrens führen könne (UA 3).\nDanach hatte der Angeklagte spätestens von Anfang 1957\nab gewußt, daß seine Auftraggeber ein Steuervergehen\nbegangen natten, und er hat spätestens von diesem Zeitpunkt ab auch mit ihrer Bestrafung gerechnet (UA 31).\n\nDiese Bestrafung beabsichtigte der Angeklagte zu\nvereiteln; denn er wollte durch die Täuschung des Untersuchungsrichters über ZW; Vernehnmungspereitschaft\nund durch eine dadurch bewirkte Verfahrensverschleppung\nerreichen, daß die Bestrafung seiner Auftraggeber hinausgeschoben wurde und dann ganz unterblieb.\n\nd) Schließlich kann die Revision den Schuldspruch\nauch mit dem Einwand nicht zu Fall bringen, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob der Angeklagte die Täuschung des Untersuchungsrichters über den 18. November\n1957 hinaus, in der das Landgericht allein eine strafbare Begünstigungshandlung gefunden habe, etwa nur öder\nmindestens auch aufrecht erhielt, um sich selbst zu\nbegünstigen. Ein Handeln in dieser Absicht werde durch\ndie Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte — wenn auch vielleicht irrigerweise - ge-\n@laubt haben könne, sich schon durch die vorangegangenen Täuschungshandlungen gegenüber dem Untersuchungs-\n\n- 13.\n\nrichter strafbar gemacht zu haben, liege nach der gesamten Sachlage nicht fern. Diese Ausführungen entfernen sich in unzulässiger Weise von dem festgestellten\nSachverhalt. Nach dem Urteil führte der Angeklagte\nnämlich den Untersuchungsrichter nur zu dem Zwecke hinters Licht, um seine Auftraggeber der Bestrafung zu\nentziehen; sie allein und nicht zugleich sich selbst\nwollte er nach den Feststellungen durch die Täuschung\nschützen.\n\n2, Die Bemessung der Strafe ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nLr.Geier Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-471-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-471-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.177447+00:00"}}