{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-29_1_StR_114_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-29","aktenzeichen":"1 StR 114/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_S+R_ 114/62 2189 035\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steucrberater Karl O0 ) aus x\nGEB, scvorcn an EB 1595 in Eu,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 21. November 1961 in den\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzter\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Sechs\nMonaten Gesamtgefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung,\nferner zu Geldstrafen von 40.000.-- DM und 2.000.-- DM verurtcilt und die Bekanntmachung der Bestrafung angeordnet.\nSeine Revision hat nur zu den Strafaussprüchen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügsen\n\n1. Der Eröffnungsbeschluß wirft dem Angeklagten Steuerhinterzichungen in Mittäterschaft mit seinen Auftraggebern\nvor. Der Verurteilung wegen Beihilfe zu diesen Straftaten ging\nentgegen § 265 Abs. 1 StPO kein Hinweis des Vorsitzenden\nvoraus. Das Urteil knüpft jedoch insoweit daran an, daß der\nVerteidiger in scinem Schlußvortrag ausführte, dem Angeklagten\nkönne \"nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nur eine Beteiligung als Gehilfe, nicht aber als Mittäter nachgewiesen\nwerden\". Der Beschwerdeführer schloß sich, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Ausführungen seines Verteidigers an.\n\nDie äußere Sachbeteiligung des Angeklagten durch Errichten falscher Bilanzen und Anfertigen unrichtiger Steuererklärungen, schon vom Eröffnungsbeschluß so angenommen,\nsteht nach dem Urteil unbestritten fest. Er leugnet auch nicht\ndie Steuerunehrlichkeit der Geschäftsinhaber, sondern behauptet nur, nichts von ihr gewußt zu haben und guten Glaubens-!\ngevesen zu sein. Da er damit jede Art von Teilnahme an einer\nSteuerhinterziehung seiner Auftraggeber bestreitet, vertcidiste er sich dergestalt sowohl gegen die Annahme der Mittäterschaft wie zugleich der Beihilfe, Eine andere Verteidi-\n\ngung als gegen die Anklage, Mittäter zu sein, wäre ihn gegen\ndic Beschuldigung der Beihilfe zwar durch die Behauptung\nanderer Art der Teilnahme möglich gewesen. Sie schied aber\nbei der gegebenen Sachlage aus, weil sie die Wirksamkeit\nsciner Abwehr des Hauptvorwurfs in Frage gestellt und, vie\ndie Urteilsgründe erweisen, ihn in die Gefahr gebracht hätte,\nals Mittäter verurteilt zu werden. Das Unterbleiben des Hinweises aus § 265 Abs. 1 StPO beraubte ihn daher keiner Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf gerade der Beihilfe zur\nSteuerhinterzichung zu verteidigen. Die Verteidigung dahin,\nan der Straftat in keiner Weise beteiligt zu sein, blieb\n\nihm ohnchin unbenommen. Demgemäß beruht das Urteil nicht auf\ndem Verfahrensfehler (ähnlich schon BGH Urt. vom 14. Oktober\n1954 - 4 StR 362/54 - und vom 27. Februar 1962 - 1 StR\n448/61 -; auch RG JW 1927, 2046 Nr. 72).\n\n2, Auch die Verfahrensrüge geht fehl, das Landgericht\nhabe zur Berechnung der hinterzogenen Steuern den \\Vert der\nverschwiegenen Außenlagerbestände Inventurlisten entnommen,\ndie es ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen\nhat (§§ 249, 261 StPO). Da die Inventurlisten, wie das Urteil\nin der von der Revision aufgegriffenen Wendung ausdrücklich\nbenerkt, von dem Buchhalter He errichtet worden waren\nund dieser als Zeuge vernommen wurde, liegt es sehr nahe,\ndaß die Strafkammer den Inhalt der Listen mit ihm erörtertc\nund er diesen bestätigte. Ein Verfahrensverstoß ist daher\nnicht nachgewiesen.\n\n3. Unbegründet ist ferner die weitere Rüge, das Landgericht habe durch einen Sachverständigen aufklären müssen,\nob der Teilwert der Warenlager (§ 6 KörpStG; § 6 Abs. 1\nZiff. 2 EStG) niedriger war als der Anschaffungswert,von\ndem das Urteil ausgeht, weil sie so in den Inventurlisten\n\nangesetzt sind. Für die Bestrafung wegen Steucrhinterzichung\nist es ohne Bedeutung, ob der Steuerbetrag, der sonst —- bei\nAngabe der verschwiegenen Bestände - festgesctzt worden wäre,\ncus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen (§ 396\n\nAbs, 3 Halbs. 2 AbgO; BGHSt 7, 336, 345), etwa weil die Waren\nstatt wic tatsächlich zum Anschaffungswert hätten zum geringeren Teilwert angesctzt werden dürfen. Eine Stceuerhinterziehung wird nicht dadurch behoben, daß die durch sie erlangte Steucrnminderung auch auf zulässige Weise hätte erwirkt\nwerden können.\n\nÜberdies werden bei raschem Warenumschlag die Anschaffungskosten kaum höher sein als die Wiederbeschaffungskosten, in denon mindestens sich der Teilvert ausdrückt. Zumal hier besteht kein Anhalt für eine andere Annahme, da der\nAngeklagte das Febrik(innen)lager ebenfalls mit dem Anschaffungswert ansetzie, obschon es ersichtlich erst aus den ':\nAußenlagern gespeist wurde.\n\nDaß die Strafkammer über den Beweispunkt auch den Zeugen\nHow rabe befragen müssen, ist kein zulässiger Inhalt\nciner Aufklärungsrüge. HeB ist vernommen worden (dazu\nBEHSt 4, 125 f), |\n\n4. Das Revisionsgericht hat die richtige Rechtsanvendung allein auf den Sachverhait zu prüfen, den das Urteil\nfoststwellt,Diesem andere Weststellungen\" über das Ergebnis\nder Hauptverhandlung nach Aufzeichnungen der Verteidigung entgegen zu setzen, wie das die Revisionsschrift vom 5. Januar\n1962 versucht, ist ein nutzloses Unterfangen (§ 357 StPO;\nBGHSt 2, 248 f; BGHSt 15, 347, 350).\n\n5. Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn sie nicht\ndic Beweismittel angeben, deren sich die Strafkammer nach\nMeinung der Revision zur Erforschung des Sachverhalts hätte\nweiter bedienen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n6. Ein etwaiger Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO bildet\nkeinen Revisionsgrund (BGHSt 11, 213).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Sie führt nur zur Änderung des Schuldumfangs, und\nzwar in folgenden Funkten:\n\nDer Angeklagte verfälschte außer der Vorratsmenge an\nMehl auch dic Bestände an Verpackungsmaterial. Er setzte\nferner in den Steucrerklärungen sciner Auftraggeber die Anschaffungskosten für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter als\nBetriebsausgaben nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung\nvollständig vom Gewinn ab und nahm für cin Baudarlehen den\nSteucrvorteil nach § 7 ce EStG in Anspruch.\n\na) Es bestehen durchgreifende Bedenken, daß die Strafkammer, was die Verpackungsvorräte und die geringwertigen\nWirtschaftsgüter angeht, ein Steuervergehen für einen Teil\nannimmt, der unbestimmt bleibt, weil sie ihn nicht einmal\ndem Werte nach, geschweige denn nach einzelnen Stücken\n- wenigstens beispielhaft - bezeichnet. Ein solches Verfahren\nmag die Steuerveranlagung vereinfachen. Dem Strafrecht ist\ncs nicht angemessen. Die Schuld des Angeklagten darf auch\ndem Umfang nach nicht im Ungewissen bleiben. Ließ sich nicht\nausschließen, daß sich die \"kurzlebigen\" Wirtschaftsgüter,\nwie es scheint, zu einem erheblichen Teil schon im Jahr der\nAnschaffung verbrauchten und daß sie daher unabhängig von\n\n§ 6 Abs. 2 EStG voll absetzbar waren, so mußte die Strafkammer feststellen, für welche Wirtschaftsgüter dies keinesfalls zutraf, wenigstens dem Werte nach. Auch für die Verpackungsvorräte, die zum Teil durch Lagerung wertlos gevorden\nwaren, hätte das Landgericht angeben müssen, in welchen Umfang mindestens sie noch brauchbar und daher rechtswidrig\nabgesetzt waren, Da dies dem Urteil zufolge nicht möglich\nwar, entfällt insoweit der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten.\n\nb) In der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen\nnach § 6 Abs. 2 und § 7 c EStG hat das Landgericht deswegen\ncinc rechtswidrige Steuerverkürzung gefunden, weil beides nur\nbei ordnungsmäßiger Buchführung zulässig ist und es an dieser\nVoraussetzung wegen der Bestandsverfälschungen des Angeklagten\nfehle. Dem hält die Revision zwar irrig entgegen, daß das\nBilanzverk nicht zur orädnungsmäßigen Buchführung gehöre; es\nist vielmehr unerläßlich für sie (§§ 38, 39 HGB; BFH 56, 310\nund 58, 740 = BStBil 1952 III 122 und 1954 III 195). Dennoch\nhat der Schuldspruch auch insowcit keinen Bestand. Das Urteil\n1&äßt nämlich, während es für die Bestandsverfälschungen die\nsteueruncehrliche Absicht des Angeklagten ausdrücklich feststellt, jede Ausführung darüber vermissen, daß er die Vergünstigungen nach § 6 Abs. 2 und 8 7 c EStG gleichfalls erschleichen wollte. Das Landgericht hätte dazu darlegen müssen,\ndaß die Geschäftsinhaber und der Beschwerdeführer sich bewußt\nwaren, mangels ordnungsmäßiger Buchführung die erwähnten\nSteuervorteile nicht beanspruchen zu dürfen. Solche Feststcllungen fehlen. Sie werden sich auch künftig nicht sicher treffen lassen, Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs\nnimmt nicht jeder Mangel der Buchführung die Ordnungsmäßigkeit, so daß daran gebundene Steuervergünstigungen entficlen.\nSelbst bowußte Falschbuchungen haben nicht schlechthin diese\nWirkung (BFH 57, 268 und 58, 386 = BStBl 1953 III 106 und 1954\nIII 59), auch nicht unbedingt sog. Systemfehler, die gogen\n\nGrundsätze kaufmännischen Buchführens verstoßen und zu denen\ncs regelmäßig zählt, daß eine Warenbestandsaufnahme nicht vor.\nhanden oder unvollständig ist (BFH 57, 300; 58, 740; 61, 373:\nBStBl 1953 III 120; 1954 III 195; 1955 III 344). Läßt sich de\nFehler aus den Unterlagen berichtigen - wie hier aus Inventur.\nlisten - und werden sie der Veranlagung zu Grunde gelegt, so\nist die Steuervergünstigung nicht unter allen Umständen verwirkt, Die neuere Auffassung der Finanzbchörden scheint hier\nzu milderer, dem Stouerpflichtigen günstigerer Auslegung zu\nncigen (EStRichtl. 1960 Abschn. 29 und 30 im Vergleich zu\nEStRichtl. 19553 Abschn. 25; FinM-NRV vom 15. September 1955\nin \"Der Betrichb\" 1956, 730). Unter diesen Umständen und bei\nder auch für den Tachmann nicht einfach zu überblickenden\nfinanzsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage erscheint der\nVersuch eines Schulädnachweises in neuer Verhandlung nicht erfolgversprechend. Der Senat nimmt daher die Mitwirkung des\nAngeklagten zur Inanspruchnahme der Vergünstigung nach § 7 c\nEStG cbenfalls vom Schuldspruch aus, seine Teilnahme an der\nAbschreibung der \"geringwertigen\" Wirtschaftsgüter zusätzlich\naus diesem Grunde.\n\n2, Im übrigen sind die Beanstandungen der Revision‘\nzum Schuldspruch unbegründet. Insbesondere durfte die Strafkammer dem Umstand, daß der Angeklagte der Steuerbehörde dic\nAußenlager in ihrem jeweiligen Bestande Jahr um Jahr verschwieg, und seinem Vorhaben, sie nur allmählich, nach und\nnach in die Bilanzen einzuführen, unbedenklich entnehmen, daß\ncr sich von vornhercin vorgesetzt hatte, für eine gewisse Zeit\nauf diese Weise für seine Auftraggeber Steuern zu verkürzen.\nDie Vorstellung von einem zahlenmäßig bestimmten Erfolg ist\ncbensowenig begriffsnotwendiges Merkmal des Gesamtvorsatzes\nwie cine genaue zeitliche Begrenzung der Tat (BGHSt 12, 148,\n155; 16, 124, 128 £f). Die Rechtsannahme des Fortsetzungszusermenhengesist daher nicht zu beanstanden.\n\n[2\n\n3, Die Änderung des Schuldumfangs läßt den Schuld-\n\nspruch selbst - in der Formel - bestehen. Sie führt jedoch\nzur Aufhebung der Strafaussprüchce, bei denen die Strafkammer\ndio Höhe der hinterzogenen Steuern straferschwerend erwogen\nhat. Zu den Einzelangriffen der Revision gegen das Strafmaß\nbraucht der Senat daher keine Stellung zu nehmen. Indes bemerkt er, daß das Landgericht die Strafe für den Angeklagten\nzutreffend nach seiner Schuld bemessen hat und daß es dabei\nan das Straferkenntnis des Finanzamts in dem Unterwerfungsverfehren gegen die Geschäftsinhaber nicht gebunden war (BGHSt 12,\n\n148, 151). Mit Recht hat es dem Beschwerdeführer auch die\ngrößerc Sachkunde und die Verletzung seiner Pflicht als\nSteuerberater erschwerend angerechnet (BGH Urt. vom 10. November 1959 - 5 StR 441/59 -).\n\nZur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht\nsicht der:i:Senat keinen Anlaß.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-29/1-str-114-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-29/1-str-114-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.884270+00:00"}}