{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-22_1_StR_129_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-22","aktenzeichen":"1 StR 129/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 129/62\n\n2189 032\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Arbeiter Eduard S m aus SEE, zenoren\nam ED 1:54 ir Pu, “re. PO. zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Widerstands gegen die: Staatsgewait\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenonmnen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter br.Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht München II von 11. Dezember 1961\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nWiderstands gegen die Staatsgewalt zu einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen haben der Angeklagte und die\nStaatsanweltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die verhängte Sicherungsmaßregel. Die Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des\nsachlichen Rechts und erstreot die Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchter Tötung in Tateinheit\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nI. Der wegen eines in Zustanä erheblich vernminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Vergehens\nverurteilte Angeklagte hat die Revision in zulässiger Weise auf die Anordnung seiner Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (RGSt 71,\n265, 266; BGH Urt. v. 9. November 1954 - 1 StR 481/54).\nDie von ihm dagegen erhobenen Angriffe sind jedoch\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Der - vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachrüge vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft kann ebenfalls nicht entsprochen werden,\n\na) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht dargetan. Die Revision bemängelt, daß bei der\nVernehmung der beiden bedronten Polizisten und der\nEhefrau des Angeklagten als Zeugen unä des zugezo-\n\ngenen Schießsachverständigen einige Punkte nicht\noder nicht genügend geklärt worden seien. Darauf,\ndaß der Tatrichter benutzte Beweismittel nicht\nvollständig ausgeschöpft habe, kann jedoch die\nAufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4,\n125, 126).\n\nb) Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\n\n1. Das Schwurgericht hat nicht nur einen unmittelbaren,sondern auch einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Die Anklage warf dem\nAngeklagten versuchten Mord in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen vor,\nDas Landgericht eröffnete das Hauptverfahren wegen\neines versuchten Mordes und eines versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen\ndie Staatsgewalt. Das Schwurgericht hat einen Tötungswiller. des Angeklagten nicht für gegeben erachtet. Diese in der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung wurzelnde Ansicht kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Schwurgericht\nhat festgestellt, daß der Angeklagte beabsicntigte,\ndic beiden Polizeibeamten mit der entsicherten und\ndurchgeladenen Pistole zu bedrohen, notfalls einige\nSchreckschüsse abzugeben und sich der Festnahme durch\ndie Flucht zu entziehen. Es hat dann näher untersucht, ob er mit dem Willen geschossen hat, einen\nPolizisten zu töten. Dabei ist es zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der erste Schuß wahrscheinlich losging,\nals der Polizeihauptwachmeister VE die Hand\ndes Angeklagten mit der Pistole zur Seite schlug\n(UA 9) und daß der Angeklagte auch den zweiten Schuß\n\nnicht vorsätzlich löste (UA 10). Aus den vom\nAngeklagten vor der Tat gegenüber seiner Ehefrau unä unmittelbar nach seiner Entwaffnung\nauf eine entsprechende Frage gegenüber den\nPolizeibeamten abgegebene Erklärung, er habe\neinen Schreckschuß abgeben wollen, und aus dem\ngesamten Tatverlauf hat das Schwurgericht\ngeschlossen, daß der Angeklagte mit der \\laffe und den abgegebenen Schüssen \"nur\" (UA ?0)\ndie Polizeibeamten von seiner Festnahme abhalten wollte. Lieser Schluß läßt keinen sachlichrechtlichen Fenler erkennen. Das Schwurgericht ist weder von einer unrichtigen Beweisregel ausgegangen noch hat es die Anlorderungen an den Schulänachweis in rechtlich Zehlerhafter Weise überspannt. Es nat die festgestellten Umstände vollständig gewürdigt; Widersprüche sind ihm dabei nicht unterlaufen.\nDie Darlegungen zur inneren Tatseite sind nach\nden Urteilszusammenhang so zu verstenen, daß\nnach der Auffassung des Schwurgerichts der Angeklagte die Tötung eines Polizisten überhaupt\nnicht, auch nicht in bedingter Form in seinen\nWillen aufgenommen hat.\n\n2. Die Revision rügt ferner, daß das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten als eine\nnatürliche Handlung und damit als eine Tat im\nRechtssinn gewertet hat. Auch dieser Angriff\nist unbegründet. Der Angeklagte wollte sich\n\ndurch die Bedrohung der Polizisten und notfalls\ndurch einige Schreckschüsse einen Fluchtweg\neröffnen (VA 6). Lie auf dieses Ziel gerichtete Tätigkeit des Angeklagten war entgegen der\nAnsicht der Revision nicht mit dem ersten\n\nSchuß abgeschlossen, sondern fand in dem Festhalten der Waffe, dem Auslösen des zweiten\nSchusses und dem Widerstand während des sich\nunmittelbar anschließenden Handgemenges ihre\nFortsetzung. Diese Handlungen wurden an den- -\nselben Platz vorgenommen, dauerten zusammen\nnur kurze Zeit, gingen unmittelbar in einander über und waren auf dasselbe Ziel gerichtet,\nDie Ansicht des Schwurgerichts, daß sie nach\nder Auffassung des Lebens eine Handlung\nbildeten, hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n5. Auch sonst hat die auf die Sachrüge hin\nvorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben. Dem Angeklagten die von\nihm nach dem angefochtenen Urteil erlittene\nUntersuchungshaft ganz oder teilweise anzurechnen, sah der Senat keinen Anlaß, Gründe der\nBilligkeit sprechen im allgemeinen nur dafür,\ndie zwischenzeitliche Untersuchungshaft nur\ninsoweit anzurechnen, als sie drei Monate über-\n\nsteigt. Da die Verteidigerin des Angeklagten\n\ndie Revision in der am 5. Februar 1962 eingegangenen Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt\nhat, ist die Untersuchungshaft von diescm Tage\nan schon gemäß § 450 StPO unverkürzt‘ auf die\nFreiheitsstrafz anzurechnen.\n\nDr.Geier willms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/1-str-129-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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