{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-17_1_StR_278_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-17","aktenzeichen":"1 StR 278/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_278/62\n\nrn tn\n\n2190 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Ewald Walter KW; ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 1931 in DEE Xrs.\n\nPO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Juli 1962, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Schweinfurt vom 17. Mai 1962 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen Unterschlagung in Tateinheit mit\nFahren ohne Führerschein verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher. wegen schweren Diebstahls in vier\nFällen, versuchten schweren Diebstahls, Betrugs im Rückfall in vier Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung\nin Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zur Gesanmtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre\naberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit\n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil\n\nErfolg v\n\nSoweit der Angeklagte wegen Diebstahls und Betrugs\nim Rückfall verurteilt worden ist, ist die Revision\noffensichtlich unbegründet. Rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen erschwerter\nUnterschlagung.\n\nHierzu hat die Strafkamnmer festgestellt, daß der\nAngeklagte sich ein Kraftrad und Schutzkleiäung für\neine bestimmte Fahrt ausgeliehen hatte, daß er aber\nvon dem genannten Ziel aus eine weitere Fahrt nach\nNürnberg unternahm, daß hierbei unterwegs ein Getriebeschaden an dem Motorrad, entstand, worauf er das\nFahrzeug in eine Reparaturwerkstätte schob und es\n\n. hier samt der Schutzkleidung stehen ließ. Dadurch\n - so meint die Strafkammer. -, daß er das Kraftrad\n‚mit der Schutzkleidung in der Werkstätte einfach ste-\n\nhen ließ, ohne sich in der Folgezeit noch darum zu\nkümmern, habe er sich diese Gegenstände rechtswidrig\nzugeeignet.\n\n- 3 -\n\nMit dieser Annahme glaubt die Strafkammer in Kkinklang mit der Rechtsprechung zu stehen, die in der Wegnahme und Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs in der\nAbsicht, es irgendwo stehen zu lassen, wo es dem Zugriff\nbeliebiger Dritter ausgesetzt ist, den Tatbestand des\nDiebstahls gefunden hat (vgl. RGSt 64, 259; BGH NIW\n\n1953, 18805 BGHSt 13, 43). Damit irrt sie. In der bloßen\nPreisgabe. einer Sache liegt noch keine Zueignung, auch\nnicht darin allein, daß die Sache einem - beliebigen -\nDritten überlassen oder seinem Zugriff ausgesetzt wird.\nDenn für die Zueignung im Sinne der §§ 242 und 246 StGB\ngenügt es nicht, daß der Täter den Eigentümer von der\nSachherrschaft dauernd ausschließt oder ausschließen\nwill. Wesentlich ist vielmehr ‚auch, ‚daß er. die Sache,\nihrem Wert nach seinem. eigenen Vermögen 'einverleibt, also.\nihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich ausnutzt\n(vgl. RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt y, 236, 238).\nDas ist nicht der Fall, wenn der Täter nur den Besitz\neiner Sache aufgibt, ohne daß er davon selbst irgendei-\n‚nen Nutzen hat. Anders liegt es in den Fällen, in denen\nder Besitzer einer fremden Sache diese für sich aus- Bu\nnutzt, solange sie für ihn Wert hat, um sich ihrer dann\nin der Weise zu entledigen, daß er sie irgendwo stehen\nläßt, wo es dem Zufall überlassen bleibt, ob sie ‚der,\nEigentümer wiedererlangt oder ein Dritter sie für sich\nin Besitz nimmt. In. der Benutzung der Sache mit dem willen, sich ihrer auf diese Weise zu- entledigen, liegt die.\nZueignung. Dagegen hat der Senat stets abgelehnt, eine =\nZueignung schon darin zu sehen, daß jemand ein Kraftfahrzeug nach Benutzung einfach irgendwo stehen 1äßt, vo: es\n' dem Zugriff belicbiger Dritter ausgesetzt ist, ohne: daß\ner schon während der Benutzung den Willen dazu hatte\n(vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1959, 1.StR 265/59\nund vom 8. Dezember 1959, 1 StR 543/59 = GA 1960, 182).\n\nIn der vorliegenden Sache hat das Landgericht nicht\nfestgestellt, daß der Angeklagte vor oder während der Tat\nden Willen hatte, das Kraftfahrzeug dem Eigentümer nicht\nmehr zurückzugeben, sondern es dauernd für sich zu benutzen oder es nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen.\nOffenbar vermochte es eine solche Feststellung nicht zu\ntreffen. Schon damit entfällt das Merkmal der Zueignung\nund es braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob in der\nEinstellung des Kraftrades in einer Reparaturwerkstätte\nwirklich ohne weiteres der Wille zum Ausdruck kommt , das\nFahrzeug dem Eigentümer zu entziehen und es dem Zugriff\nbeliebiger Dritter auszusetzen oder ob die Hinstellung\nnicht vielmehr einen Akt der Fürsorge auch für den Eigentünmer. darstellt und der Angeklagte nur deshalb dem Inhaber der Reparaturwerkstätte keine weiteren Angaben machte,\nweil er selbst wegen der Reparaturkosten nicht in Anspruch\ngenommen werden wollte, Es kommt bei dieser Sachlage auch\nnicht mehr darauf an, daß nach den Feststellungen die Unterschlagung mit dem Vergehen des Fahrens ohne Fiührerschein nicht mteinheitlich zusammentroffen könnte, weil\nder Angeklagte mit der angeblichen Zueignung erst begann, als die Fahrt infolge des Getriebeschadens beendigt\nwar.\n\nDer Senat kann in diesem Anklagepunkt nicht selbst\nentscheiden, obwohl nicht anzunehmen ist, daß die\nStrafkemmer zum Merkmal der Zueignung noch weitere\nFeststellungen treffen kann. Denn es bedarf noch der\nPrüfung durch den Tatrichter, ob sich der Angeklagte\n‚durch die eigenmächtige Fahrt in Richtung Nürnberg - in\nvateinheit mit Fahren ohne Fihrerschein (8 2 Abs. 1\n\n\"1 StVG) - eines Vergehens gegen § 248 b StGB schul--\nFi gemacht hat. Der Tatbestand dieses‘ Vergehens kann\ngegeben sein, auch wenn der Angeklagte das Kraftfahr-\n\n-5.\n\n(vgl. BGHSt 11, 17). Strafantrag hat der Eigentüner\nrechtzeitig gestellt (Bl, 18 R d.A.):\n\nDaß der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung\nin den übrigen Fällen beeinflußt hat, ist auszuschließen,\nDas gilt auch für die Anwendung des § 20 a StGB. In dieser Hinsicht ist die Strafkammer in den Urteilsgriünden\nohnehin nur auf die früheren und jetzigen Betrügereien\nund Diebstähle des Angeklagten eingegangen. Ob dieser\n\"ein etwaiges Vergehen gegen § 248 b StGB - in Tateinheit\nmit dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. - ebenfalls\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, wird\ndie Strafkammer. besonders zu prüfen haben (wel. BGH Im =\nNr. 18 zu § 20 a StGB).\n\n-6-\n\nMit der Aufhebung einer Einzelstrafe entfällt die\nGesamtstrafe und damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte, die neben der Gesamtstrafe ausgesprochen worden\nsind (§ 76 StGB). Die Strafkammer wird daher bei Bildung der neuen Gesamtstrafe von neuem darüber wie über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.\n\nSeibert . Willms Hübner\n\nFischer 20 Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-17/1-str-278-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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