{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-16_1_StR_362_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-16","aktenzeichen":"1 StR 362/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 362/62 2190 052\n\nIm Namen de:.s Yolkes-\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Srecko K up zus SEE:\ngscboren am ED 1926 in Sam EBEN Tugoslewien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom:9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai |\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim 'Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundebeanter der Geschäftastelle,\n\n_ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des ‚Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nStuttgart vom 16. Mai 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sachce zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 23. Oktober 1961 nach einer\ntätlichen Auscinandersetzung an der Arbeitsstelle seinen\n\nArbeitskollegen KB erstochen. Das Schwurgericht hat ihn\n\n‚deshalb wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder\nUmstände zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nfürnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI. Ka Hatte dem Angeklagten mehrere Faustschläge u\n\nins Gesicht versetzt. Dem Angeklagten blutete deshalb die\nNasc. Er ging in eine Baracke, um sich mit dem Handtuch\naus seiner dort abgestellten Mappe das Blut abzuwischen.\nDanach bewaffnete er sich mit dem 24 cm langen Brotmesser\n einco anderen Arbeitskollegen. Als KB va1a danach trotz\nWarnung durch einen Dritten die Baracke betrat, brachte\n\nihm der Angeklagte den tödlichen Stich in die linke Brust-\n\nseite bei. Nach der Fegststollung dos Schwurgerichts geschah dies völlig unvermittelt und. ohne Warnung. Bei der\nErörterung diescs Sachverhalts heißt es im ‚angefochtenen\nUrteil zur Einlassung des Angeklagten v wörtlich:\n\n\"Der Angeklagte, der im polizeilichen Ermittlungs-\n\nverfahren imner zugegeben hattco, auf KW, der in\n. nächster Nähe der Eingangstüre stehengeblicben sci,\nzugegangen zu sein, versuchte nun, dic Situation\n\nso darzustellen, daß sic beide aufeinanderzugegangen ...\n\nscien und sich in der Mitte der Baracke getroffen\nhätten. Dabci habe er das Messer hochgehalten und\ngerufen: \"Was willst Du von mir\". habe gcantwortet: \"Das werde ich dir gleich sagen\" und\n\nhabe ihm gleichzeitig mit der Faust einen Schlag\n\nauf die linke Mundpartie versetzt. Erst dann habe\ner in Kenntnis seiner Unterlegenheit - es stehe\nihm ja nur einc gesunde Hand zur Verfügung - mit\ndem Messer dcs Schaal, das sich ihm kurz zuvor,\nin der offenen Tasche steckend, direkt zur Verteidigung angeboten habe, zugestochen.\"\n\nDas Schwurgericht meint denn, daß der Angeklagte ihm\n\n. allein deshalb unglaubwürdig erscheine, weil er nun erstmalig in der 'Hauptverhandlung einen Tathergang dargestellt\nhabe, der für ihn zu einer günstigeren Beurteilung führen\nmüßte, während er bisher wenigstens immer wieder zugegeben\n- habe, auf U] zugegengen zu sein. 2\n\n| Hierzu beanstandet die Revision mit Recht als verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Schwurgericht\nnicht den Ermittlungsrichter als Zeugen über die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren vernommen hat. Es\nmußto sich, ehe es dio angeführten Feststellungen traf,\ndazu gedrängt sehen, da sowohl den polizeilichen wie den\n\" richterlichen Vernchmungsprotokollen :Aussagen des m\nklegten zu entnchmen sind, die mit seiner Einlassung. in\n‚der Hauptverhandlung im wesentlichen übereinstimmen.\n\n\"Daß des Urteil auf diesem Mangel beruht, ist nicht\nauszuschließen. Die einleitende Darlegung Ss.4 UA, daß\ndie Einlassung des Angeklagten unglaubwürdig sei, mit der\n\n.. Wendung \"ganz abgeschen davon\" besagt nicht verläßlich\n\n. genug, daß dic von dem Mangel berührten Erwägungen des\nSchwurgerichts wirklich ohne jede Bedeutung für seine\nÜberzeugungsbildung gewesen seien.\n\nII. Auch die Sachrüge greift durch, da die für den\nSchuldspruch wesentlichen Feststellungen unlösbare Widersprüche enthalten. Auf 5. 5 UA kommt das Schwurgcericht\nzu dcm Ergebnis, daß der Angeklagte schon beim Eingang\ndcr Baracke stand.seoo000.. und daß er sofort wortlos auf\nKB cinstach, als dieser die Baracke betrat. Das ist\nnicht in Einklang zu bringen mit der Feststellung auf\nS. 3 UA, daß Klhzwei bis drei Schritte im Raum war,\nals ihm der bereitstehende Angeklagte den tödlichen Stich\nbeibrachte, so wie andererseits die den Darlegungen auf\nS. 4 UA zu entnehmende Foststellung, daß der Angcklagte\nvor dem Zustechen zunächst auf KB 1osgzing, mit keinor\ndieser beiden Schilderungen zu vereinbaren ist. Denn beide\nsind so zu verstehen, daß der Angeklagte sich nach dem\nAuftauchen Kippe am Barackeneingang nicht mehr von der\nStelle bewegte,\n\nIII. Auf das weitere Vorbringen der Revision, insbesondere auf die übrigen durchweg unbegründeten oder unzulässigen Verfahrensrügen brauchte hiernach nicht mehr\neingegangen zu werden. Zum Vorbringen der Revision zur\nStrafzumessung wird auf BGHSt 7, 28 verwiesen. Im übrigen\nwird dic neuc Verhandlung Gelegenheit geben, einen Dolmetscher zuzuzichen, der den angeblich vom Angeklagten\nges prochenen Dialckt beherrscht.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSeibert willms Fischer\n\nMei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/1-str-362-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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