{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-05_1_StR_205_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"1 StR 205/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 051\n\n1_StR_205/62\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaitlichen Arbeiter Erich A 0)\n\nVB 2:.7t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verführung eines <indes zu gleichgeschlechtlicher\nUnzucht.\n\nhat der 9. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellvorguip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 26. Januar 1962\nwird verworfen,\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 27.Januar\n\n1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung eines Kindes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht —- begangen im Zustand erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit - nach §§ 175 a Nr.3, 176 Abs.l\nNr.3, 51 Abs. 2, 73 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts\nund erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Es kann unentschieden bleiben, ob der Beschluß, die Öffentlichkeit auszuschließen, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder nicht. Ist er nicht\nordnungsgemäß durchgeführt worden, so liegt darin\nkein Revisionsgrund, und zwar weder nach § 538 Nr.6\nnoch nach § 5357 StPO, da darin keine ungesetzliche\nBeschränkung der Öffentlichkeit liegt und überdies\nGie Prozeßbeteiligten keinen Anspruch auf Ausschluß\nder Ölfentlichkeit haben (vgl. OGHSt 2, 338).\n\n2. Auf die Verletzung der Vorschrift Ges § 222\nAbs. 1 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt\nwerden, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann\n(§ 357 StPO). Das Urteil beruht auf der Hauptverhandlung, nicht auf der unterlassenen Mitteilung gemäß\n§ 222 Abs. 1 St£O (BGHSt 1, 284). Aus einer verspäteten Einführung von Beweismitteln allein können\nzunächst nur die Rechte aus § 246 Abs. 2 und 3 StPO\nerwachsen, die aber wahrgenomnen werden müssen. Erst\nwenn das Gericht, das über die nach § 246 Abs. 2\nund 5 St?O zu stellenden Anträge nach freiem Ermes-\n\n- 3.\n\nsen zu entscheiden hat (§ 246 Abs. 4 StPO), sich\nunter erkennbarem Mißbrauch seines Ermessens darüber\nhinwegsetzt, kann ein Revisionsgrund gegeben sein.\nSoweit die Revision in diesen Zusammenhang eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO rügt, übersient sie, daß\ndiese Bestimmung einen in der Hauptverhandlunz er-\n\nsangenen Beschluß des Gerichts voraussetzt.\n\n53. Die Akten des Kreisjugendamts waren kein\nherbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO.\nAkten bestehen aus Urkunden und sonstigen Vorgängen,\nErst wenn ein Prozeßbeteiligter die Verlesung bestimmt bezeichneter Aktenteile beantragt, Kann das\nGericht die Vorfrage beantworten, ob es sich dabei\num verlesbare Urkunden hanäüelt. Ist das der Fall,\nwerden die in dem Antrag bezeichneten Aktenteile herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO\n(vgl. BGHSt 6, 128).\n\nDa kein Antrag auf Verlesung bestimmter Aktenstücke gestellt war, kann § 245 StPO nicht verletzt\nsein.\n\nDas Gericht muß beigezogene Akten allerdings\nnach § 244 Abs. 2 StPO daraufhin prüfen, ob und in\nwelchen Teilen sie als Beweismittel verwandt werden\nkönnen. Sollte das Vorbringen der Revision als Aufklärungsrüge dahin zu verstehen sein, daß das Landgericht es unterlassen habe, die von der Revision im\neinzelnen erwähnten Aktenteile zu verlesen, so müßte\ndiese Rüge schon darum scheitern, weil das Landgericht, das die Angestellte des Jugendamts Frau\nCD uni den Hilfserziener HB 215 Zeugen\n\nvernommen hat, nicht gedrängt war, außerdem noch\nTeile der Akten des Kreisjugendanmts zu verlesen.\n\n4, Da der Sachverständige Dr.Henck \"das Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kügib erstattet hat, muß ein daningehender Beschluß des Gerichts oder eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden vorangegangen sein. Darüber ergibt das Protokoll\nnichts. Auf die Unvollständigkeit des Protokolls kann\ndie Revision jedoch nicht gestützt werden.\n\n5. Auch das sowjetzonale Strafregister des Angeklagten konnte nach § 249 StPO verlesen werden,\n\nWenn es in Urteil des Landgerichts (4 UA) heißt\n\"ausweislich des Bundesstrafregisters Berlin-Charlottenburg 9 ist er ...- verurteilt worden\", so ist es\ndurchaus möglich, daß die in diesem Strafregister aufgeführten Strafen dem Angeklagten vorgehalten und von\nihm anerkannt worden sinä, ohne daß das im Protokoll\nvermerkt zu werden brauchte, Eine Verlesung des Auszugs\naus dem Bundesstrafregister nach § 249 StPO war nicht\nerforderlich. Das gleiche gilt von den früheren Strafurteilen, deren Inhalt dem Angeklagten vorgehalten und\nvon ihm anerkannt worden sein kann, ohne daß dieser\nVorgangs in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen zu\nwerden brauchte,\n\n6. Das Landgericht -— eine Jugendschutzkammer -\nhat über die Glaubwürdigkeit des Schülers Kügg den\nRegierungsmedizinalrat Dr.Henck als Sachverständigen\nvernommen. Es hat ferner die Angestellte des Jugendamts Frau EEE uni Gen Hilfserziener zum\nals Zeugen gehört. Unter diesen Umständen war es nicht\ngedrängt, sich noch weiterer Zeugen über die Glaubwür-\n\n-5-\n\ndigkeit KüBs5 (als solche nennt die Revisionsbegründung den Klassenlehrer, den Rektor der Schule,\ndie Gesundheitspflegerin und den örtiichen Landpolizeibeamten) zu bedienen.\n\n7. Das Landgericht führt (11 UA) aus, daß die\nAussagen des Schülers KÜGEW in der Hauptverhandlung \"mit seinen früheren im August 1961 gemachten,\nalso ungefähr sechs Monate zurückliegenden Aussagen\nvor der Polizei und dem Amtsrichter in sämtlichen\nEinzelheiten in Einklang standen.\" Dagegen wendet\nsich die Revision mit der Behauptung, es sei noch ein\nProtokoll über eine Vernenmung Ki: an 30.5uli\n1961 vorhanden, in dem sich Widersprücne zu seinen\nspäteren Angaben fänden. Das ist ersichtlich unrichtig. Die Akten ergeben lediglich, daß Küschall am\n30. Juli 1961 informatorisch vernommen worden sein\nmuß (7 unten d.A.,)Daß das Lanägericht aber seine Aufklärungspflicht Güadurch verletzt habe, daß es sich\nnicht äurch Vernehmung der Verhörsperson Zenntnis\nvon dem Inhalt dieser Vernehmung verschafft habe,\nträgt die Revision nicht vor.\n\nIm übrigen versucht die Revision die Richtigkeit\nder oben wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts anzugreifen, indem sie geltend macht, -:ı?::.-\ndieiAussagen KÜEP = zu verschiedenen Zeiten und\nGelegenheiten enthielten einzelne Widersprüche. Auch\nhiermit kann sie keinen Erfolg haben, da es sich um\nin der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters handelt.\n\n8. Nach den Feststellungen des Landgerichts\n(9 VA) ist eine körperliche Untersuchung des Angeklagten nach der Tat durch Abnahme einer Blutprobe nicht\n\nEau.\n\nerfolgt. Die Revision macht demgegenüber unter Bezugnahme auf Blatt 18/19 der Akten geltend, das doch\n\neine Blutalkoholbestimmung mit dem Ergebnis eines Blutalkonolgehaltes von 1,75 %o für die Zeit der Blutentnahme und von 2,2 %o für die Zeit der Tat festgestellt\nworden sei. Sie will also erkennbar die Aufklärungsrüge\ndahin erheben, daß das Landgericht sich mit Rücksicht\nauf den von dem Angeklagten vor der Tat getrunkenen Alkohol durch Vernenmung des Arztes, der den genannten\nBlutalkoholgehalt festgestellt hatte, als Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit näher hätte unterrichten müssen. Selbst wenn man\näliese Rüge als der Formvorschrift des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO genügend vorgetragen ansehen wollte, Könnte sie keinen Erfolg haben, Denn das Landgericht hat mit\nRücksicht aui den von dem Angeklagten vor der Tat ge-\n\nnossenen Alkohol zu seinen Gunsten das Vorliegen einer\nerheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51\nAbs. 2 StGB Tür die Tatzeit angenommen. Zu einem anderen Ergebnis konnte auch eine nähere Aufklärung des\nBlutalkoholgehalts nicht führen. Das Landgericht war\nderum zu ihr nicht gedrängt.\n\n9. Das Landgericht stellt (9 UVA) fest, daß der\nSchüler Ki sich etwa 7 bis 8 Minuten im Zimmer\ndes Angeklagten aufgehalten hat, während es an . anderer Stelle (11 UA) sagt, nach der Schätzung des Arbeitgebers des Angeklagten, De habe sich KU\netwa 10 bis 15. Minuten im Zinmer des Angeklagten befunden. Darin liegt kein Widerspruch, da Gas Landgericht nur an der ersten Urteilsstelle eine Feststellung\n\ntrifft, die auf Grund des ganzen Beweisergebnisses\nzustande gekommen ist, während es sich an der zweiten Urteilsstelle nur um die Wiedergabe der Aussage DBs handelt. Dieser scheinbare Widerspruch,\nauf dem das Urteil überdies in keiner Weise beruhen könnte, kann also richt, wie es die Revision:\nersichtlich will, zu Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit Kuss benutzt werden.\n\nIm übrigen handelt es sich auch bei den in diesem Zusammenhang vorgetragenen unä mit siner angeblichen Verletzung Ger Aufiklärungspflicht begründeten Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Schülers Kl um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswüraigung des Landgerichts,\n\n10. Die Revision läßt weder erkennen, inwiefern die Beschlagnahme von Schriftstücken des Angeklagten durch die Kriminalpolizei im Vorverfahren\nfehlerhaft gewesen sein soll, noch, wie das angefochtene Urteil auf einer etwa fehlerhaften Beschlagnahme soll beruhen können.\n\n11. Lie auf die allgemein erhobene Sachrüge\nvom Senat vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler,\n\nDanach ist die Revision des\nverwerien.\n\nDr. Geier willms\nMai\n\nAngeklagten zu\n\nSanders\n\nHübner\n\nune vun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-205-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-205-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.141860+00:00"}}