{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-06-05_1_StR_115_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"1 StR 115/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den kaufmännischen Angestellten Josef Arge aus\nS ‚ gcboren an EEE in DD\n\n2, die Haus- und Ges\naus D\n1920,\n\nchäftsfrau Mathilde PB zseborcne\nGER :07: geboren an\n\nzegen Untreue u.2.\n\nfat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ERBE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Be und Frau\nPB zesen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach\nvom 15. Dezember 1961 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Bug wegen Untrceuc, dic Angeklagte Frau PB wegen Bcihilfe hierzu verurteilt. BB der voll geständig ist, wendet sich nur gegen\ndas Strafmaß. Frau Pg@W@ficht das Urteil in vollem Umfang an.\nBeide Revisionen sind unbegründet.\n\nI. Frau PB\n\n1. Die etwaige Behauptung der Revision, Frau ZB sei\nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zeitweise nicht\nverhandlungsfähig gewesen, wird durch ihre eigene in der\nSitzungsniederschrift beurkundete Erklärung und das von ihr\nüberreichte ärztliche Zeugnis widerlegt.\n\n2. Bei der Aufklärungsrüge und der an sie anschließenden sachlichrechtlichen Beanstandung geht die Beschwerdeführerin von der irrigen;Annahme aus, als fände das Landgericht sie\nder Beihilfe zur Untreuc erst von dem Zeitpunkt an schuldig,\nin dem sie erkannte, daß Begewisse Rechnungsbeträge, die\nsie an ihn persönlich bezahlte, möglicherweise seiner Firma\nveruntreute., Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts\nleistete jedoch Frau PB dem Mitangeklagten | schon von\nAnfang an zur Untreue !Hilfe, nämlich dadurch, daß sie es ihm\ndurch Bezahlung der Rechnungen an ihn selbst - statt an die\nvon ihm vertretene Firma WEEB- ermöglichte, die betreffenden Geschäfte und die ihr dabei, wie sie wußte, pflichtwidrig gewährten Preisnachlässe vor den Inhabern der Firma\n“EB zu verheimlichen. Deshalb bezieht das Urteil den Umfang\nihrer Schuld mit Recht auf die Vorteile aus allen diesen\nGeschäften. Daß es sie auf mindestens 5.000%-- DM bemißt,\n\njedoch Einzelbeträge nur in einer Summe von 2.236,52 DM\nenführt, enthält entgegen der Meinung der Revision keine\n(durch die vermißte Aufklärung zu füllende) Lücke und auch\nkeinen Widerspruch. Zu der erwähnten Summe treten noch\nweitere; der Höhe nach nicht feststehende Beträge aus den\nRechnungen Nr. 5, 6 und 13. Ferner ist es nicht die Ansicht der Strafkammer, daß Frau PB nur die im Urteil\neinzeln aufgeführten Preisvorteile gezogen habe. Das Landgericht meint vielmehr, ihr seien aus dem Unterschied\nzwischen der Summe der ordnungsmäßig, ohne Preisnachlaß,\nerrechneten: Verkaufspreise von rund 47.000.-- DM und den\ntatsächlich berechneten, an Burg gezahlten und von diesem\nveruntreuten Beträgen (rund 21.000.-- DM} Breisvergünstigungen\nvon mindestens 5.000.-- DM zugeflossen. Das !:spricht es zwar\nnicht ausdrücklich aus. Das Urteil will aber so verstanden\nsein. Da es sich dabei auf eine Schätzung des Mitangeklagten\nPEEB stützen kann, Frau PB seine Einlassung zuletzt nicht\nmehr bestritten hat, und schon die festgestellten Einzelbeträge eine beträchtliche Summe ergeben, war die Strafkammer\nnicht genötigt, den auf 5.000.-—- DM geschätzten Preisvorteil\nbis ins letzte aufzuschlüsseln. Die Aufklärungsrüge ist daher\nunbegründet.\n\nDaß ein Sachverständiger über kaufmännische Gepflogenheiten allgemciner Art habe vernommen werden müssen, enthält\nmangels Angabe eines genauen Beweisgegenstandes keine verfahrensrechtlich zulässige Beanstandung.\n\n5. Sachlichrechtlich 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. In dem festgestellten Sachverhalt sind alle\nMerkmale der Untreuetat der Angeklagten enthalten, Die Feststellungen sind frei von Widerspruch. Sie verstoßen gegen\nkeinen allgemeinen Erfahrungssatz. Neue Tatsachen können\n\nihnen nicht entgegenscosotzt\" werden. Eine bloß andere Beweiswürdigung ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist der Schaden,\nden die beiden Angeklagten durch ihr Verhalten der Firma\nMB: ufüsten, nicht dadurch ausgeglichen, daß das Kaufhaus\nPB jener Firma für den vollen Kaufpreis haftet. Eine solche\nErsatzforderung ist, falls sic besteht, dem Vermögensstück,\nfür das sie eintritt, in aller Regel nicht gleichwertig. Sie\nvar Zudem .. der Firma MB verheimlicht worden und konnte\ndaher von ihr nicht alsbald geltend gemacht werden. Überdies\nist sie, wie der Revisionsschrift vom 23. Februar 1962 zu\nentnehmen ist, von der Firma P@@B trotz behaupteter Leistungsfähigkeit bis heute nicht bezahlt, sondern Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls einwandfrei.\n\nIT. rg\n\nDie Strafkammer hat es dem Angeklagten straferschwerend\nangerechnet, daß er keiner einmaligen Versuchung erlag, Sondern\nsich über einen längeren Zeitraum ungetreu verhielt. Die Zeitangabe des Urteils von 2 3/4 Jahren ist zwar irrig, aber\nauch ohne die landgerichtliche Berichtigung auf 1 3/4 Jahre\nals bloßer Rechen- oder Schreibfehler kenntlich und daher dem\nUrteil sachlich unschädlich.\n\nIm übrigen sucht die Revision die Strafzumessung des\nLandgerichts bloß durch eigene andere Erwägungen zu ersetzen.\nRechtsfehler zeigt sie nicht auf, auch nicht durch den von\nihr angestellten Strafenvergleich, Der Tatrichter hat die\nStrafe vielmehr rechtlich richtig jedem Angeklagten nach\n\nsciner Schuld zugemessen. Es ist bezeichnend, daß beide\nmeinen, im Verhältnis zum anderen zu streng bestraft worden\nzu sein.\n\nHiernach sind beide Rechtsmittel zu verwerfen.,\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/1-str-115-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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