{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-22_1_StR_103_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-22","aktenzeichen":"1 StR 103/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer einen anderen bestimmt, ihm zur Strafvereitelung\n\nzu verhelfen, bleibt nicht als \"Täter!\" mittelbarer\nSelbstbegünstigung straffrei, sondern ist wegen Anstiftung zur (Fremd-) Begünstigung strafbar (Bestätigung\nvon BGHSt 5, 75 ohne abschließende Stellungnahme zu\nBGHSt 14, 172).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2189 032\n\nStGB §§ 257, 48\n\nWer einen anderen bestimmt, ihm zur Strafvereitelung\n\nzu verhelfen, bleibt nicht als \"Täter!\" mittelbarer\nSelbstbegünstigung straffrei, sondern ist wegen Anstiftung zur (Fremd-) Begünstigung strafbar (Bestätigung\nvon BGHSt 5, 75 ohne abschließende Stellungnahme zu\nBGHSt 14, 172).\n\nBGH, Urt. v. 22. Mei 1962 - 1 StR 103/62 - 1G Ellwangen/Jagst\n\n1 StR 103/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Hausfrau Anna zZ WW zchorene VE aus si\nF}\n\nKrs. 0 » geboren am 1909 in 6\nKrs. O 9\n\n2. den Baumeister Eduard_ 2 aus N Krs. OD,\ndort geboren am 1900,\n\n- Sachbezeichnung: Stgeu.a. -\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Eduard und Anna\nZUM zegen das Urteil des Landgerichts Ellvangen/Jagst\nvom 15. November 1961 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten zu Gefängnis\nverurteilt, den Ehemann wegen tateinheitlich begangener Anstiftung der früheren Mitangeklagten Frau St zun \"cincid\nund zur Begünstigung, die Ehefrau wegen Meineids in Tatmchrheit mit Anstiftung der Frau StB zum Meineid. Die Revisionen\nder angeklagten Eheleute haben kcinen Erfolg.\n\nVon den zahlreichen zwar ausführlich dargelegten,\njedoch samt und sonders unbegründeten, großenteils offensichtlich fehlgehenden Revisionsrügen verdient nähere Erörterung allein der sachlich-rechtliche Einwand des angeklagten Ehemannes, er sei zu Unrecht der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gesprochen worden, weil Selbstbegünstigung\nstets straflos bleibe, in welcher Form sie auch begangen\nsci. Diese Rechtsansicht wird allerdings seit langem in der\nRechtslehre verfochten (Nachweise bei Müller GA 1958, 334).\nDie Rechtsprechung ist ihr jedoch nicht gefolgt; sie hat es\nvon je als strafbare Teilnahme an einer Fremdbegünstigung\nerachtet, wenn der begünstigte (Vor-) Täter einen anderen\nzu der Begünstigung anstiftete (BGHSt 5, 75, 80 f und die\ndort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). An dieser Rechtsansicht hält der Senat nach neucr Überprüfung fest.\n\nDie schlichte Selbstbegünstigung ist nicht ihrem Wesen\nnach unrechtsfreies Tun, sondern nur unter dem Gesichtspunkt\ndes § 257 StGB nicht strafbar. Sie erfüllt nicht den Tatbestand dieser Vorschrift, der die Begünstigung cines anderen\nvoraussetzt (BGHSt 9, 71, 73 mit weiteren Fundstellen). Dieser\ngesetzlichen Regelung mag dic Erwägung zugrundeliegen, es\nkönne niemandem zugemutet werden, sich selbst der Strafver-\n\nfolgung zu überliefern; ein Verbot, sich verdienter Strafe\nzu entziehen, sei daher wirkungslos und verfehle scinen\nZweck (RGSt 63, 101, 103; Lange, Die notwendige Teilnahme 86), !\nDicser Gedanke rechtfertigt es jedoch nicht, die Sclbstbegünstigung unter allen Umständen und in jeder Begehungsart\nstraffrei zu lassen. Vielmehr gesteht ihm das Gesetz nur begrenzte strafbefrceiende Wirkung zu. Es wertet die Sclbstbegünstigung in ganz verschiedener Weise,zu Gunsten wie auch zu\nUngunsten des Tüters. So knüpft es verfahrensrochtlich an sie\nals einen Haftgrund an (§ 112 StPO). Sachlich-rechtlich rechnct cs sie dem Täter zwar, wenn sie für sich allein steht,\nim allgemeinen nicht an, entnimmt ihr aber unter gewissen |\n\nVoraussetzungen Gründe zur Straferschwerung oder zur Nichtanrechnung von Untersuchungshaft (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105 |\n££; 5, 258 f; BGH Urt. vom 7. November 1961 - 1 StR 423/61 -). |\nIn § 157 StGB wiederum gewährt es für sie die Möglichkeit der\nStrafmilderung. Dagegen gestaltet es sie in § 351 StGB zu\neinem Strafschärfungsgrund. In den §§ 211 (\"um eine andere\nStraftat zu verdecken\") und 252 StGB bedient sich das Gesctz\nihrer als eines tatbestandsunterscheidenden Merkmals. Für\n§ 145 d StGB ist sie ihm tatbestandsmäßig (BGHSt 6, 251,:254 1;\nEGH IM Nr. 2 zu § 145 d StGB). Durch § 142 StGB vollends bedroht cs die Selbstbegünstigung schlechthin als Unrechtstatbestand mit Strafe. Gerade an dieser Vorschrift, die einem aus- :\ngesprochenen Vorhaben der Sclbstbegünstigung im Interesse der\nSachaufklärung von Verkehrsunfällen entgegentritt (BGHSt 10 9\n94), kann man ermessen, daß das Gesetz dem Bestreben eines\nStraffälligen, die Strafverfolgung gegen ihn zu vereiteln, WIE\nbegrenztes Verständnis entgegenbringt. Im Widerstreit mit\ndem stärkeren öffentlichen Interesse tritt das Einzelbedürfni®\nzurück, selbstbegünstigenden Verhaltens wegen nicht zur\nRechenschaft gezogen zu werden. Das Gesetz darf dem Täter\ndann Straflosigkeit, dic es ihm sonst für die Selbstbcgünstigung einräumt, von rechtsvegen versagen. Das bezweifelt\n\ndie Gegenmeinung selbst nicht für den Fall, daß der Täter\ndurch strafvereitelndes Verhalten ein neues Rechtsgut verletzt und erneut einen Straftatbestand verwirklicht, z.B.\neinen Meineid schwört, um die Strafverfolgung wegen eines\nDiebstahls von sich abzuwenden. In gleicher Weise verwirkt\n\ner Strafe, wenn er einen anderen anstiftet, ihn durch cinen\nMeineid oder durch eine andere Straftat zu begünstigen.\nHandelt er.aber solchenfalls nicht im straffreien Raum, so\nist cr unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, mithin nicht allein wegen Anstiftung zum Meineid oder nach dem\nsonst verletzten Strafgesetz, sondern auch wegen der tateinheitlich begangenen Anstiftung zur Begünstigung. Damit ist\n\ndie Auffassung widerlegt, eine solche Anstiftung sei dem Begriffe nach straflose Selbstbegünstigung in mittelbarcr Täterschaft, das Gesetz äürfe straffreies \"täterschaftliches\"\nHandeln nicht als Teilnahme an fremder Tat bestrafen (Lange,\nwie oben 29, 56 ff, 65 ff, 90). Ohnehin ist dieser Zweifel an\nder Reichweite gesetzgeberischer Gestaltungsmacht unbegründet. Das Strafgesetz ist nicht genötigt, wesenhaft täterschaftliches Verhalten und wesenhafte Teilnahmchandlungen\nauch in den Straftatbeständen so und nicht anders zu erfassen.\nUnbedenklich darf es unrechtes \"Tun tatbestandlich so formen,\nwie das berechtigtem Anliegen staatlichen ;Strafens am besten\nentspricht. Niemand nimmt daran Anstoß, daß das Gesetz Teilnahmehandlungen in eigenständigen Tatbeständen als Täterschaft mit Strafe bedroht (vgl. dazu z.B. StGB § 49 a; § 100 d\nAbs. 2 und BGHSt 11, 171, 180; § 180 und BGHSt 6, 46, 48;\n\n§ 243 Abs. 1 Nr. 6, § 250 Abs. 1 Nr, 2 und BGHSt 8, 205).\n\nDann ist es eine unausbleibliche Folge, daß eigentlich täterschaftliches Verhalten als Teilnahme an fremder Tat denkbar wirö.\n§ 257 Abs. 3 StGB bestätigt das. Demnach besteht weder begrifflich noch rechtlich ein Hindernis, die Anstiftung zur\nSelbstbegünstigung als Teilnahme an einer Fremdbegünstigung\n\nzu bestrafen - nicht einmal dann, wenn der Angestiftete\nkeinen anderen Straftatbestand verwirklicht als den der\nBegünstigung nach § 257 StGB. Das ist nicht ungerecht. Denn\ndie Selbstbegünstigung ist nicht unwertfrei. Sie stört vielmehr die geordnete Rechtspflege. Sie straflos zu lassen,\n\nist ‘.:- kein zwingendes Gebot rechtlichen Denkens, sondern\nsteht im Ermessen der gesetzgebenden Gewalt. Die von ihr der\nStraflosigkeit selbstbegünstigenden Verhaltens bestimmten\nGrenzen sind daher rechtens. Sie sind nicht willkürlich. Mit\nFug und Recht wird dem Täter zugemutet, sein Streben nach\nStrafvereitelung nicht dadurch zu vollenden, daß er neucs\nUnrecht begcht, selbst oder durch andere. Demgemäß hat die\nRechtsprechung, zum Teil unter Billigung des Schrifttums, auch\nin anderen vergleichbaren Fällen stets angenommen, daß als\nTeilnchner an fremder Tat strafbar sein kann, wer aus besonderen Gründen straflos bliebe, wenn er das geschützte\nRechtsgut allcin, als Täter, verletzte, so in BGHSt 4, 396,\n400 £f für die Gefangenenbefreiung (§§ 120, 121 St@B); in\nBGHSt 5, 66 : für die falsche Anschuldigung (§ 164 StGB);\n\n. in RGSt 61, 314, 316 für die Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO);\ndesgleichen in Fällen der sog. notwendigen Teilnahme , z.B.‘\nin BGHSt 9, 71 und 10, 386 für die Kuppelei (§ 1§ 0 StGB).\n\nAus § 257 Abs. 3 StGB, wonach die vor Begehung der\nTat zugesagte Begünstigung als Beihilfe zu .bestrafen ist,\n15ßt sich kein Gegeneinwand herleiten. Diese ‘Vorschrift bezweckt keine Strafmilderung, sondern soll die Strafschärfung\naus dem vielfach strengeren Strafgesetz ermöglichen, das\nfür die Haupttat gilt (BGHSt 6, 20, 23; 11, 316 f). Daher\nist die Betrachtungsveise schief, daß der Täter, der sich\nschon vor der Tat fremden Beistands zur Strafvereitelung\nvergewissert, \"nur\" wegen Anstiftung zur Beihilfe @n der\nHaupttat, und da diese in der Täterschaft aufgeht, allcin\n\nwegen der Haupttat strafbar ist, dagegen der \"minder planmäßig\nund gefährlich\" Handelnde, der erst nach vollbrachter Tat zu\nseiner Begünstigung anstiftet, außerdem auch aus den §§ 257,\n48 StGB (Lange 90; Schönke/Schröder § 257 VI}. Viclmehr werden beide für ihre Beteiligung an der Begünstigung bestraft,\nwenn das auch bei dem ersten nur durch Zumessung der Strafe\nfür die Haupttat geschehen kann.\n\n§ 257 Abs. 2 StGB, wonach die Begünstigung des Täters\ndurch einen Angehörigen straflos bleibt, ist für die Gegenmeinung ebenfalls nicht ergiebig. Die Vorschrift enthält\neinen persönlichen Strafausschließungsgrund (BGHSt 9, 71, 73 f):\nDie Vergünstigung, die sie gewährt, kommt keinem anderen\nzu als den ausdrücklich begünstigten Personen, mithin auch\nnicht dem Täter, der einen Angehörigen dazu bestimmt, ihm\nzur Strafvereitelung zu verhelfen. Für ihn verlaufen die\nGrenzen straflosen Raums so, wie oben erörtert. Ob sie sich\nfür den Angehörigen, der einen Dritten anstiftet, den Tüter\nzu begünstigen, ebenso oder im Sinne des Urteils BGHSt 14;\n172 bestimmen, braucht der Senat nach dem gegebenen Sachverhalt jetzt nicht zu entscheiden. Denn es beschwert die\nangceklagte Ehefrau nicht, daß die Strafkammer sie straflos\ngelassen hat, soweit sie durch Anstiftung der Frau Stüber\nzum Mcineid zugleich der Anstiftung zur Begünstigurg ihres\nEhcmannes schuldig wurde. Da das Urteil auch sonst keinen\n\nden Beschwerdeführern nachteiligen Rechtsfehler aufweist,\nsind beide Revisionen zu verwerfen.\n\nDr. Geier willms Hübner\n\nMai . 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