{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-15_1_StR_133_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-15","aktenzeichen":"1 StR 133/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nR_133/62 «189 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Werner VB aus\n\nSEE, Lanükreis CE: zeboren am\nGE 1911 ir vo,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1962,an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertret der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ui\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 153.November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. ber Angeklagte Werner UgW8 war seit 1950\nkaufmännischer Leiter der Firma Gustav UEB«xt;,\nLandmaschinenfabrik in CME, über deren\nVermögen Anfang 1958 das Konkursverfahren eröffnet\nworden ist. Der Angeklagte ist auf Grund eines\nseit März 1958 schwebenden Verfahrens, nach Voruntersuchung, von der Strafkamner wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sechs Monaten Gefängnis - unter Strafaussetzung zur Bewährung — verurteilt und im übrigen freigesprochen worden.\n\nII.Seine Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluß sowie das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\n1. Der Eröffnungsbeschluß vom 5. Juni 1961\n(Bd. II,. Bl. 143 ff d.A.)weist zwar eine Fassung\nauf, die der Senat schon wiederholt als bedenklich\nbezeichnet hat (vgl. dazu: DRiZ 1961, 327 Zf sowie Entschließung des Bayer. Staatsmin. der Justiz\nv. 9. März 1962 - 4114 - II - 6261/62). Die Mängel\nsind aber nicht so erheblich, daß man annehmen müßte,\nes fehle an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung i.8. von RGSt 68, 105; BGHSt 10, 137. Der Beschluß ist auch, trotz seiner teilweise bedenklichen\nGestaltung, nicht ausgesprochen fenlerhaft. Es ist\nin dieser Sache, wie die Verteiäigung an anderer\nStelle selbst hervorhebt, vier und einen halben lag\nverhandelt worden (S. 9 der Rev.-Begr.). Teilweise\nwurde der Angeklagte freigesprochen. 3s kann also,\n\nentgegen der Revision, keine Rede davon sein, daß\ndie Berufs- und Laienrichter der Strafkamuer durch\ndie Fassung des Eröffnungsbeschlusses in einer\ndem Angeklagten nachteiligen Weise beeinflußt\nworden seien (vgl. BGHSt 16, 73 ff).\n\n2. Die Revision macht weiter geltend, die\nStrafkammer habe äie Hauptverhandlung am ersten\nTag begonnen, bevor der -— durch amerikanische\nTruppenbewegungen aufigehaltene — Verteidiger des\nBeschwerdeführers UMW erschienen sei. Dadurch\nsei § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden. Dies trifft |\nzu. Die Hauptverhandlung war für den 6. November\n1961 auf 8.30 Uhr angesetzt worden (Bl. 165 Bd. II\nd.A.). Der Angeklagte hatte den Bamberger Rechtsaenwalt FB zu seinen Verteidiger gewählt\n(B1. 97, 101 Bd. I d.A.). Obwohl dieser Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung noch nicht erschienen war, wurde,außer dem Angeklagten Bw.\nauch der Angeklagte UgB veranlaßt, seine Personalien anzugeben. Dann wurde mit der Verlesung\ndes Eröffnungsbeschlusses begonnen. Während dieser Verlesung, um 8.46 Uhr erschien der Verteidiger, Rechtsanwalt FW für den Angeklagten\nPB (51. 166, 169 Bd. II d.A.). Angesichts der\nSchwierigkeit der Sach- und Rechtslage war ein\nFall notwendiger Verteidigung gegeben (§§ 140\nAbs. 2, 141 Abs. 2 StPO; BGHSt 15, 306 Z£f; BGH\nUrt. v. 5. Dezember 1961, 5 StR 418/61). Lie Strafkammer hätte also gegenüber dem Angeklagten Un\nbis zum Erscheinen von Rechtsanwalt TED var -\nten oder nach § 145 StPO verlahren wüssen (vgl.\nden Hinweis in DRiZ 1961, 157 und Schvarz/Xleinknecht:;\n\nAnn. 1 zu § 145 StPO). Dies ist jedoch nicht geschehen. Daß der Angeklagte UGW tatsächlich nur\neine Viertelstunde ohne Verteidiger war, ist unerheblich. Denn der Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und\ndie teilweise Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\n(§ 243 Abs. 2 StPO) waren wesentliche Verfahrensvorgänge, bei denen der Beschwerdeführer nicht\nohne Verteidiger sein durfte (RGSt 53, 170; BGHSt 9.\n243, 244). Jene Verfahrensmaßnahmen sind nach\nErscheinen des Verteidigers nicht wiederholt worden. Somit muß die angefochtene Entscheidüng, soweit der Angeklagte ÜgB verurteilt worden ist,\ngemäß der zwingenden Vorschrift des § 358 Nr. 5 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n3. Außerdem rügt die Revision mit Recht eine\nVerletzung des § 265 Abs. 1 StPO in folgender Hinsicht:Der Angeklagte ist, wie schon erwähnt, wegen\nfortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden. Die\nfortgesetzte Urkundenfälschung wurde vom Tatrichter darin gesehen, daß der Angeklagte in den Fällen 22 db, 25 und 22 a Blankettfälschungen vornahn:\nFälle Hof (22 a und b) und xp (25); S.\n\n21 - 22, 23 - 25, 43, 44 UA. Im Eröffnungsbeschluß\n(S. 3, 4) war zwar dem Angeklagten (auch) fortgesetzte Urkundenfälschung vorgeworfen. Dieser\nVorwurf bezog sich jedoch ersichtlich nur auf die\nFälle Ben, uw, CME. saiD, EEE\nGEB ::: SevB (Ss. 12, 13, 15 ac0).\n\nDer Angeklagte ist nicht darauf hingewiesen\nworden, daß er auch in den Fällen HoB und\nKB wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt werden könne, Dies wäre jedoch geboten\ngewesen. Da die Strafkammer Tateinheit zwischen\ndem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung angenommen hat, muß auch dieser\nVerfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann,\nbezüglich des Beschwerdeführers zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung führen, soweit er verurteilt worden ist. |\n\n4. Auf die übrigen Verfahrensrügen, die zum\nTeil offensichtlich unbegründet sind, braucht nach\nSachlage nicht näher eingegangen zu werden,\n\n5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die\nRevision mit einer gewissen Berechtigung darauf\nhin, daß es nach den Feststellungen S. 4, 6,\n\n36/37 UA offen bleibt, ob der Angeklagte in den\nFällen HOEEEEEn vom NMichacı sc una\nKarl SB und im ersten Fall SB (Ss. 8 - 11 UA)\nzu den insoweit maßgebenden Zeitpunkten von dem\nwesentlichen Inhalt der Zinsverbilligungs-Bedingungen Kenntnis gehabt hat. Der Tatrichter hat\nGelegenheit, hierzu deutlichere Feststellungen zu\ntreffen.\n\n6. Schließlich sei noch bemerkt;\n\nDem Angeklagten wurde im Eröffnungsbeschluß\nunter A (a und b) je ein fortgesetzter Betrug vorge-\n\nworfen, und zwar bezüglich a: zum Nachteil der\nKreditinstitute; zu b: zum Nachteil des bayerischen Staats.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben (S. 5, 6),\nhat die Strafkamner zu a) einen Schuldnachweis\ngegen den Angeklagten nicht zu führen vermocht.\nEr ist denn auch insoweit nicht verurteilt worden. Er hätte aber aus dem Gesichtspunkt der\nErschöpfung der Anklage insofern freigesprochen\nwerden müssen (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27 und\nNIW 1952, 432 Nr. 29). Lie Urteilsgründe sprechen sich hierüber nicht deutlich aus, sondern\nerwähnen ausdrücklich nur die Freisprüche in\nden Fällen Beuggn und Geil (s. 45 £f;\n48 ff, 55 oben UA). Die sonach gebotene Freisprechung des Angeklagten von dem Schuldvorwurf\nzu A a kann der Senat hiermit nachholen. \\rotz-\n\n- 1 -\n\ndem braucht der Urteilsspruch der Strafkammer\ndeswegen nicht ergänzt zu werden, weil das Landgericht sich des allgemeinen Ausspruchs der\nFreisprechung \"im übrigen\" bedient hat (vgl.\n\nBGH Urt. v. 11. November 1954 - 4 StR 456/54,\n\nSs. 13).\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-133-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-133-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.054689+00:00"}}