{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-18_1_StR_546_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-18","aktenzeichen":"1 StR 546/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2\n\n2\nlc\nEr\n\na) Hrekfleisch, Schatefleisch und zutereitetes Hackfleisc\n\nk)\n\n! } oe 1.\n\nbenemitteld v. 17. Januar 1936, RGBl I 17, 88 3, 5 Ar.\nckfleischVO v. 27. Juli 1956, RGBl I 570, © 2 Abs.\n\nrf im Zweiggeschäft eines rfFleischereibetriebes gewerktsmäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feil-\n\nzehalten oder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft\nhr 3 cce\n\neines Fleischereitetriebes im Sinne des 8 2 Ats. 2\n\nu\n\nFür den Fleisckereitetriet in diesem Sinne ist\n\n- im Gezensatz zum reinen Fleischhandel - kennzeichnend, daß in ihm regelmäßig Frischfleisch ge-\n\"chlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemässe Zerlegung von Großstücken (üblicherweise\nvierteln von Rindern und Hälften von Schweinen,\nKälbern usw.) zu verkaufsfertigen Stücken.\n\ntrieb selbst die Voraussetzungen","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\n2\n\n2\nlc\nEr\n\na) Hrekfleisch, Schatefleisch und zutereitetes Hackfleisc\n\nk)\n\n! } oe 1.\n\nbenemitteld v. 17. Januar 1936, RGBl I 17, 88 3, 5 Ar.\nckfleischVO v. 27. Juli 1956, RGBl I 570, © 2 Abs.\n\nrf im Zweiggeschäft eines rfFleischereibetriebes gewerktsmäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feil-\n\nzehalten oder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft\nhr 3 cce\n\neines Fleischereitetriebes im Sinne des 8 2 Ats. 2\n\nu\n\nFür den Fleisckereitetriet in diesem Sinne ist\n\n- im Gezensatz zum reinen Fleischhandel - kennzeichnend, daß in ihm regelmäßig Frischfleisch ge-\n\"chlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemässe Zerlegung von Großstücken (üblicherweise\nvierteln von Rindern und Hälften von Schweinen,\nKälbern usw.) zu verkaufsfertigen Stücken.\n\ntrieb selbst die Voraussetzungen\n\nBGH, Beschl. v. 18. Mai 1962 - 1 StR 546/61 AG Speyer s.Rh.\n\nLG Frankenthal\nOLG Neustadt a.d.V.\n\nin\nLo\nIc9\n\nN\nIo\nIr\n\n19\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Fetzgermeister Hans Tg :.: Sem\nEB 3tr22c BP, zetoren am 0% in\nSB Orcroi.,\n\nwegen Vergehens gegen das Lekensmittelgesetz\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nYorlegungsbeschluß des OÖkerlandesgerichts Neustadt a.d.\\W.\nvon 8. November 1961 (Ss 140/61) nach Anhörung des Generalkundesanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962 be-\n\nschlossen:\n\na) Hackfleisch, Schatefleisch und zukersitetes\nHackfleisch darf im Zweiggeschäft eines\nFleischereibetriebs gewerbtemäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten\noder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft\nunakhängig vom Hauptbetrieb seltst die Voraussetzungen eines Fleischereibetriebes im Sinne\ndes § 2 Ats. 2 HackfleischVO erfüllt.\n\nbt) Für den Fleischereibetrieb in diesem Sinne\nist - im Gegensatz zum reinen Fleischhandel -\nkennzeichnend, daß in ihm regelmäßig Frischfleisch\ngeschlachteter Tiere handwerklich zerlegt\nwird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemäße : Zerlegung von\nGroßstücken (üblicherweise Vierteln von\nRindern und Hälften von Schweinen, Kältbern\n\nusw.) zu verkaufstertigen Stücken.\n\n- 2\n\nS_r_ü_n_d_e_i\nI. Der Anreklagte ist Metzgermeister. Das von ihm\nim Schlachthof geschlachtete Vieh wird in seiner Metzgerei\n:citer zerlegt, verarteitet und im laden verkauft. Von\nuni 1959 kis Juni 1960 betrieb er in einer anderen\nStraße seines \\ohn- und Betrieksortes ein modern einzerichtetes Zweiggeschäft, das. aus einem Laden und einem\nnouzeillichen Anforderungen entspr echenden Kühlraunm\nbestand. Die Filiale wurde von einer ausgetildeten\nYFleirchverkäulerin geführt. Der Angeklagte, der gelczrentr\n\nin\nw\n\neo\nEy”\n\nselkst in der Filiale aushalf,\ni\n\nkeit der Verkäuferin. [ie FH\n\n4\n[ep\n\nIE\neeirreten Kraftfahrzeug t2glich morgens mi\nileisch und nachmittags mit Wurstwaren aus Gem Hauptreech£it beliefert. Das angelieferie Trics\n\netand aus ausgeteinten Stücken im zewic\n\n3 kg und 20 I wie sie auck im Laden des Hauptge-\n\nr\n\nschäfts feilgehalten und verkauft wur\n\n£\n\nde\nvortercitet, daß üle Verkäuferin nur noch die von den\nKunden gewünschten Teile abzuschneiden und abzuwiegen\nbrauchte. Rindervieriei und Schweinehälften waren in\nder Filiale nicht vorhanden, Auf Verlangen der Kunden\nstellte die Verkäuferin auch Hackfleisch her. Sie\nschnitt von der zewünschten Fleischsorte ein der ver-Ianzten Menge entsprechendes Stück at und zerkleirerte\ner. mit dem elektrischen Fleischwolf. Am Abend noch\nvorhandene reringfücrige Hackfleischreste wurden rerel-Täßie mit dem Transportfahrzeug zur anderweitigen sozortigen Verwertung in das Hauptgeschäft zurückge-\n\nkracht,\n\nDas Amtegericht hat den Angeklagten, dem ein\nfortgesetztes Vergehen gegen § 2 Ats. 2 der HackfleischVO vom 27. Juli 1936, RGBl. I 570, in Ver-\n‚bindung mit § 5 Nr. 1 und § 11 Abs. 1’des LNG zur\nInst gelegt wird, aus Rechtsgründen freigesprochen,\nEs war der Ansicht, die Filiale des Angeklagten sei\nals #leirchereitetriet im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO anzusehen,\n\nAuf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht das Urteil aufgehoben und den Angeklagten\nwegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen 8 2 Abs. 2\nHackfleischVC in Vertindung mit 8 11 Abs. 5 ING zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Es hat unter Berufung\nauf die tisherige Rechtsprechung ausgelührt, die\nFiliale des Angeklagten sei kein Fleischereiketriek\nim Sinne des 8 2 Abs. 2 HackfleischVO gewesen, weil\nin ihr nicht laufend Rinderviertel und Schweinehälften handwerksmäßig zerlegt worden seien.\n\nDas Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstraße\nhat über die auf Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden;\n\nEs möchte der Revision stattgeken und den Angeklagten\nfreisprechen. Die nach seiner Auffassung von Fall\n\nzu Fall zu entscheidende Frage, ob eine vom Verarteitungsort räumlich getrennte Verkaufsstelle nur\nals unselbständiger Teil dieses Betriebs und damit\nauch als Fleischereibetrieb anzusehen sei, will\n\ndas Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall\nbeiahen, sieht sich daran jedoch durch das nichtveröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts\nFrankfurt vom 17. August 1960 - 1 Ss 603/60 - gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs, 2 GVG\ndem Bunäesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt»\n\nIl. Die Vorlegun:svoraussetzungen sind segeten.\n\nDss Oberlandesgericht Neustadt will an der bishegisen Rechtsprechun: der Oberlandeszerichte zum Besriff des Fleirchereiketriets im Sinne des § 2 Ats. 2\nHsckfleischVO im Grundsatz festhalten. Danach sind\nKloirchereibetriebe eolche Betriebe, in denen Yrischfleisch handwerksmäßig zerlegt, verarbeitet und verkauft wird. Unter handwerksmäßiger Zerlegung wird die\nsschgernäße Zerlegung der Großstücke von Scnlachttierkörnern, und zwar mindestens Viertel von Rindern und\nälften von Schweinen verstanden (so im Anschluß an\näns Urteil des Oberlande sgerichts Braunschweig vom\n5. 1.1 1957 — HAR 1057\nÖberlandesgerichts Naunturr vom 14. Wovemter 1958\n\nNr. 1568 - die Urteile des\n\nPR\n\n- di 1938, 3203 -, des Oberlandesgerichts Bremen vom\n10, Oktober 195€ - Sa\nEntscheidungen, herausgegeten von HoltnöTer und Nüse\n\n{= WE/ 1, 65 -, des Kammergerichts vom 27. Dezember 1\n\nmmlung Lebensnittelrechtlicher\n\n\\o\n\\n\n1\n\n- IRE 1, 201 -, des Öberlandesgerichts Schleswig vom\n\n30. Juli 1958 - Gewerbearchiv 1960, 171 = SchlHAnz 1959,\n25 -, des Kammergerichts vom 17. Novemter 1959 - IRE 2,\n192 - und das nichtveröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 - 1 Ss 605/60).\n\nDas Oberla ndesgericht Neustadt isf der Auffassung,\nbeim heutigen Stande Ger kühltecknik sei nicht mehr zu\nfordern, daß die Großstücke im engsten räumlichen: Zusammenhang mit dem Verkaufsraum zerlegt werden. Die\nEnckfleischVO habe Herstellung und Verkauf von Hackfleisch Schlächtereien und Fleisckereitetrieten vortehalten, weil Hackfleisch besonders takterienanfällig\nsei und deskalb zum Schutze der menschlichen Gesunäkeit\n\nvorbeugend dafür habe gesorgt werden müssen, daß das\n\nzur Eackflleischtereitung verwendete Fleisch kakterienarm gehalten werde. Das sei regelmäßig dann gewährieistet, wenn der ‘eg von dem wegen seiner geringen\nOberfläche noch wenig von Bakterien befallenen Groß#-\nstück zum Fleischwolf so kurz wie möglich gehalten,\n\nalso auf Gle Räume desselben Betricks beschränkt tleibe.\nDieser Zweck der HackfleischVO erfordere bei dem heutigen Stand der Kühltechnik nicht mehr, daß die Großstücke\nim ergsten räumlichen Zusammenhang mit dem Verkaufsraun zu zerlegen seien. Es sei von Fall zu Fall zu\nentscheiden, ot. eine von der Betriebsstätte räumlich\nscetrennte Verkaufsstelle als unselbständigser Teil des\nBetriebe und damit als Fleischereitetrieb im Sinne\n\ndes § 2 Abs. 2 HackfleischVC anzusehen sei. Das könne dann\ntejaht werden, wenn — abgesehen von den sonstigen\ntechnischen und versonellen Voraussetzungen für die\nHerstellung von Hackfleisch in der Filiale - der Transportweg zwischen dem Kühlraum der Verarbteitungsstelle\n\nund dem Kühlraum der Filiale kurz unä die Art des\nTransportes (z.B. mit einem geeigneten Kraftfahrzeug)\n\nso beschaffen sei, daß eine ins Gewicht fallende\nbakterielle Beeinflussung des Fleisches beim Transport\nausgeschlossen erscheine.\n\nDiese Auslegung ist mit den tragenden Gründen des\nUrteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.August 1960\nunvereinbar. Dort ist ausgesprochen, daß Hackfleisch\nin der Verkaufsstelle einer Fleisch- und Wurstwarenfabrik gewerbsmäßig rur dann hergestellt und verkauft\nwerden dürfe, wenn die Verkaufsstelle selkst Viertel\nvon Rindern und Hälften von Schweinen vorrätig halte\nund verarbeite, wenn sie also unathängig vom Haupt-\n\nhetriekt den Erfordernissen eines Fleischereitetriets\n\nin Sinne Ser lacrfleischVC zenüge.\n\nI!I. In der Sache kann üen vorlegenden Ökerlardeszrericht nicht teigetreten werden.\n\n1,) § 2 Abs. 2 BEnckfleischVO testimmt, daß Hack-\n. fleisch, Schabefleisch und zutereitetes Hackfleisch,\nvorbeknltlich der Vorsckriften des Aks. 3 (Verzehr\nin Gaststätten), gewertemäßig nur in Schlächtereien\nund Fleirchereitetrieken hergestellt, vorrätig zeten, leilgehalten oder verkauft werden darf.\n\nng des 4 5 är. 1 LAG oränunssgemäfß erlarsenen Hack-\n\nisc estehen keine Bedenken (so auch OLG Bremen,\nLRE 1, 65; KG, LRE 1,.59, § 1; Holthöfer - Juckenack -\n’ , ’ 7 ’ 7\n\nKüse, Deutsches Letensmittelrecht, 4. Aurfl., Band I,\nVortem,. I 2 -Rand:-Nr. 5- vor 8° 5 kis 10 IMG).\n\nZuzustimmen ist dem vorlegenden Oberlandesgericht\ndarin, daß an dem von der bisherigen Rechtsprechung\nentwickelten Begririr des Fleischereitetriebes im Sinne\nder HackflleischVYO im wesentlichen festzuhalten ist.\nDer Wille des Gesetzgebers, Herstellung und Verkauf\nvon hackfleisch unter Ausschluß des reinen Fleischhandels auf Betriebe zu beschränken, die Frischfleisch\nhandverksmäßig zerlegen, kommt sprachlich durch die\nBezeichnungen Schlächtereien und Fleischereitetrieke\nunzweigeutig zum Ausdruck. Im gleichen Sinne erläutert\nder Runderlaß des RuPr“dI vom 18. Yai 1937 (KiBliV 705)\nden Besriff des Fleischereibetriebes iu Sirne des S 2\nAks. 2 FackfleischVO dehin, daß es sich um Betriebe\nhenriceln müsse, in denen Frischfleisch handwerkemäßig\n\nzerlegt und verkauft werde. Der Runderlaß ist zwar\n\n1\n\nkeine die Gerichte bindende Rechtsnorm, er wurde jedoch\nin nahem zeitlichen Zusammenhang mit der HackfleischVO\nvon einer Stelle erlassen, die maßgebend an dem Erlaß\n\nder VO selbst beteiligt war. Er ist deshalb eine wichtige\narkenntnisquelle für deren Auslegung.\n\nIhre entscheidende irnere Rechtfertigung findet\ndie Beschränkung der Herstellung und des Verkaufs von\nHackfleisch auf Betriebe, die Großstücke handwerksmAeig zerlegen, in den Zweck der HackfleischVO, wie\ner sich nach ihren Sinnzusamnenhang mit § 5 Nr. 1 ING,\nauf dem sie inreoweit beruht, und der daraus akzuleiten-\n\nden besonderen Schutzfunktion ergitt.\n\n§ 2 Acts. 2 Hackflei\n\nlichen Ermächtigung des\n\nchYO ist eine auf der gesetz-5 Nr. 1 IMG beruhende Bestimmung zum vorteugenden Schutze der menschlichen\n\nec\nn\nS\n®\n\nGesundheit. § 5 Nr. 1 LXG soll \"zur leichteren Anpassung an die wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse und an die Fortschritte von Wissenschaft und\nTechnik auf dem Verordnungswege\" die Durchführung der\nVertote des § 3 LMG durch Erfassen der erfahrungsgemäß\nbeim Verkehr mit Lebensmitteln drohenden Gefahren\nsicherstellen (so die amtliche Begründung zu § 5 ges\nAntwurfes zu einem Lebensmittelgesetz, Verhandlungen\ndes Reichstages, IIl. Wahlperiode 1924, Band 411,\n\nNr. 2704, Seite 7). Beide Vorschriften des ING sind\ninsoweit durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958, EGEl. I\n950, sachlich nicht geändert worden. Während § 3 ING\nden Nachweis einer im konkreten Einzelfalle eingetreteren Gesundkeitsgefährdung voraussetzt (Urteil des\nSenats vom 6. April 1954, LRE 1, 27), knüpfen die auf\nGrund des § 5 Er. 1 LYG erlassenen Rechtsvercränungen\n\nan ellgeneine Lokenstattestände an, die erfahrungsgemäß\ngie Gefahr einer Gesundheitsschääigung in sich schließen\nkönnen. Eine solche Gefahr haten die für den Erlaß der\nHrekfleischYO zuständigen Stellen beim gevierkmüßligen\nVertrieb von Wackfleisch darin gesehen, daß Hackfleisch\nwegen seiner Beschaf'fenreit in besonderem Waße baktcrienanfällig ist (vel. dazu Goerttler in Ffundner/Neutert,\nTan Neue Deutsche Reichsrecht, Band IV d 4 - kinleitung\nvor HockfleischVO). Da der Keimtefall naturgemä8 um\n\nso schneller fortschreitet, je höher der Anfargskeimschalt der zur Herstellung von Hackfleisch verwendeten\nYleischstücke ist, sollte der Verarbeitungsweg von\n\ndem wegen seiner geringen Cberfläche verhältnismäßig\nwenig bakterienanfälligen Großstück des frischen\nSchlechttierkörpers bis zum Fleischwolf so kurz wie\nnörlich gehalten und anderseits sichergestellt werden,\n\n[> Ri\n\ngak hergestelltes, ater nicht sogleich verkauftes Hackeicch als solcher nicht mchr abgesetzt (© 5 Aks 2\n\nru\nnd\n\nHackfleischVO), sondern sofort einer anderen wirtschaftlichen Verwertung in demselben Betriet zugeführt weräen\nkann. Das ist allgemein dann am kesten gewährleistet,\nwenn am Ort der Herstellung und des Verkaufs des Hackfleirchs das zu seiner Herstellung geeiznete Frischileisch (§ 1 Abs. 1 HackfleisckTO) ständig bei der\nZerlegung von Großstücken frischer Schlachttierkäörner\nanfällt und durch dessen Weiterverarteitung (Wurstküche) die Möglichkeit testeht, jederzeit das am\n\nAbend nach Ladenschluß übriggetliebene Hackfleisch\n\nin einen Zustand zu vertringen, der seine weitere\nVerwendung als Hackfleisch ausschließt, Diesen Anforderungen. genügen die Fleischereibetriete, die Großstücke handwerkemäßig zerlegen und verarbeiten, nicht\n\ndagegen die reinen Fleischhandelsbetriete, die nur\ntereits verkaufsfertig zerlegtes Fleisch zugeliefert\nerhalten, das bei der Atgabe an den Verkreucher nur\nnoch zum Zwecke des Abpfundens der Zerkleinerungs tedarf,\n\nDamit erledigt sich der etwaige Einwand, das Merkmal der kandwerksmäßigen Zerlegung sei nur für die\nErgge bedeutsam, ot ein Gewerbebetriek handwerksrechtlich als Fleischereibetrietb angesehen werden\nkönne; für die allein dem vorkeugenden Schutze der\nmenschlichen Gesundheit dienende HackfleischVO sei\ndieser Geeichtrpunkt mangels einer Sachteziehung ungeeignet,\n\n2.) Das Hauptgeschäft des Angeklagten ist ein\nFleischereibetriet im Sinne des §§ 2 Abs. 2 HacklleischVO,\nDie Filiale war es für sich gesehen nicht. Danit\nstellt sich die vom Vorlegungsteschluß aufgeworfene\nFrage, ob Herstellung unä Verkauf von Hackfleisch\nin Filialbetrieten nur dann erlaubt sind, wenn die\nFiliale für sich und unabhängig vom Hauptbetrieb\nsämtliche Voraussetzungen eines Fleischereitetrietes\nim Sinne des 8 2 Abs, 2 HackfleischVO erfüllt, oder\nob es — zumindest unter bestimmten Voraussetzungen -\ngenügt, daß die handwerksmäßige Zerlegung im räunlich getrennten Hauptgeschäft erfolgt.\n\nDie HackfleischVO regelt den Vertrieb von Hackfleisch in Filialen von Schlächtereien oder Fleischereibetrieben nicht ausdrücklich.\n\nIn der Rechtsprechung ist diese Frage mit Ausnahne der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 nur beiläufig\nund im Zusamnenhang mit dem Rechtstegriff des Fleischorei-\n\ntetrietes im Sinne des § 2 Acts. 2 HackfleischVO erörtert\nworden (vel. die oben unter II angeführten oberlinandesgerichtlichen Entscheidungen).\n\nDie Erläuterungstücher zur HackfleischVO (Holthöfer-Juckenasck, Das Lebensmittelgesetz, Band II, Teilll,\n\nN\n\n3. Aufl., 5. 61 ff; Erks, Strafrechtliche Netengesetze,\n\nei\n\nBard T E 124; Ffundtner — Neubert, Das Neue Deutsche\nKReichsrecht, Band IV d 4) setzen sich mit der Frageetellunz des Verlegunrstbeschlusses nicht auseinander.\n\nNach geltendem Recht darf Hackfleisch, Schabefleisch\nund zutereitetes Hackfleisch gewerkemäfig nur dann in\nörtlich von dem Hauptgescrätft getrennten Filialen hergestellt, vorrätig gehalten, feilgekalten oder verkauft\nwerden, wenn die Filiale oder die sonstige Verkaufsstelle selbrt und unathänziz von Hauptbetriek die wesentlichen Voraussetzungen einer Schlächterei oder eines\nFleischereibetrietes erfüllt.\n\nDem vorlerenden Oberlandesgericht ist zuzugeben,\ndaß die von ihm teatsichtigte Auslegung dem Wortlaut\ndes § 2 Abs. 2 HackfleischVO nicht widerstreitet. Für\ndic Auslerung des Oberlandesgerichts Neustadt könnte\ninstesondere geltend gemacht werden, die in § 2\nAbs. 2 HeckfleischYO verwendete Bezeichnung \"Betrieb\"\nschließe nach dem allgemeinen Sprachgekrauch, dem die\neinheitliche Bezeichrung eines Hauptgeschäfts und der\n‚ikm angegliederten Zweiggeschäfte ale eines Betriebs\nim Sinne eines Unternehmens nicht fremd ist, auch die\nZulassung des Verkaufs von Hackfleisch in Filialen von\nFleischcereitctrieben ein. Dagegen spräche zwingend\n\nweder die einschränkende Fassung des § 2 Ats. 2 HsckfleisckVO noch üjie Erwägung, daß sie HackfleischVO\n\nals eng auszulegende Ausrahmenorm von einem allgemeinen\nVertot alle von ihr nicht ausdrücklich zusclassenen Aus-\n\nnahmen des Inverkehrtrringens von Hackfleisch untersage.\nBeides betrifft richt die entscheidende Frage, ot der\nVertrieb von Hackfleisch ir Filialen von der durch\n\ndic Verwendung des Begrifis \"Fleischereitetriek\" anseordneten Ausnahme mitumfaßt wird. Aus dem gleichen\nGrurde vermag andererseits auch der vom Oberlandesgericht Braunschweig (HRR 1937 Nr. 1568) für die Zul1ässickeit des Vertriets von Hackfleisch in Filialen\nangeführte Gedanke nicht zu überzeugen, angesichts\n\nder bereits beim Erlaß der HackfleischVO nicht geringen\npraktischer Bedeutung des Verkaufs von Fleischwaren\n\nin Filialgeschäften hätte cin susdrückliches Verbot\ndes Vertriebs vor. Hackfleisch in Filialen natLe relegen, wenn der Gesetzeeker diese Forz des Aksatzes\nhate unterbinden wollen.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht folgeert die Zulässigkeit des Veririebs von Hackfleisch in Fleischereifilialen - unter gewissen Voraussetzungen - aus dem\nZveck der HackfleischVO. Diese Betrachtungsweise entspricht zwar anerkannten Regeln der Auslegung; sie\nführt aber nur dann zu richtigen Ergetnissen, wenn der\nZweck der auszulegenden Rechtsnorm in seiner Gesamtheit richtig erfaßt wird. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt allein auf das Endziel der HeackfleischVO\nab, ohne anderen, gleichwertigen Zielsetzungen der HackfleischVO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Verkauf\nvon Hackfleisch in Filialen oder Verkaufsstellen unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von der gleichen\nim Laden des Hauptketriets ausgeübten Tätigkeit aller-Cings wesentlich nur durch die mehr oder weniger große\nräumliche Entfernung von der Stelle, an der die Großstücke des Schlachtviehs handwerksmäßig zerlegt werden.\n\nEin Vergleich dieser Besonderheit nit den Gründen,\n\ngie für die Beschränkung des Vertriebs von Hackfleisch auf Schlächtereien und Fleischereiketriete\n\nim Sinne des § 2 Akts. 2 HackfleischVO maßgebend sind,\nspricht — allgemein geschen - gegen die Zulässigkeit\nder Herstellung und des Verkaufs von Hackfleisch in\neiner vom Ort der handwerksmä er Zerlegung der Großetücke räurlich getrennten Verkaufsstelle. Der laufende\nAnfall des zur Herstellung von Hackfleisch geeigneten\nYrischfleisches aus Großstücken ist in einer Filiale\nregelmäßig nicht in gleichem Maße gewährleistet wie\n\nin dem mit der Fleischerei unmittelbar örtlich vertundenen Hauptgesckäft, Es errcheint auch die Gefahr\nerhöht, daß Reste entgegen $\n\nun\n\nAbs. 2 EackfleiscnVO\nnicht sofort in einen Zustand vertracht werden, der\nihre weitere Verwendung als Hacklleisch ausschlieft,\nweil hier die mit dem Haupigeschäft regelmäßig verkundene Wurstküche fehlt und damit die “Möglichkeit\nJederzeitiger wirtschaftlicher Verwertung der Reste\nan Ort und Stelle entfällt. Einer nur am Endziel der\nHackfleischVO - Schutz der menschlichen Gesundheit\nvor den beim Vertrieb von Hackfleisch drohenden Gefahren - ausgerichteten Wertung erscheinen diese\nBedenken nicht unüberwindbtar, wenn im Einzelfalle.\n(geringe Entfernung der Verkaufsstelle vom Haupttetriet, tägliche Anlieferung von Frischfleisch und\nallakbendliche Abholung der Reste durch ein geeignetes\nTransportmittel, neuzeitliche Kühlanlagen usw) die\näußeren Voraussetzungen defür geschaffen werden, daß\neinc gegenüber dem auch im Hsuptgeschäft nicht ganz\nzu vermeidenden Keimbefall ins Gewicht fallende erhöhte\nbakterielle Beeirflussung nicht zu kefürchten ist.\nEine solche Betrachtung, Gie notwenöig die jeweils\n\n- 13 -\n\nunterschiedlichen Umstände des Einzelfalls als maßechblick ansehen müßte, ist jedoch nach zgeltendem Recht\nabzulehnen. Sie kesegnet rechtsgrundsätzlich durcherciferden Bedenken, wird der besonderen Schutzaufsabe, wie sie § 2 Abs. 2 HackfleischYO im Zusamrenwirken mit : © 5 Nr. lund € 3 ING zugedacht ist,\nnicht gerecht und würde tei der praktischen Handanbunz auf Schwicriskeiten stoßen, die zu einer entsckeidenden Abschwächung der Schutzwirkung der HacktleischVO fiihren müßten,\n\n§ 2 Abs. 2 HackfleischVO will die Herstellung\nund den Verkauf von Hackfleisch in reinen Fleischhandelsgeschäften unterbinden, Die Beschränkung des\nVertriebs von Hackfleisch auf Schlächtereien und\nFleischereitetriebe ist sachlich gerechtfertigt, wenn\nund solange eine unmitteltare Verbindung des Ortes\nder Herstellung und äües Verkaufs von Hackfleisch mit\ndem Ort der handwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke\nbesteht. Mit der Preisgabe des Erfordernisses der\nhandwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke am Ort der\nHerstellung und des Verkaufs von Hackfleisch würde\n- auch unter den angeführten einschränkenden Voraussetzungen — der von der HackfleischVO angeordnete\nAusschluß des reinen Fleischhandels der inneren Berechtigung enttehren. Es kann sachlich keinen Unterschied begründen, ob die verkaufsfertigen, zur Hackfleischbereitung geeigneten Fleischstücke vom Hauptketriet an die Filiale oder - unter gleichen äußeren\nBedingungen - an ein reines Fleischhandelsgeschäft\nseliefert werden. Das Verbot des Hackfleischverkaufs\ndurch den Fleischhandel würde sich bei Angleichung\n\nder äußeren Bedingungen an äie einer Fleischereifiliele\n\näureh entsprechende Ausgestaltung der Anlieferung in\n\nx\n\nEinzelfalle (geringe räumliche Entfernung vom Freuden\nLicferbetriet, Einsatz geeigneter Transportmittel und\nneuzeitlicher Kühlanlager, mehrmalige Anlieferung von\nFrischfleisch täglich und regelmäßiges Athcolen der\nReste sn Akand) kaum noch rechtfertigen lassen. Fine\n\nAunlezung, die der Vertrieb von Hackfleisch in Filialen\neines Fleicchereibetriebes zulassen und zleichwohl\n\nan dem von der HackfleischVO angeordneten grundsätz2-\nlichen Ausschluß des reiren YFleischhendels festhalten\nwollte, würde sich dem naheliegenden Einwand einer\n\n5\n\ntzunsg des Gleichheitsgruräsatzes aussetzen.\n\nDemgezenüber kann bei der Auslegung der NackfleischVÖ\n\nin der geltenden Fassung nrickt eingewerdet werden, die\n\ndurch § 2 Abs. 2 HackfleischVO angeoränete Beschränrkun\n\nsei durch inzwischen erzielte Fortschritte der Vechnik,\n\ninsbesondere der Kühltechnik, überholt. Allerdings\n\nmuß eine auf Ermittlung des Gegenwartssinnes eirer\nRechtsnorm gerichtete Auslegung -— im Rahmen des rechtlich Zulässigen —- auch den seit Eriaß der \\orm ver-Anderten tatsächlichen Umständen Rechnung tragen. Den\nsind jedoch aus Gründen, die letztlich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung zurückzuführen sind, enge\nGrenzen gesetzt (vel. BGH - IRE 1, 325 zur Frage des\n\nEinflusses naturwissenschaftlicher Fortschritte auf\n\ndie Wirksamkeit eines Gesetzes). § 5 Nr. 1 ING nat\n\nzur wirksamen Durchführung der Verbote des § 3 IMG\n\ndie vorteugenden YMaßnakımen gegen die beim Verkehr\n\nmit Lebensmitteln der menschlichen Gesundheit er-Tfahrungsgemäß drokenien Gefahren der Regelune in Ver-\n\nerdnunzsvrege vorkehalten, um eine schnelle Anpassung\n\n3\n\nna\n\nww\n!\n\n= „:e ® r ı . a BR r +\nan le ztiingige wochselnden Verhältnisse und an die Fort-\n\nIy\n\nik zu ermöglichen (vel. antliche\n\nBerründune zu 6 5 LMG von 1027, wiedergegeten cei\n\n7,2:\n\nckenack - Hiee, Anm, I 1 zu 5 IMG).\n\nn\nzgekerische Erwägung lag bereits dem\nensmittelgeretzes, dem Gesetz besreffeng den Verkehr mit Nahrunssmitteln, üenußmitteln\nund Gerrauchsgegenständenr vom 14. Nai 1879, RGEL. 145\nie Stenrografischen Berichte iüter Verhandlungen der Deutschen Reichstages, 1879, Band\nAktenztück Hr. 7, Seite 177, zu8§ 5 kis 7 des Gesetzes),\nDas Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\n\ngesatzes vorm 21. Dezenter 1958, EGEL. I 950, hat an\n\nen\nFr\na\n2\nG\nh3\nIn\nbe\n©\n>\nPu\nws\n[9\n[77\nN\nr4\n2\n5\n[er\n&\n[ef]\n[$)\n“a\ner\n15\nKir]\n3\noa\nr 4\n\nIMG festgehalten.\nTamit bat der Gesetzgeber erkenntar uns tindend die\nilung der Frage, oc und inwieweit die aufgrund\ndes § 5 Nr. 1 IMG erlassenen Verordnungen veränderten\nd en sind, den zum Erlaß dieser Veristen Stellen vorbehalten.\n\nDie vom OÖberlandesgericht Neustadt beabsichtigte\nerweiterhde Auslegung des Begriffs Fleischereitetrier\nwiderstreitet der Zwecktestimmung, die § 2 Abs. 2 HackfleischVO durch\n\n1\n\n5 Nr. 1 und § 53 IMG zugedacht ist.\nDie auf § 5 Nr. 1 L#G beruhenden Verkotsnormen sollen\n\nvorteugend die nach allgemeiner Lebtenserfahrung\nürohenden Gefahren für.’die menschliche Gesundheit erfassen. Sie ersetzen insoweit in allgemein verbind-\n\n.>\n\nlicher Form den nach § 3 ING notwendigen Nachweis\n\n%\n\nu\n\neiner in\nLie auf Grund der Ermäcntigung des § 5 Nr. 1 IMG ersengenen Vorschriften knüpfen daher notwenüig an sll-\n\ngemeine Gefährdunsstatbestände an. Wer ihnen zuwider-\n\nEinzelfalle eingetretenen Gesundheitsgefährdung\n\n- 16 -\n\nhandelt, ist auch dann zu bestrafen, wenn im Einzelfalle\neine tatsächliche Gefährdung nit Sicherheit ausgeschlosse\nwerden kann. Es widerspräche der dem § 2 Ats. 2 HackfleischVO danach zugewiesenen Aufgabe, die hier verendeten Begriffe so auszulegen, daß die Anwendung\n\nder Vorschrift im Ergetris von dem Vorhandensein einer\nronkreten Gefährdung im Einzelfalle athinge. Das wäre\naber bei der vom Oberlandesgericht Neustadt beatsichtigten Auslegung, die notwendig die nehr oder weniger\nzroß erscheinende Gefahr des Bakterientefalls nach\n\ndcn \"Umständen des Einzelfalls\" keurteilen muß, der\nFalls\n\nDie HackfleischVO kann die ihr zugewiesene Schutzaufgabe, allgemeinen Gefahrenquellen tei der Herstellung\nund dem Verkauf von Hackfleisch vorbeugenä zu kereznen, wirksam rur erfüllen, wenn ihre rechtliche\nAurgestaltung eine einfache, den Gegeberheiten des\ntäglichen Lebens angepaßte praktische Handhatung ermöglicht. Die Zulassung des Vertriets vor Hackfleisch\nan anderen Orten als dem der handwerksmäßigen Zerlegung\nder Großstücke würde der praktischen Handhabung der\nHackfleischVO Schwierigkeiten bereiten, die die Erfüllung ihres Schutzzwecks insgesamt in Frage stellen\nkönnten, Wann die Voraussetzungen eines Fleischereibetrietes im Sinne der gültigen Begrififsbestimnung\nvorliegen, kann an einfachen, insbesondere den teteiligten Berufskreisen geläufigen Merkmalen festgestellt werden. Ob ein Transport vom Ort der handwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke zu einer räumlich\ngetrennten Filiale die Gefahren eines erhöhten Keintefalls begründet oder nicht, kann angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten allgemein giiltig nicht\nbeurteilt werden. Die Auslegung äes Oberlandesgerichts\nNeustadt würde daher zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und damit zu einer Vermehrung der Fälle\n\n- 17 -\n\nricht sckulchaften Tatbestandsirrtums oder entschuläbarem\nVertotsirrtums führen und kaum übersehbare Möglichkeiten\ntewußter Gesetzesumgenung eröfinen. Verstüße gegen\n\n8 2 Abs. 2 HackfleischVO wären außerdem einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogen. Die Kontrollorgane würden kei der Beurteilurg, ob im Zinzelfalle\n\nsie Gefahr cines erhöhten Keimbefalls besteht, vor kaum\nlösbare Aufgaten gestellt. Tie Umstände des Einze!-\nfalles, auf die bei der Zulassung des Vertriets von\nHackfleisch in Filialen notwendig abgestellt werden\nmüßte, sind außerdem wechselnden Einflüssen und Zufälligkeiten ausgesetzt. Der Ausfall des Spezialtransportnittels, das technische Versagen der kühlanlage oder sonstire Erefgnisse könnten die Zulässigkeit des Hackfleischverkaufs in einer Filiale jederzeit wieder in Frage stellen. Die rechtzeitige Feststellung der dadurch drohenden Gefahren würde eine\ndauernde Überwachung jedes Einzelbetriebes erfordern,\n\ndie undurchführkar erscheint,\n\nDie Gesamtwürdigung dieser Umstände ergikt, daß\nnach geltendem Recht die Herstellung und der Verkauf\nvon Hackfleisch in Filislenr oder anderen Verkaufsstellen von Fleischereitetrieben nur dann zulässig\nist, wenn die Filiale oder die Verkaufsstelle seikst\ndie Voraussetzungen eines Fleischereitetrietes im\nSinne des § 2 Aks. 2 HackfleischVO erfüllt, wenn\nalso in ihr Großstücke handwerksmäßig zerlegt werden,\nwas wiederum die Beschäftigung handwerklicher Fachkräfte erforderlich macht. Daß in der Filiale oder\nVerkaufsstelle seltst eine Wurstküche vorhanden ist,\nist dagegen kein wesentliches Erfordernis.\n\nDer Generalkbundesanwalt hatte keantraft, im Sinne\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.\nDr. Geier. Willms Hükcner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/1-str-546-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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