{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-23_1_StR_394_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-23","aktenzeichen":"1 StR 394/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 015\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Angestellten Wilhelm vn aus. EEE, u r\ndort geboren an EEE 1501, zur Zeit in Untorsuchungshaft, e\n\nwegen Körporvorletzung mit Dodonzolge.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der . Sitzung vom 26.\nktober 1962, ern ‚dcr teilgenommen haben: u\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer \"\nBundesrichter. Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nObers taatsanwalt beim Bundeskerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nö Justizangestellter ei u |\n‚als Vrkundbbennver der Goschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: oo.\n\npers die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Schwur- j\n‚gerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 23. Mai 1962 wird\n\na der Schuldspruch des- Urteils dahin berichtigt, daß der\n. Angeklagte wegen Körperverletzung mit. Todesfolge veruru teilt ist;\n b) die Sache zur neuen’ \"Verhandlung und Entscheidung über die\nBildung einer Gesamtotrafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat. °\n‚Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \"gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge\" zu drei Jahren\nGefüngnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren. und rügt die Verletzung des,\n. sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen\nerfolglos.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde;\n\nDie Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, | |\ndaß das Schwurgericht den Sachverständigen Prof. Dr. Klein in der\n'Hauptverhandlung nicht auf den angeblichen Widerspruch zuischen Er\nseinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen .\nhingewiesen habe. | | m\n\nDer Senat hat in seiner zur Veröffentlichung in\nder Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom. 3: Juli\n1962, 1 StR 157/62 (naW 1962, 1832 Nr. 25). ausgesprochen,\neinc- Verletzung der Aufklärungs pflicht könne darin liegen,\ndaß das Gericht es: unterläßt, einem Zeugen die von seinen\nBekundungen in der Hauptverhandlung stark abweichenden\nfrüheren Angaben vorzuhalten. Es liegt nahe, diegen. Grund-\n| satz auch auf den Fall 'anzutrenden, daß zwischen den münd-Nähen Darlegungen und, den früher erstatteten Gutachten.\neincg Sachvers tändigen. erhebliche Wideroprüche bestehen,\nDoch braucht, hierauf nicht weiter eingegangen zu werden;\ndenn ein Widerspruch zwischen den mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. Klein\npesteht nicht.\n\nNach den Feststellungen auf Seite 33/34 UA hat der\nSachverständige in seinen mündlichen Ausführungen erklärt, daß der an der Leiche des Villkomm festgestellte\nSchädelbruch und die damit zusammenhängende Blutung\nim Bereich des linken Stirn- und Schläfenhirns nicht\nsofort zu Ausfallerscheinungen hätten führen müssen,\ndaß vielmehr zwischen der Verletzung und dem Auftreten\nder ersten Symptgmeein \"freies Intervall\" liege, das\nverschieden groß sein könne. Zeitlich bestimmen lasse\n“sich der Eintritt der Verletzung nur auf Grund der\nBlutung in den basalen Abschnitten des rechten Stirn-\n\n' hirns, die ebenso alt wie jene Verletzung sei. Denn\n\nnach dem Beginn dieser Blutung nüsse sich die Verhaltensweise des Verletzten binnen wenigen Minuten entscheidend\n\n' verändert haben. Eine Veränderung trat nach den Feststellungen erst an 7. Otober 1961 zrischen 20.30 Uhr\nund 21.50 Uhr ein. Diese Darlegungen sind sinngemäß\nbereits im schriftlichen Gutachten von Professor Dr. Klein\nvom 29. Januar 1962 (S. 20. ff) enthalten, stehen also\n\nmit ihm nicht im Widerspruch,\n\nDa diese Ausführungen auch in sich nicht widerspruchsvoll sind, ist der Beschluß nicht. zu: \"beanstanden, _\nmit den das Schwurgericht den Antrag auf Vernehmung. eines\nweiteren Sachverständigen abgelehnt hat. Durch die\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen sollte nach\ndem gestellten. Beweisamtrag bewiesen werden, daß es\nnicht möglich sei, auf rund. ‘des Untersuchungsbefundes\nden ‚Zeitpunkt festzulegen, in dem die tödliche Verletzung zugefügt wurde. ‘Der Begründung des Ablehnungs-\n\n. beschlusses ist ZU entnehmen, daß das Schwurgericht auf\nGrund des vom Sachverständigen Dr. Klein erstatteten.\n\nGutachtens vom Gegenteil der im Beweisamtrag behaupteten\nTatsache überzeugt war. Es durfte daher den Beweisamtrag\nablehnen, da die in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 angeführten besonderen Voraussetzungen nicht vorlagen.\n\nIm Rahmen seines Gutachtens hat übrigens der Sachverständige auch berücksichtigt, daß Hillkomm an Epilepsie\ngelitten hat.\n\n2, Die Sachrüse:\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nnachgeprüft. Rechtsfehler sind hierbei nicht zutage getreten.\nDas Schwurgericht hat auf Grund widerspruchsfreier leststellungen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte in der\nGemeinschaftszelle dem Häftling Willkomm die zum Tode führenden\nVerletzungen vorsätzlich beigebracht hat. Rechtsirrtumsfrei\nist es auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte den _\nTod Willkornms durch die Verletzungen fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB}. Der Tatbestand des § 226 SteB ts\ngegeben. Im Schuldspruch war lediglich das Wort \"gefährlicher\"\nzu streichen, da es nicht zu jenem Tatbestande gehört, daß\nie Körperverletzung eine gefährliche im Sinne des $ ‚223 a\nStGB ist. Dieser Erschverungsgrund geht vielmehr im Patbestand des s 226 StB auf. nn\n\n% \"damit\n\nuch . die Strafeimsgeuig Aus keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nNach den Urteilsgründen ist es jedoch möglich,\ndaß das Schwurgericht die Anwendung des § 79 StGB\nirrtümlich unterlassen hat. Auf Seite 5 UA ist angeführt,\nder Angeklagte sei durch Urteil vom 23. Oktober 1961\n\nzu ciner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt\nworden; die Strafe sei noch nicht verbüßt, Die Verurteilung\nwar also offenbar bereits rechtskräftig geworden. Die\nTat, did Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,\nwurde am 7. Oktober 1961, also vor jener Verurteilung\nbegangen. Es hätte also nach $.79 StGB. aus der jetzt ausgesprochonen und der früheren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Daß dios nicht geschehen ist und.\ndas Urteil sich auch‘ über die Gründe der Unterlassung\nnicht ausspricht, ist ein den Angeklagten beschwerender\nsachlichrochtlicher. Fehler, der zur Zurückverweisung. der .\nSache an das Schtiurgericht nötigt; um. ihm die nachträgliche |\nBildung einer Gesamtstrafe zu ermöglichen (BEHSt 12, 13.\nAn der Gesamtstrafenbildung wäre das. Tatgericht. in der\nneuen Hauptverhandlung auch dann nicht gehindert, wenn\ndie frühere. Strafe inzwischen verbüßt worden wäre. (Beust A;\n366; 15 '66, 1.\n\nAuf jeden Fall hat ‚das Schvurgericht von neuem |\nüber die Anrechnung - zum mindesten der weiteren. _\nUntersuchungshaft zu befinden, Mit dem Erlaß des Revisionsurteils ist das angefochtene Urteil allerdings - abgeschen\nvon der Gesamtstrafenbildung - rechtskräftig. und damit voll-\n\nstreckbar geworden, so daß es für die folgende Zeit\nkeiner ausdrücklichen Anrechnung bedarf.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-23/1-str-394-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-23/1-str-394-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.720127+00:00"}}