{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-15_1_StR_463_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-15","aktenzeichen":"1 StR 463/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_463/61 2189 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straflsache\ngegen\n\n1. den Bauern Nikol E rät sen. De]\nGE: geboren an 1906 in H >\n2. den Textiltechniker Nikol E jun.\naus nn dort geboren am 1931,\n3. den Buchhalter Hans _G aus\na: geboren an 928 in H Ih\n4. die Hausfrau Anneliese H\naus EEE dort geboren am T;\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter ür.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 2. Februar\n1961 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasses,\n\n. Von Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nmp ns. mare wma np Amp Hl Amann bran wape mmar a\n\nDer Angeklagte Nikol EB sen. betrieb in\nden Jahren 1949 bis 1956 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen eine Weberei, in der zeitweise die\nübrigen Mitangeklagten beschäftigt waren, Da der\nBetrieb dauernd mit Verlust arbeitete, mußte Nikol\nEEE sen. am 16. Oktober 1956 seine Zahlungen\neinstellen. Zur Xonkurseröffnung kam es nicht. Wenige Tage nach der Zahlungseinstellung setzte der\nAngeklagte Nikol TB jun. unter der Firma\nBabette EB (dem Namen seiner Mutter) KG den\nBetrieb mit Hilfe der abgemieteten Betriebseinrichtung fort.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Nikol\nEEE jun. wegen Diebstahls verurteilt, im übrigen aber sämtliche Angeklagten, die wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts oder Beihilfe hierzu und Schuldnerbegünstigung angeklagt waren, freigesprochen.\n\nGegen die Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat keinen Erfolg.\n\nIn den Fällen B III 4 und 6 der Urteilsgründe\nhat Gdie Staatsanwaltschaft die zunächst unbeschränkt\neingelegte Revision zurückgenommen. Da diese Fälle\nnach dem Eröffnungsbeschluß Teile einer fortgesetzten Handlung sind, ist die nachträgliche Beschränkung jedoch unbeachtlich (RG JW 1932, 60).\n\n- 5.\n\nI. Die Strafkammer hat im einzelnen zwar Feststellungen getroffen, die den äußeren Tatbestand des\n§ 239 Abs. 1 Nr. ? KO bei dem Angeklagten Nikol\nEEE sen. und der Beihilfe hierzu oder der Scnuldnerbegünstigung nach § 242 KO bei den übrigen Angeklagten erfüllen würden. Sie hat aber den inneren\nTatbestand nicht für erwiesen erachtet. Einen Rechtsirrtum lassen ihre Ausführungen hierzu nicht erkennen.\n\nDie Ausführungen der Staatsanwaltschaft in\nder Revisionsrechtfertigung richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer\nund sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Zuzuge-:\nben ist der Revision, daß die Feststellungen zum\nTeil lückenhaft erscheinen. Das liegt aber offensichtlich daran, daß es der Strafkammer nicht möglich war, die Geschehnisse, die zur Zeit der Hauptverhandlung über vier Jahre zurücklagen, noch weiter aufzuklären. Wäre eine weitere Aufklärung\n- etwa durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweis=-\nmittel oder durch Erhebung anderer Beweise - möglich gewesen, so hätte es auch an der Staatsanwaltschaft gelegen, entsprechende Anträge oder Fragen\nzu stellen. Daß die Staatsanwaltschaft in dieser\nHinsicht nichts vorträgt, läßt erkennen, daß nähere\nFeststellungen nicht getroffen werden konnten, Die\nsich hieraus ergebenden Zweifel an dem Vorliegen\nvon Tatbestandsmerkmalen können aber nicht zu Lasten\nder Angeklagten gehen, müssen vielmehr zu ihren\nGunsten ausschlagen. Denkgesetze oder allgemeine\nErfahrungssätze hat die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung nicht erkennbar verletzt. Die von ihr\ngezogenen Schlüsse sind .möglich; daß sie zwingend\nsind, ist nicht erforderlich.\n\n-A-\n\nDer Generalbundesanwalt meint in seiner Stellungnahme, daß die Strafkammer es an einer ausreichenden\nBeurteilung des Gesamtverhaltens der Angeklagten\nhabe fehlen lassen; bei einer zusammenfassenden Betrachtung hätte die Strafkammer zu anderen Schlußfolgerungen kommen müssen. Indessen ist nicht zu\nersehen, daß die Strafkammer das Gesamtverhalten\nder Angeklagten außer Acht gelassen hätte. 'Sie war\njedenfalls nicht von der Verpflichtung entbunden,\ndie Vorwürfe im einzelnen zu prüfen und hätte nur\ndann zu einer Verurteilung gelangen können, wenn\nsie in jedem Einzelfall die Überzeugung erlangte,\ndaß die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat\nbegangen haben. Diese Überzeugung hat sie nicht gewonnen.\n\nII. Im einzelnen ist zu bemerken:\n\n1. Eine äußere Beteiligung des Angeklagten\nEEE sen. an den Straftaten, die den Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegt wurden,\nhält die Strafkammer nur in drei Einzelfällen für\nerwiesen. Im Fall B III 1 der Urteilsgründe hat\ner dem Vertreter seiner Firma, dem Kaufmann ZEEEED:\nWaren zum Verkauf angeliefert, nachden sein Sohn\njenem Weisung gegeben hatte, die Erlöse aus nunmehr\nangelieferten Waren nicht mehr an die Fa.Nikol\nED, sondern an die neu zu gründende Firma Babette\nEEE abzuliefern. Die Strafkammer hält aber nicht\nfür bewiesen, daß Nikol EMEEEB sen. von dieser\nWeisung gewußt habe oder gar mit ihr einverstanden\ngewesen sei. Sie hält nicht für widerlegt, daß er\nie Waren zum Verkauf bringen wollte, um mit dem\nErlös Gläubiger seiner eigenen Firma zu befriedigen,\n\nIm Falle B III 4 der Urteilsgründe hat er einen\nScheinvertrag unterzeichnet, durch den er zur Sicherung eines vorgetäuschten Darlehens des Mitangeklagten Ge diesem verschiedene zur Büroveinrichtung gehörige Sachen übereignete. Die Gegenstände wurden von 7 nicnt in Besitz genonmen. Ein\nBesitzkonstitut wurde nicht vereinbart. Der Zweck\n\ndes Vertrages war, etwaige Pfändungsversuche der\n\nFa. A@@zu vereiteln. Es wurde jedoch von dem Vertrag kein Gebrauch gemacht. Im Falle B III 8 hat\nNikol DEE sen. Gelä aus dem Webereibetrieb in\nden landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar möglicherweise auch in den seiner Frau gehörigen Hof, den er\nmitbewirtschaftete, verwendet. Da ständig weitaus\nmehr Geld aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in\n\ndie Weberei gesteckt wurde als umgekehrt, hält es\ndie Strafkammer für glaubhaft, daß der Angeklagte\nannahm, es bestehe, soweit der Hof seiner Frau in\nBetracht kan, eine Verpflichtung zur Rückzahlung, 80-\nbald das Geld dort wieder gebraucht wurde.\n\nDie Ansicht der Strafkammer, daß bei diesem\nSachverhalt der Angeklagte Nikol EB sen. we-..\nder des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO noch der Gläubigerbegünstigung nach\n§ 241 KO überführt sei, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Betrügerischer Bankrott scheidet aus, weil\nder Nachweis fehlt, daß der Angeklagte die Gesamtgläubigerschaft benachteiligen wollte. Das mit dem\nWillen, einen oder einige Gläubiger vor den übrigen\nzu bevorzugen, notwendig verbundene Bewußtsein, daß\ndamit die übrigen Gläubiger benachteiligt würden,\nreicht hierfür nicht aus (BGHSt 8, 55, 56). § 241 £0\n\n-6 -\n\nhält das Landgericht desnalb nicht für gegeben, weil\nkeine inkongruente Deckung vorlag, ‚jedenfalls nicht\nwiderlegt werden könne, daß der Angeklagte annahn,\nfällige Forderungen zu erfüllen. Auch das unterliegt\nkeinem rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, die angeblich in den Hof der Ehefrau überführten Beträge seien letzten Endes als Einlage in\ndas Vernögen der Babette EB KG geflossen und\ndadurch den Gläubigern entzogen worden, steht mit\nden Feststellungen nicht in Einklang. Nach diesen\nkann die Einlage der Babette IMEWB in die KG aus\nErlösen stammen, die sie aus Viehverkäufen erzielt\nhatte (S. 56 UA).\n\n2. Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob Nikol Eu sen.\nnicht seine Treupflicnt gegenüber seinen Gläubigern\nverletzt habe, indem er Mitte Dezember 1956 einen\nBetrag von 110 DM vereinnahmt, ihn aber entgegen der\nam 22. November 1956 gegenüber den Gläubigern übernommenen Verpflichtungen, nicht auf das für die\nGläubiger errichtete Sonderkonto bei einer Bank eingezahlt habe. Aus den Feststellungen ergibt sich\njedoch, daß der Angeklagte den Betrag möglicherweise zur Bezahlung rückständiger Löhne verwendet,\nalso eine im Konkurs bevorrechtigte Forderung erfüllt hat. War dies aber der Fall, so ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die übrigen Gläubiger\nGaäurch erlitten haben sollen. Es kann daher dahinstehen, ob durch jene Vereinbarung mit den Gläubigern überhaupt ein Treueverhältnis begründet wurde.\n\nBe\n\n3. Mangels einer Haupttat können die übrigen\nMitangeklagten nicht wegen Beihilfe zu einem Verbrechen des betrügerischen Bankrotts verurteilt\nwerden. Daß die Strafkammer auch den Tatbestand des\n§ 242 KO bei ihnen verneint hat, läßt ebenfalls\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nZwar hat der Angeklagte Nikol EEE jun.\nVermögensstücke der Fa.Nikol E@EB verheimlicht\noder beiseitegeschafft. Aber es ist nach den Feststellungen nicht erwiesen, daß er dies \"im Interesse des Schuldners\", nämlich seines Vaters getan\nhat. Die Strafkammer hält es für naheliegend, was\nsich ja in den Fällen B III Nr. 1 und 2 aus seiner\nHandlungsweise ohne weiteres ergibt, daß er die\nVermögensgegenstände zugunsten der neuen Firma\nBabette EM reiseitegeschafft hat, an der sein\nVater nicht beteiligt war. Die Revision meint zwar,\nauch darin könne ein Handeln \"in Interesse des\nSchuldners\" gesehen werden, weil die Zuwendung an\ndie neue Firma seiner Ehefrau inm über den Unter-\n'haltsanspruch, den er gegen sie habe, wieder zugute komme. Das reicht indessen nicht aus. Im Interesse des Schuldners handelt derjenige, der inm das\nverheimlichte oder beiseitegeschaffite Vermögensstück in seinem wirtschaftlichen Wert zuwenden oder\nerhalten will (BGH Urt. v. 18. Okt. 1957, 5 StR\n322/57; Urt. v. 13. Nov. 1956, 1 StR 121/56). Darauf\nwar aber der Wille des Angeklagten Nikol EB ;un.\ngerade nicht gerichtet.\n\n-8 -\n\n4. der Generalbundesanwalt bemängelt noch, daß\ngie Strafkammer nicht geprüft habe, ob sich Nikol\nEEE jun. auch der Untreue gegenüber den Gläubigern seines Vaters schuldig gemacht habe, indem er\nebenfalls gegen die Vereinbarung vom 22. Novenber\n1956 verstieß, wonach die für die Fa. Nikol EEE\nnoch eingehenden Gelder für die Gläubiger auf ein\nSonderkonto eingezahlt werden sollten. Nun war allerdings Nikol EWEEB jun. der eigentliche Leiter\nder Firma seines Vaters. Er nätte äaner, solange er\nin dieser Stellung war, tauglicher Täter einer Untreue gegenüber den Gläubigern dieser Firma sein\nkönnen (vgl. BGHSt 13, 5350, 552). Las war er aber\nnach dem 22. November 1956 ersichtlich nicht mehr.\nDie Fa. Nikol EEEW Hatte Gen Betriep eingestellt,\nder Angeklagte hatte unter dem Namen seiner Mutter\neine andere Firma gegründet und leitete Giese.\n\nEine Untreue zum Nachteil Ger Gläubiger kann er daher als Täter oder Mittäter nicht begangen haben,\nWegen der von ihm etwa begangenen Untreue zum Nachteil seines Vaters ist kein Strafantrag gestellt\n\n(§ 266 Abs. 3 StGB).\n\n5. Im Fall B III 5 des Urteils schafften die\nAngeklagten TED jun. und CE sechs Ballen\nstoff in die Wohnung des Geiser, um die Zwrangsvollstreckung der Firmen A@Bund vgggpzu vereiteln. Die\nRevision rügt, daß die Strafkammer die Angeklagten\nnicht aus § 2§ 8 StGB verurteilt habe, Es ergibt sich\njedoch aus dem Strafantrag des Gläubigers MB (El:\n115 d,A.) in Verbindung mit der Niederschrift über\nseine polizeiliche Vernenmung (Bl. 314 d.A.) und dem\nSchreiben der Landpolizei v. 25. Oktober 1957 (B1.512),\ndaß sich der Strafantrag auf dieson Fall nicht bezieht. Die Fa. VB hat keinen Strafantrag gestellt\n(s. Bl. 313 d.A.).\n\n-9.-\n\n6. Der Senat hat das Urteil auch im übrigen,\ninsbesondere hinsichtlich der Angeklagten Ge\nund HB nachgeprüft, jedoch keine Rechts-Tehler gefunden, die zur Aufhebung des Urteils\nführen müßten.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDer Staatskasse außer den Kosten des Verfahrens\nauch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (8 475 Abs. 1 S.2StPO), hat der\nSenat keinen Anlai! gefunden.\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-463-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-463-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.133170+00:00"}}