{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-18_1_StR_539_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-18","aktenzeichen":"1 StR 539/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":")4\n1_StR 539/61 «189 067\nBeschluß\n\nGun m ne rn nn nn a m DT\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Friedrich Ludwig G\n\naus ME dort geboren am 1922;\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten vom 25. Oktober 1961, ihm\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMainz vom 28. Januar 1961 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten\n\nals unbegründet verworfen. |\n\nGz_ün de:\n\nDas Landgericht Mainz hat den Angeklagten mit Urteil.\nvom 28. Januar 1961 wegen Untreuc zu Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegto Revision\nhat der Angeklagte, nachdem ihm das Urteil am 19. Septeuber\n1961 zugestellt worden war, am 2. Oktober 1961 zu Protokoll.\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts in\nder Form begründet, daß im Protokoll die Überreichung einer\nvon ihm schriftlich abgefaßten Begründung vermerkt und\ndiese zum Bestandteil des Protokolls gemacht wurde. Das\nLandgericht hat darauf die Revision mit Beschluß vom\n12. Oktober 1961 als unzulässig verworfen, weil die vorbe-\n\nhaltlose Entgegennahme eincor Erklärung des Angeklagten\ndurch den Urkundsbeamten den Erfordernissen des § 345\nAbs. 2 StPO nicht entspreche. Nachdem ihm dieser Beschluß\nam 21. Oktober 1961 zugestellt war, hat der Angeklagte\nam 25. Oktober 1961 zu Protokoll des Urkundsbeanten unter\ngleichzeitiger Abgabe einer Erklärung zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Ständ gegen die\nVersäumung der Frist zur Revisionsbegründung beantragt\nund angeführt, daß sowohl er wie der aufnehmende Beamte\nder Ansicht gewesen seien, die gewählte Form des Protokolls\nsei rechtlich zulässig.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, daß\nder Antragsteller durch Naturcreignisse oder andere unabwendbare Zufälle, also ohne eigenes Verschulden, an der\nEinhaltung der Frist gehinderi worden isi. Davon kann hier\nnicht die Rede sein. Zwar ist ein Irrtum des Urkundsbeamte::\nüber die Art, in der eine Revisionsbegründung von ihm Aaufzunchmen ist, regelmäßig als unabwendbares, d.h. den Gösuchsteller unverschuldet treffendes Ereignis anzusehen.\nDas ist jedoch nicht der Fall, wenn os sich bei dem Gesuchsteller um eine rechtskundige Person handelt, die sich\nohne sonderliche Mühe durch Einblick in jedes der gebräuchlichen Erläuterungsbücher davon überzeugen konnte, daß bei\nder Revisionsbegründung zu Protokoll des Uxrkundsbeamiten\nnur Revisionsgründe geltend gemacht werden können, für\nwelche der Urkundsbeamte die Verantwortung übernommen hat,\nund daß eine Verweisung auf Anlagen im Protokoll unzulässig ist. Dem Angeklagten war es als früherem Rechtsanwalt zuzumuten, sich über die Erfordernisse des 8 545 Abs. 2\nStPO zu unterrichten. Tat er dies nicht, obwohl es für\nihn ohne Schwierigkeiten möglich war, so ist ihm das als\n\neigenes Verschulden an der Versäumung der Begründungs-\n\nfrist zuzurechnen.\n\nDen Beschluß des Landgerichts nachzuprüfen, hat\nder Senat in Ermangslung eines Antrags nach § 346 Abs. 2\nStPO keine Möglichkeit. Er weist jedoch darauf hin, daß\ndie sachlich an sich geruchtfertigte Verwerfung der\nRevision in diesem Falle Aufgabe des Revisionsgerichts\ngowesen wäre (vgl. Ki StPO § 345 Anm. 1b).\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/1-str-539-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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