{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-15_1_StR_143_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-15","aktenzeichen":"1 StR 143/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2189 068\n\nIm Narnmen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Leonhard A EB aus\n\nSED: 30: zevoren am 1595;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgexichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Senders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter dor Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Goschäftsstello,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Rovision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. Februar 1962 wird vexworfen. Er hat die\n\nKosten des Rechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit seiner Tochter nach § 174 Nx. 1 StGB und wegen Unzucht\nmit seiner Stiefenkelin nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in\nje zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Mit der Revision rügt er, daß er über sein\nRecht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen,\nnur ungenügend belehrt worden sei. Die Rüge ist dahin zu\nverstehen, daß er weiter beanstandet, infolge ungenügender Belehrung den Antrag unterlassen und in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger geblioben zu scin (§ 140 Abs. 1\nNr. 2, Abs, 2, § 338 Nr. 5 StPO). Die Rüge ist unbegründet.\n\nAllerdings entspricht der Hinweis, den der Vorsitzende mit der Zustellung der Anklage an den Beschwerdeführer\nverband, dem Wortlaut des Gesetzes nicht buchstabengeireu\n{§ 140 Abs. 3 letzter Halbs., § 201 Abs. 1 letzter Satz\nStPO). Das ist jedoch nicht erforderlich. Dem Gesetz ist\ngenügt, wenn die Belehrung den Angeklagten erkennen läßt,\ndaß er berechtigt sei, um Bestellung eines Pflichtvertcidigers nachzusuchen. Diesen Sinn 1äßt der Hinweis an den\nAngeklagten, er \"könne\" binncn Wochenfrist die \"Bostellung\neines Verteidigers\" beantragen, - zumal im Zusammenhang\nmit der Aufforderung, sich zu erklären, ob er eine Voruntersuchung beantragen \"wolle\" -— hinreichend doutlich\nworden. In gleichem Sinne hat der Senat bereits durch das\nUrteil vom 8. Mai 1962 - 1 StR 150/52 - entschieden.\nUngeachtet dessen wird es sich empfehlen, durch stärkore\nAnlehnung des Hinweises an die Fassung des Gesetzes unnötigen Verfanrensrügen künftig vorzubeugen.\n\nNach § 140 Abs. 2 StPO brauchte der Vorsitzende\nbei der Einfachheit der Sach= und Rechtslage dem Ange--\nklagten, da dieser in vollem Umfang geständig ist, keinen\nVerteidiger beizuordnen.\n\nDie sachlichrechtliche Beanstandung der Revision\n\"ist bei dem festgestellten Sachverhalt offensichtlich\n\nunbegründet. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler. Daher ist die Revision zu verwerfeon.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-143-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-143-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.079849+00:00"}}