{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-05_1_StR_185_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"1 StR 185/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"(nn\n\ni StR 185/6 2189 050\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Friedrich F De aus MB, dort\n\nschoren om EEE 955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof SERIE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte nicht wegen Hehlerei verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Strafausspruch.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Dice\nweitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte besuchte am 13. November 1961 eine\nMünchner Bar. Von der Kellnerin erfuhr er, daß ein dort\nsitzender angetrunkener Gast namens BB etwa soo om\nbei sich habe, Er teilte dies seinem Bekannten Erwin TED\nWED nit, als dieser einige Zeit später in das Iäkal kam.\nBeide kamen darauf überein, Bilgett draußen \"umzuhauen\", ihm\ndas Geld abzunehmen und es unter sich zu teilen.\n\nSpäter machte die Kellnerin auch FEED uf ze\nEB ni sein Geld aufmerksam. Als dann ein gewisser Joscf\nFr nit seiner Freundin Ute VW in die Bar kam,\nmachte Ti escen den Vorschlag, BEE eneinsen\nzu berauben. Als BED zezen 20 Unr äie Bar verließ, folgten\nihm die drei, ohne daß der Angeklagte den Vorgang wahrnahm.\nEs gelang ihnen, BED nit Hilfe des Mädchens auf die\n\nTheresienwiese zu locken. Dort schlug Fin icn SEEEED\n\nnieder und nahm ihm seine Geldbörse mit 500.-- IM ab.\n\nAls TOD an folgenden Tag mit dem Angeklagten\nzusammentraf, erzählte er ihm von dem Überfall und gab ihm\n120.-— DM von dem erbeuteten Geld. Der Angeklagte nahm das\nGeld an und verbrauchte es für sich.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß einen in Mittäterschaft begangenen schweren Raub vorwarf, wegen Verabredung eines Raubes nach §§ 49 a Abs. 2,\n\n249 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß das\n\nLandgericht den Angeklagten nicht wegen Verabredung eines\nStraßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Hehlerei\n(§ 259 StGB) verurteilt hat; ihr Rechtsmittel hat zum Teil\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine\nMittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten an dem von\nTO, TEE uns VERREEEB ucsangenen Raube verneint und nur eino Verabredung nach §§ 49 a Abs. 2, 249 StGB\nangenommen. Die Verabredung bezog nicht die Möglichkeit ein,\ndaß andere Personen bei der Ausführung der Tat mitwirkten und\nder Angeklagte an der Beute beteiligt sein sollte, ohne Selbst\nzu der Ausführung noch etwas beizutragen. Sie war als gemeinschaftliche Tat des Angeklagten und TiB> ernutlich\ngeplant. Doch blieben die näheren Umstände der Tatbegehung\nzunächst noch im ungewissen. Vor allem war unklar und noch\nnicht in den Willen der Beteiligten aufgenommen, an welchem\n\nrte die Tat ausgeführt werden sollte,\n\nEs gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht,\ndaß das Landgericht, wie die Revision an sich zutreffend beanstandet, die Beschränkung auf den Tatbestand des einfachen\nRaubes daraus abgeleitet hat, daß der von Feichtmeier im Zusammenwirken mit Tr un: VE ausgeführte Raub nicht\nnachweisbar als Straßenraub begangen wurde. Hierbei handelte\nes sich um eine andere Tat, als sie der Angeklagte in der\nVerabredung mit TOD zerlant hatte. Die Tat wurde zwar\ngegen dieselbe Person und mit dem gleichen Ziele verübt, berühte aber auf einem Plan, der dem Angeklagten gänzlich unbekannt war und seine Mitwirkung bei der Ausführung der Tat\nnicht einschloß. Der Umstand, deß TEE, der vorher die\nVerabredung mit dem Angeklagten getroffen hatte, an der Ausführung der Tat mitwirkte, ändert nichts daran, daß es sich\n\n-A-\n\nbei dem Raube um cine für den Angeklagten fremde Tat handclte. Denn TB hatte sich von dem mit dem Angeklagten ausgedachten Plane gelöst und sich gewissermaßen\nsclbständig gemacht. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem\nvon TB und seinen Komplicen verübten Raube ist deshalb rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn Te»\n0) einc Tatbegehung im Zusammenwirken mit dem Angeklagten\nniemals ins Auge gefaßt hätte. Fremd für den Täter ist jede\nvon anderen ausgeführte Tat, an der er nicht als Mittäter,\nAnstifter, Gehilfe oder mittelbarer Täter beteiligt ist. Das\nLandgericht hat verkannt, daß dic Anwendbarkeit des § 49 a\nAbs. 2 StGB im vorliegenden Falle gerade davon abhing, daß\nder Angeklagte nicht an der Ausführung des Raubes durch\nTED ni: scine Komplicen beteiligt, deren Tat ihm also\nfremd war.\n\nAus diesem Grunde gehen auch die Erwägungen fehl, mit\ndenen die Strafkammer eine Bestrafung des Angeklagten als\nHehler wegen der Annahme und des Verbrauchs eines Teils der\nBeute abgelehnt hat. Ihre Überlegung, daß es sich bei der\nÜbergabe der zwei Banknoten an den Angeklagten um eine Teilung\nder Beute unter Tatbeteiligten, sozusagen um die Erfüllung\neiner \"Verbindlichkeit\" des Täters gegenüber dem verhinderten\nPartner der Verabredung gehandelt habe, ist mit der Feststellung unvereinbar, daß TB und die beiden anderen\nTatbeteiligten bei der Begehung des Raubes bewußt auf die\nMitwirkung des Angeklagten verzichtet hatten und infolgedessen eine Tat begingen, an welcher der Angeklagte gerade\nnicht beteiligt war. Das Landgericht hat deshalb auch zu\nUnrecht die Entgegennahme des Geldes durch den Angeklagten\nals mitbestrafte Nachtat gekennzeichnet. Denn von einer mitestraften Nachtat kann immer nur die Rede sein, wenn die\n\nu\n\nTat in ihrer tatbestandlichen Gestaltung an einen Erfolg\nanknüpft, den der Täter durch eine Beteiligung an der Vortat zum mindesten mit herbeigeführt hat. Der hier in der\nAncignung des Geldes durch TB und seine Mittäter\nliegende Erfolg, der die Hehlerei des Angeklagten überhaupt erst möglich machte, beruhte jedoch auf der \"fremden\"\nVortat TED una nicht auf der in einer bloßen\nVerabredung steckengebliebenen \"Vortat\" des Angeklagten.\n\nNach alledem war das angefochtene Urteil insofern\nzu bestätigen, als es den Angeklagten einer Verabredung\nzum einfachen Raube für schuldig befunden hat. Es war aufzuheben, soweit es den Angeklagten nicht zusätzlich wegen\neines Vorgehens nach § 259 StGB verurteilt hat. Verfahrensrechtlich durfte der Angeklagte wegen einer mit der Verabredung zum Raube sachlich zusammentreffienden Hehlerei verurteilt werden, ohne daß insoweit eine Nachtragsanklage\nerhoben zu werden brauchte; denn die Entgegennahme des\nGeldes gehörte zu demjenigen geschichtlichen Vorgang, der\nnach dem Eröffnungsbeschluß Gegenstand des Verfahrens war,\nwenn er auch dort sachlich-rechtlich anders beurteilt war,\nnämlich als Teilung der Beute aus einem Raube, an dem der\nAngeklagte als Mittäter beteiligt gewesen sein sollte. Der\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Hehlerei zu\nbeurteilende Vorgang gehörte also mit zur angeklagten \"Tat\"\nim Sinne des § 264 StPO.\n\nDa die irrige Bewertung der Hehlerei als straflose\nNachtat die Strafzumessung im Falle der Verabrödung zum\nRaube stärker zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben\nkann, als dies bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen\n\nHehlerci der Fall gewesen wäre, mußte das Urteil\nstrafausspruch aufgchoben werden,\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nMai Sanders\n\nauch im","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-185-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-185-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.119551+00:00"}}