{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-05_1_StR_165_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"1 StR 165/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_StR_165/62\n\n2189 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Installateur Werner SED zu: 1 ED\nGE, zcvoren an EEE 1932 in NEE zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: CB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof errang\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SW vira\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n11. Januar 1962 aufgehoben, soweit gegen ihn\nund den Angeklagten CB auf Einzienung erkannt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- la -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nJedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte Sm\n\"des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nim Rückfall, der Hehlerei in drei Fällen (Wahlfeststellung), des Fahrens ohne Führerschein\"\nschuldig ist.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft\nseit dem 2. Januar 1962 angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\ni\nnn\n’\n\nGründe;\n\nMau nm pur man me ans wen mem maer ser vn nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfall, Hehlerei in drei Fällen und\nFahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, die Verwaltungsbshörde angewiesen, ihm innerhalb einer Frist von Tünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen und \"die bei der Tat benutzten und sichergestellten Gegenstände (Dietrich,\nGlasschneider, Schlüsselbund, 3 Paar Handschuhe,\nTotschläger, 2 Batterien)\" eingezogen.\n\nDie mit der Verletzung des förmlichen und sachlicnen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat\nnur in einem Nebenpunkt Erfolg.\n\n1, Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDie Ausführungen der Revisionsbegründung, die\neine Verletzung der §§ 245 (gemeint ist § 244 Abs.2)\nund 261 StPO behauptet, richten sich im wesentlichen\ngegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und die Beweiswürdigung,\nin der keine Rechtsfehler, insbesondere keine Verstüösse gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder den Satz, daß\nsich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen, zu erkennen sind.\n\nDie Revision sieht eine Verletzung des § 26? StPO\ndarin, daß das Landgericht die Feststellung treffe,\n\ndie Angaben des Mitangeklagten GB seien \"Aurch\ndie Angaben der geschädigten Firmen im wesentlichen\nbestätigt\" worden, ohne daß darüber in der Hauptverhandlung Zeugen aus diesen Firmen gehört worden seien\n(17 UA). Dabei übersieht sie, daß das Landgericht\nseine Feststellungen auch auf Grund der Vernehmung\nder Kriminalbeamten Zug und der Einlassung\ndes Angeklagten CB zu entsprechenden Vorhalten\ntreffen konnte.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagiten CB siniä aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht der\nAussage COEB: trotzäenm nur in einem Fall, dem Fall\nHe. olst, hat seinen Grund darin, daß es hier\nzusätzliche Beweismittel verwerten konnte, nämlich\nteilweise die Einlassung des Angeklagten Se\nselbst und weiter die Aussage des Zeugen Bü der\nan der Tat beteiligt war. B@Wnat nach den Fest=\nstellungen der Strafkammer beide Angeklagten über Gas\nor klettern und im Hof des Anwesens der Firma Hab\nGEB verschwinden senen und er hat sie etwa drei Stunden später im \"Gambrinus\" wieder getroffen, als sie\ngleichzeitig oder kurz hintereinander das Lokal betraten. Dabei hatte üiillBiie pveim Einbruch erbeutete Herrenweste an und einer der beiden, wer konnte\nSB richt mehr mit Bestimmtheit sagen, trug die\nLedertasche mit dem übrigen Diebesgut. (!8 UA). Zwar\nist die Erwägung des Landgerichts (18 UA), das Vorbringen des Angeklagten SB sei schließlich auch deshalb unwahr, weil B@W@opei seinem Weggehen weder ein\nPolizeifahrzeug noch ein anderes Auto gesenen habe,\nnicht unbedingt schlüssig. Denn nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts (7 UA) ist BB anseblich weil\n\nihm die Angelegenheit nicht geheuer vorkam, weggelaufen, kaum daß die beiden Angeklagten das Tor zum\nAnwesen der Firma HoilWüperklettert natten und\nin der Dunkelheit des Hofes verschwunden waren, während nach der Einlassung des Angeklagten (16 UA)\ninmerhin eine kurze Zeit nach dem Überklettern des\nTores vergangen war, als er das Polizeiauto vor dem\nGebäude wahrgenommen haben will. Die Erwägung des\nLandgerichts ist aber nur zusätzlich und für die Verurteilung des Angeklagten nicht wesentlich. Durch\nihren Wegfall werden die übrigen die Verurteilung des\nAngeklagten tragenden Erwägungen des Landgerichts\nnicht berührt.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen.\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Landgericht in allen ärei Fällen, in denen es den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt hat, weiter den Verdacht hat, er sei an den\nkinbruchsdiebstählen selbst beteiligt gewesen. Das sei\nihm jedoch nicht nachzuweisen. Dagegen reiche seine\neigene Sachdarstellung aus, um ihn wegen Hehlerei zu\nverurteilen, Die Strafikammer hat hiernach in Wahrheit\neine \"Wahlfeststellung\" getroffen. Das konnte sie unbedenklich tun. Es ist zulässig, einen Angeklagten wegen Hehlerei zu verurteilen, von dem das Gericht\nüberzeugt ist, daß er entweder selbst einen schweren\nDiebstahl begangen oder bei einem solchen gestohlene\nSachen seines Vorteils wegen an sich gebracht hat\n(BGH NIW 1952, 114 in Verbindung mit BGH Urt. v.\n\n11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).\n\n-5-\n\nEntgegen der »lieinung der Revisionsbegründung hat\ndas Landgericht in allen Henlereifällen festgestellt,\ndaß die von dem Angeklagten erworbenen Gegenstände\ngestohlen waren. Wie es diese Feststellungen im einzelnen getroffen hat, etwa aus der Einlassung des\nvoll geständigen Gräning (in den Fällen A 2 und 5 der\nUrteilsgründe) oder durch Vernehnung der Kriminalbeamten SGB und 2 oder durch Vorhalte an den Angeklagten, die dieser bestätigt hat, brauchte es nicht\nanzugeben. Dafür, daß das Gericht seine Feststellung\naus Umständen gewonnen nat, die nicht Gegenstand\nder Verhandlung waren, liegt nichts vor.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei\nin drei Fällen ist also nicht zu beanstanden. Es empfiehlt sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen\nDiebstahl und Hehlerei, wie sie hier in Wirklicnkeit\ngetroifen ist, mit Rücksicht auf die Rückfallvoraussetzungen in der Urteilsformel zum Ausäruck zu bringen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt\n(BGH NdW 1952, 214 und BGH Urt. v. 23. Februar 1954\n- 5 StR 722/55 und v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).\nDas ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die\nUrteilsformel indes von sich aus entsprechenä berichtigen (BGH Urt, v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein gibt zu Bedenken keinen Anlaß.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe und die Anoränung\neiner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nsinä frei von Rechtsfenlern. Entgegen der Meinung der\nRevisionsbegründung ergibt sich die Höhne des durch die\nTaten des Angeklagten verursachten Schadens im wesentlichen aus den Urteilsgründen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist schon\n\n6 =\n\ndarum unzulässig, weil sie nicht angibt, auf welchen Wege das Gericnt die von der Revision gewünschte weitere\nAufklärung hätte vornehmen sollen.\n\n5. Das Landgericht hat nach § 40 StGB \"die bei der\nTat benutzten unä sichergestellten Gegenstände (Dietrich,\nGlasschneider, Schlüsselbund, 5 Paar Handschuhe, Totschiäger, 2 Batterien)\" eingezogen. Die Urteilsgründe lassen\naber weder erkennen, daß diese Gegenstände bei einer der\ndem Angeklagten oder dem Mitangeklagten GW zur Last\ngelegten Taten benutzt worden sind noch daß sie dem Angeklagten oder GB gehören. Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Diese Aufhebung muß sich\nnach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Ci erstrecken.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen zu verwerfen.\n\nDr.Geier Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-165-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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