{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-15_1_StR_151_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-15","aktenzeichen":"1 StR 151/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_151/62 2189 017\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst SED aus ZB:\ndort geboren am ED 1236, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gem. schw. Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders _\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndustizangestellter\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Dezember 1961 |\n\n1. in den Fällen II B 1 und 2 der Urteilsgründe\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsnittels - an das Lanägericht\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegeh\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen\nDiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nGefängnis verurteilt, ihm die vürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.und\nein Klappmesser mit Perlmuitergriff eingezogen.\nbie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Sachrüge hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung vor dem Lanägericht nach der Vernehmunge\ndes Sachverständigen Dr, Krug beantragt\n\n\"einen weiteren Sachverstänäigen darüber zu\n\nhören, daß der Angeklagte bei den in Frage\nstehenden Straftaten in den Zeitpunkten\n\nder Taten infolge Alkoholgenusses und wegen\nder früher erlittenen Gehirnverletzung in\nder Fähigkeit, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich vermindert war und\n\nder neue Sachverständige über Forschungsmittel\nverfügt, die denen des früheren Gutachters\nüberlegen erscheinen.\"\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt und\nzur Begründung ausgeführt:\n\n\"Der Sachverständige Lr.Krug hat sich zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten Stark bereits eingehend geäußert. Er hat dabei die Frage des Alkoholgenusses und die Tatsache der früher erlittenen Gehirnverletzung berücksichtigt. Dr.Krug\nist Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten, seine Sachkunde ist nicht zweifelhaft;\nsein Gutachten gent auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und\nenthält keine Widersprüche. Es sind keine\nAnhaltspunkte ersichtlich, daß ein neuer Sachverständiger über Forschungsnittel verfügt,\ndie denen des Sachverständigen Dr.Xrug über-\n\nlegen erscheinen. § 244 Abs. IV StPO.\"\n\nDamit hat Gas Landgericht erkennbar zum Ausdruck\ngebracht, daß es den Beweisamtrag abgelehnt hat,\nweil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.\nKrug das Gegenteil der in dem Beweisamtrag des Verteidigers des Angeklagten behaupteten Tatsache\nbereits erwiesen sei. Das ist entgegen der Meinung\nder Revisionsbegründung kein Rechtsfehler. Der\nSachverständige Tr,Krug ist, wie der ablehnende Be-\n‚schluß des Landgerichts ausdrücklich sagt, Facharzt\nfür Nerven- und Gemütskrankheiten; er hat die Frage\ndes Alkoholgenusses und die Tatsache der früheren\nGekirnverletzung des Angeklagten in seinem Gutachten berücksichtigt. Er hat, wie der Ablennungsbeschluß zwar nicht ausdrücklich sagt, aber die Urteilsgründe (19 UA) ergeben, Erfahrung in der Beurteilung von Hirnverletzungen und deren Folgen sowie\nvon Wirkungen des Alkoholgenusses. Daß das Lanäge-\n\nricht das erst in dem angefochtenen Urteil feststellt, nicht schon in dem Ablehnungsbeschluß, ist\nunschädlich. Insbesondere liegt darin kein unzulässiges Nachschieben eines Ablehnungsgrundes. Die\nFeststeilungen des angefochtenen Urteils über die\nbesondere Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen müssen bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erörtert worden sein. Sie waren also dem\nAngeklagten unä seinem Verteidiger bei Erlaß des\nAblehnungsbeschlusses bekannt. Unter diesen Umständen ist es kein wesentlicher Mangel des Ablehnungsbeschlusses, daß er nicht alle Einzelneiten\nder Ablehnungsgrünäe entnält. Das gilt umso mehr,\nals das Lanägericht ausdrücklich sagt, die Sachkunde des Sackverstänäigen Dr.KXrug sei nicht zweifelhaft. Die Begründung des Ablehnungspeschlusses\nreicht also aus, um die Ablennung des Beweisamtrages nach § 244 Abs. A Satz 2 Halbsatz 1 StPO zu\nrechtfertigen und die Ausnahmen des § 244 Abs.4\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO auszuschließen. Insbesondere sind die Ausführungen des Lanäügerichts, ein\nneuer Sachverständiger verfüge über keine Forschungsmittel, äie denen des Sachverständigen Dr.Krug überleger. seien, nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hatte sich in seinem Gutachten eingehend\nmit der Frage befaßt, ob ein bei dem Angeklagten\nvorzunehmendes Encephalogramm zu einer weiteren\nAufklärung der Zurechnungsfähigkeitsfrage fünrer\nkönne. Er hat das in überzeugender Weise verneint.\nDas Landgericht konnte ihn auch insoweit als sachverständig ansehen, da er über Erfahrung in der Beurteilung von Hirnverletzungen und deren Folgen\nverfügt. Versprach ein - von einem anderen Sachver-\n\nständigen anzufertigendes - Encephalogramm aber\nkeine weiteren Ergebnisse als die Untersuchung\n\ndes Angeklagten durch den Sachverständigen Dr.Krug;\ndann war es gegenüber dessen Beobachtungen in diesem Fall kein überlegenes Forschungsuittel.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Lie Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstanls des Meissels und der Handschuhe auf der Baustelle St.Heinrich\n(Fall II B 1 der’ Urteilsgründe) sind im wesentlichen in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe\ngegen die Feststellungen und die Beweiswüräigung des\nLandgericnts.,. Die Revision verkennt, daß ein vom\nTatrichter gezogener Schluß vom Revisionsgericht\nrechtlich nicht beanstandet werden kann, wenn er\ndenkgesetzlich auch nur möglich ist. Er braucht\nnicht zwingend zu sein. Ein Handeln in Zueignungsabsicht wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte die Einbruchswerkzeuge nach ihrer\nBenutzung zur Verhinderung der Entdeckung fortwerfen wollte (vgl. BGHSt 16, 190, 192 und BGH IM\n§ 249 StGB Nr. 16).\n\nb) Rechtliche Bedenken bestehen gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\nschweren Diebstahls im Falle II B 2 der Urteilseründo. Sie steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bunäesgerichtshofs, insbesondere\neuch des erkennenden Senats. Wer in ein Gebäude\neinsteigil oder einbricht, um sich Geld, Wertsachen\noder sonstige Gegenstände, etwa auch eine die Grenze\n\ndes § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB übersteigende Menge von\nLebens- oder Genußmittel oder sonstigen Gegenständen\ndes hauswirtschaftlichen Verbrauchs zuzueignen,\n\naber nur geringe Mengen von Nahrungs-oder Genußnitteln oder sonstige Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs findet und zum alsbaläigen Verbrauch mitnimmt, begeht einen versuchten schweren\nViebstanl in Tateinheit mit einer Übertretung des\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB (BGH IM § 243 StGB ür.2 =\nN3tW 1956, 1245 Nr. 14 = öR 1958, 465 mit zustimmender Anmerkung von Schröder und Urteil vom 17.Februar\n1959 - 1 StR 685/58). Die vom Landgericht erwähnte\nEntscheidung LM Nr. 18 zu § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\nu\n\nbetrifft einen anderen Sachverhalt.\n\nAusweislich der Akten ist ein Strafantrag nach\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht gestellt. Es käme danach nur eine Verurteilung wegen versuchten schweren\nDiebstanls in Betracht. Trotzdem kann der Senat den\nSchuldspruch aus zwei Gründen nicht berichtigen.\n\nEinmal steht nicht fest, wie groß die von dem\nAngeklagten und seinem Mittäter weggenommenen acht\nPackungen Zigaretten waren. Sollte es sich nicht\num Zehner- oder Zwölfer-Packungen, sondern um größeve Packungen gehandelt haben, so würden die Voraussetzungen eines Mundraubes nicht mehr vorliegen uud\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen vollendeten schweren Diebstahls gerechtfertigt\nsein. Insoweit bedarf es also noch näherer Feststel-\n\"lungen durch den Tatrichter.,\n\nZum anderen beruht die Annahme zweier selbständiger Handlungen in den Fällen B II 1 und 2 der Urteilsgründe möglicherweise auf einem Rechtsfehler.\nDas Lanägericht hat festgestellt, daß der Angeklaxte unä sein Mittäter den Meissel und die Handschuhe\nauf der Baustelle SB sestonlen haben, um\nsie bei der Ausführung eines bestimmten von ihnen\nbereits verabreäeten Diebstahls zum Nachteil der\nSpeditionsfirma Combes zu benutzen. Dieser Sachverhalt legt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den beiden Taten nahe. Zwar liegt\ndie Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen\nciner Tortgesetzten Hanälung grundsätzlich im Rahmen der Erwägungen des Tatricnters. Er darf aber\nnicht, wie es hier geschenen ist, auch dann ohne\nBegründung mehrere selbständige Handlungen annehmen,\nwenn die eigenen Feststellungen des Urteils eine\nnähere Erörterung nach dieser Richtung erforderlich\nmachen (RG JW 1934, 169 Nr. 13; BGH VRS 13, Al, 43).\n\nDanach muß das angefochtene Urteil in den Fällen II B ? und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten hat\ndagegen keinen Erfolg. Insbesondere sind die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Anwendung\ndes § 51 Abs. 1 und 2 StGB ablehnt, nicht zu beanstanden. Das Lanägericht hat sich mit der Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeherdä auseinandergesetzt, nachdem es dazu einen Sachverständigen genört hatte. Die Ausführungen des Landgerichts\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nZu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils\nim Strafausspruch in den Fällen II A 1 und 2 der\nUrteilsgründe sieht der Senat keinen Anlaß. Es\nläßt sich ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen in diesen beiden Fällen durch die möglicherweise rechtsfenlerhafte Beurteilung der Fälle IIBL\\\nund 2 der Urteilsgründe beeinflußt ist,\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-151-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-151-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.102853+00:00"}}