{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-22_1_StR_89_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-22","aktenzeichen":"1 StR 89/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_89/62 2189 031\n\nne ve\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Wilhelm 5 EB aus vB:\ngeboren an EB 19065 ir su.\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.0kKtober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTE\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt und ihn für dauernä unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die mit der Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklasten hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nist in zulässiger Weise erhoben worden. Daß die\nRevision ausführt, das Landgericht hätte einen\nFacharzt für Nervenkrankheiten als Sachverständigen hören müssen, während mit Rücksicht auf die Besonderneiten traumatischer Hirnschäden ein Hirnfacharzt oder doch ein Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete der !irnschäden in Yrage\ngekommen wäre (BGH NJW 1952, 635 Nr. 25; v.Winterfeld, NJW 1951, 781), ist unschädlich. Die Auswahl\ndes Sachverständigen ist Sache des Gerichts\n(§ 73 Abs. 1 StPO). Es genügte daher zur Begründung\nder Aufklärungsrüge, daß die Revision angab, warum\nunä worüber ein Beweis durch einen Sachverständigen\nzu erheben gewesen wäre, und daß das Gericht sich\nzur Aufklärung eines Sachverständigen hätte bedienen müssen. Einen bestimmten Sachverständigen oder\neinen Sachverständigen aus einer bestimmten Gruppe\nvon Sachverständigen brauchte die Revision nicht\nzu bezeichnen.\n\n- 3 -\n\nDie Rüge ist auch begründet. Das Landgericht\ngibt (3 UA) die Einlassung des Angeklagten wieder,\ner sei im Jahre 1945 während seiner Tätigkeit in\nKrakau einmal von Angehörigen des Sicherheitsdienstes mißhandelt worden, so daß er wegen einer dabei erlittenen Hirnschädigung in die dortige Nervenklinik eingewiesen worden sei. Es äußert zwar\nerhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser\nDarstellung des Angeklagten, nimmt dazu aber abschließend keine Stellung, weil sie onne Bedeutung\nsei. Das Landgericht führt dazu aus: Außer einer\nWetterempfindlichkeit und gewissen nervösen Ermüdungserscheinungen bei langer angestrengter geistiger Tätigkeit empfinde der Angeklagte nach seinen\neigenen Worten keine Beeinträchtigung seiner Schaffenskraft und merke keine Folgen einer etwaigen\ndamaligen Verletzung, insbesondere bezeicnne er\nselbst sein Wahrnehmungs- und Beurteilungsvermögen\nals normal und nicht gestört, Dies decke sich mit\nder aus dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und dem Werdegang des Angeklagten gewonnenen Überzeugung des Gerichts, Später ( 25 UA,letzter Satz) heißt es dann: Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränkten, seien nicht zu Tage getreten,\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß das Landgericht - das ja von der Möglichkeit einer Hirnschädigung beim Angeklagten ausgeht - über die Yrage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. In Strafverfahren gegen Hirnverletzte kann die Persönlichkeit des Angeklagten\nmeist nur auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens\n\nbeurteilt werden, weil Hirnverletzungen starke\nWesensveränderungen zur Folge haben können, die\näußerlich nicht erkennbar sind. Ohne besondere\nSachkunde ist auch die Unterscheidung zwischen\nwirklicher und vorgespiegelter £Xrankheit oft nicht\nmöglich. Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, einen\nFacharzt für Hirnschäden als Gutachter zuzuziehen;\neine nur psychiatrische Beurteilung kann deswegen\nunzureichend sein, weil sich Hirnverletzungen vielfach nicht auf die Einsichtsfähigkeit, sondern mehr\nauf das Hemmungsvermögen auswirken, das heißt auf\ndie Fänigkeit, einsichtsgemäß zu handeln (vgl. hierzu RiStV Nr. 79). Anstelle eines Facharztes für\nHirnschäden kann allerdings auch ein Psychiater\ndann gehört werden, wenn er über besonäere ErT-\nfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt.\n\nWenn das Landgericht glaubt (3 UA), es könne\ndie Frage eines etwaigen Einflusses einer Hirnverletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde beantworten, so übersieht es dabei, daß die durch Hirnverletzungen\nbedingten — häufig starken - Wesensveränderungen\n‚äußerlich nicht erkennbar sind oder doch nicht\nerkennbar zu sein brauchen, und daß sich diese\nFolgen einer Hirnverletzung vielfach nicht auf\ndie Einsichtsfähigkeit, sondern mehr auf das Hemmungsvermögen auswirken.\n\nDer Senat verkennt allerdings nicht, daß es\nFälle geben kann, in denen der Tatrichter auch\nohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der\nÜberzeugung konmen darf, daß der Angeklagte in\n\nWahrheit entweder überhaupt nie einen Hirnschaden\nerlitten hat oder daß die Folgen eines solchen\nSchadens im Zeitpunkt der Tat mit Sicherheit abgeklungen sind und die Zurechnungsfähigkeit deshalb nicht beeinflußt haben können, So liegst es\nhier jedoch nicht, zumal da die von dem Angeklaegten, einem Rechtsanwalt, begangene Tat recht auffällig ist und allein deswegen der Gedanke nicht\nals abwegig angesehen werden kann, ob es nicht zu\nihr infolge eines früher vom Angeklagten erlittenen und vom Gericht als möglich erachteten Hirnschadens gekommen ist oder ob ein solcher zu\n\nihr beigetragen hat.\n\nDas Landgericht hätte darum die Tatsache der\nHirnverletzung und die Bedeutung einer etwaigen\nHirnverletzung für die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten aufklären müssen.\n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO.\n\n. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht\nführt (20/21:UA) aus, daß der Verdacht einer Begünstigung gegen den Zeugen Fritz Fleig nicht bestehe. In seinen Ausführungen ist kein Rechtsfehler zu erkennen.\n\n2, Die Sachrüge\n\na) Die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten durch das Landgericht ist auch sachlichrechtlich fehlerhaft, weil zwischen den Ausführungen\nüber eine mögliche Hirnschädigung des Angeklagten\n(3 UA) und dem Satz, daß Umstände, die die straf-\n\nrechtliehe Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränken, nicht zutage getreten seien (25 UA\nletzter Satz), ein unlösbarer Widerspruch besteht,\n\nb) Das Landgericht hat nicht auf Zuchthaus,\nsondern auf Gefängnis erkannt, weil es nicht hat\nausschließen können, daß der Angeklagte falsch\ngeschworen hat, um die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung wegen der früher von ihm begangenen\nBegünstigungshandlungen von sich abzuwenden. Es\nhat dabei den § 157 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, aber ihn, wie der Wortlaut seiner Ausführungen erkennen läßt, erkennbar zugrunde gelegt. Daß\nes dann noch auf weitere Strafmilderungsgründe\n(vgl. § 154 Abs. 2 StGB) eingeht, ist richtig;\ndenn in den Fällen, in denen § 154 Abs. 2 und\n% 157 StGB in Betracht kommen, kann das Gericht\nnur unter Berücksichtigung der beiden Gesetzbestimmungen den richtigen Strafrahmen finden\n(RGSt 77, 222; BGHSt 8, 390; BGH NJW 1958, 1832).\n\nc) Das Landgericht hat übersehen, daß es\nbei Annahme eines Falles des § 157 StGB nicht\nauf Eidesunfähigkeit erkennen durfte (§ 161 StGB).\nDas wird es in seiner neuen Entscheidung zu beachten haben.\n\n- 1 -\n\nAus den Gründen zu 1 a) und 2 a) muß das angefochtene Urteil vollen Umfangs aufgehoben und\ndie Sache an das Landgericht zurückverwiesen wer-\n\nden.\n\nDr.Geier Willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/1-str-89-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/1-str-89-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.640232+00:00"}}