{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-29_1_StR_166_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-29","aktenzeichen":"1 StR 166/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_166/62 2189 037\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hermann BED zus : um:\nschoren am EEE 1910 in cu, TXreis\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Kischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter errri\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom 30.Januar\n1962 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den - kriegsversehrten -\nAngeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens\nder Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer\nAbnänzigen, Unzucht mit einem Kinde, Blutschande\nund Bedrohung zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er wiederholt seine Stieftochter, deren Vormunä er war, durch Gewalt zum\naußerenelichen Beischlaf oder zur Unzucht mißbraucht\nunä sie beäroht hat.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, üjie vom Generalbundesanwalt ver=-\ntreten wird, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie macht geltend, daß die Strafkammer zu Unrecht\nmildernde Umstände angenommen hape. Dem Rechtsmittel\nbleibt der Erfolg versagt.\n\nEine genaue Begriffsbestimmung der \"mildernden\nUmstände\" ist kaum möglich. Gelegentlich sind sie\numschrieben worden als Tatsachen, die die strafbare\n' Handlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens\nnach Lage des Falles zu hart erscheint (so RGSt 68,\n294) oder es ist als ihre Voraussetzung bezeichnet\nworden, daß die Straftat nach ihrem Gesamtbild weni=-\nger schwerwiege als die erfanrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle (so BGH Urteil vom 22. April 1955,\n2 StR 34/55). Genaue Richtlinien sind aus diesen und\nanderen Umschreibungen für den Einzelfall nicht zu\nentnehmen. Ob mildernde Umstände vorliegen, hat der\nTatrichter unter Würdigung aller Umstände, die für\n\n- 3.\n\ndie Wertung von Tat und iäter in Betracht kommen,\n\nzu beurteilen, wobei auch Umstände und Verhältnisse heranzuziehen sind, die außerhalb der Tat liegen (BGHSt 4, S. 8, 9; BGH NdW 1960, 1869 Nr.16).\nDas nat die Strafkammer nicht verkannt., Sie hat\n\ndie für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum zu den Ergebnis gelangt, daß\nmildernde Umstände im Sinne des Gesetzes gegeben\n\nseien.\n\nDen Darlegungen der Staatsanwaltschaft, die\nletzten Endes ihre eigenen Erwägungen zur Strafzumessung an die Stelle der Erörterungen der Strafkammer setzen möchte, vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu beurteilen.\n\nSeine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur\ninsoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen,\nsie will nur den Erschwerungsgründen in Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres Gewicht\ngeben als die Strafkammer. Liese hat in Anwendung\ndes milieren Strafrahmens zwar die mildere Strafart verhängt, ist aber im Strafmaß erheblich über\ndie untere Grenze des Strafrahuens hinausgegangen.\nDie Annahme, daß im vorliegenäien Fall der Strafzweck auch durch eine Gefängnisstrafe erreicht wer-\n\nner\n\nDie Revision muß daher verworfen werden.\n\nEs besteht kein Anlaß, der Staatskasse außer\nden Verfahrenskosten auch die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen,\n\nSeibert Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-29/1-str-166-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-29/1-str-166-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.906296+00:00"}}