{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-15_1_StR_131_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-15","aktenzeichen":"1 StR 131/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes.\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden 2.2t. berufslosen Georg R ED zus EEEEED,\nLers:- EB, geboren am Ep 1922 ir Au;\nLkrs. DEE.\n\nwegen fortges. schw. Amtsunterschlagung u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 9. Oktober\n1961 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit\nmit fortgesetzter Untreue zu einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500. DM\nersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis verurteilt\nund ihm die Polizei- und Untersuchungshaft angerech-\n\nnet. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Auf-\n\nklärungsrüge und macht. die Verletzung sachlichen\nRechts geltend, Ihr bleibt der Erfolg versagt.\n\n1. Die Aufklärungsrüge.\n\nDie Küge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\nist schon darum unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht angibt, auf welchem Wege das Landgericht\nsich die von ihr gewünschte weitere Aufklärung des\nSachverhalts hätte verschaffen sollen.\n\n2. Die Sachrüge.\n\nDie Angriffe der Revisionsbegründung richten sich\nim wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts, die ohne verfahrensrechtlichen Fehler getroffen sind und insbesondere die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht aufweisen, und gegen seine\nBeveiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze .oder die Denkgesetze oder den Grundsatz, daß jeder Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschtagen müsse, nicht\nenthalten sind.\n\na) Wenn das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten von seiner Beamteneigenschaft damit begründet, daß er ein \"Inkasso staatlicher Steuern (Grundund Gewerbesteuer)\" vorzunehmen hatte, so liegt äarin kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Das Landgericht hat mit diesem Ausdruck nicht sagen wollen,\ndaß die Erträgnisse aus der Grund- und Gewerbesteuer dem Staat (Bund oder Ländern) zufallen. Lie\nWendung hat vielmehr den Sinn, daß es sich um Steuern\nhandelt, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich\nauf Grund von Bundesgesetzen erhoben werden, und\ndaß die Erhebung und Einziehung von Steuern, mögen\nsie auch den Gemeinden zufließen, eine aus der Staatsgevalt abgeleitete und staatlichen Zwecken dienende\nTätigkeit ist.\n\nb) Auf Seite 5 des angefochtenen Urteils stellt\ndas Landgericht fest, daß der Angeklagte in das\nAbgabenvorbuch 1957 einen Betrag von 7 345,02 DM für\nSteuern, Mieten, Pachten, Hand- und Spanndienste als\neingezanlt eingetragen, aber von diesen Beträgen\ninsgesamt 5 096,64 DM nicht in das Hauptbuch übertragen hat. Auf Seite 6 des angefochtenen Urteils stellt\ndas Landgericht fest, daß der Angeklagte in den\nRecnhnungsjahren 1957 unä 1958 an Grundsteuern mindestens 1 490,31 DM vereinnahnt, als bezanlt in der\nSolliste vermerkt und dafür auch Quitt ungen erteilt,\ndiese Zahlungen jedoch nicht in das Hauptbuch eingetragen hat.\n\nDarin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen auf Seite 4 des angefochtenen Urteils, wo allgemein von Falschouchungen die Rede ist. Denn die Ausführungen auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Ürteils\n\n4 —\n\nsind gerade dazu bestimmt, die allgemeinen Erörterungen des Landgerichts im einzelnen näher darzulegen.\n\nc) Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Landgerichts richtet, der Hausbau des\nAngeklagten habe einschließlich Grundstück und Möbeleinrichtung annähernd 40 000 DM gekostet (8 UA),\nhandelt es sich um einen in der Revisionsinstanz\nunzulässigen Angriif gegen die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils.\n\nd) Das Landgericht durfte angesichts des von\nihm festgestellten Sachverhalts den Schluß ziehen,\ndaß der Selbstmordversuch des Angeklagten \"ausschließdlich eine Reaktion auf die vom Zeugen RW an\nVortage für den folgenden Tag angekündigte Kassenund Buchprüfung gewesen\" ist. Die Revision übersieht, daß ein vom Tatrichter gezogener Schluß\nvom Revisionsgericht rechtlich nicht beanstandet\nwerden kann, wenn er denkgesetzlicn auch nur möglich ist. Er braucht nicht zwingend zu sein.\n\ne) Es wäre zwar denkbar, daß der Aufwand des Angeklagten für seinen Hausbau und die damit zusammenhängenden Ausgaben von dem Angeklagten aus seinem\nVermögen bestritten worden sind, nicht nur aus seinen Einnahmen, Damit hat das angefochtene Urteil\nsich nicnt auseinandergesetzt. Darin kann kein\nRechtsfehler gesehen werden. Der Angeklagte hat\nnach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in\n\n- 5 -\n\nder Hauptverhandlung weder etwas darüber vorgetragen,\ndaß er Vermögen habe, noch die Behauptung aufgestellt,\ner habe seinen Hausbau aus diesem Vermögen finanziert,\nEr hat vielmehr erklärt (7 UA), er habe \"sämtliche\nAufwendungen für seinen Privataufwand, insbesondere\nauch für seinen Hausbau, ... von seinen Einkommen\nund Nebeneinnahmen decken können.\"\n\n£f) Denkbar wäre es allerdings, daß der festgestellte Fehlbetrag seinen Grund darin hätte, daß\nder Angeklagte es unterlassen hat, Ausgaben zu verbuchen. Für eine solche Möglichkeit besteht jedoch\nnach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.\nDann aber hatte das Lanägerichi auch keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit dieser Frage\nausdrücklich auseinanderzusetzen.\n\ng) Die allgemeine auf die Sachrüge hin vom\nRevisionsgericht vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten. Las Lanägericnt hat ihn\nzutreffend wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue\nverurteilt.\n\nDas Landgericht hat allerdings nicht erörtert,\nob etwa in der Anfertigung der Quittung mit dem fingierten Nanen N@WWBürer den Eingang eines Betrages\nvon 1 035 DM beim Zementbüro DB eine in Tateinheit mit der schweren Amtsunterschlagung und der Untreuc stehende Urkundenfälschung nach § 267 StGB\nliegt (RG LZ 1926 Sp. 1015). Durcn das Unterlassen\ndieser Erörterung ist der Angeklagte aber nicht\nbeschwert.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter\nZubilligung mildernder Umstände im Sinne des\n§ 351 Abs. 2 StGB wegen schwerer Autsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt,\nohne sich darüber auszulassen, aus welcher\nStrafbestimmung es die Strafe genommen hat. Bei\ntateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266\nAbs. 1 und 351 Abs. 2 StGB äroht § 266 Abs.l\nStGB die \"schwerste Strafe\" im Sinne des\n§ 73 StGB an (BGH LM 3 73 StGB Nr. 42 im Anschluß an RGSt 75, 190). Es darf in einem solchen Fall indes das Mindestmaß der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 StGB androht, nicht\nunterschritten werden (BGH aaO im Anschluß an\nRcSt 73, 148). Das Landgericht hat auf ein\nJahr und ärei Monate Gefängnis und auf die\ndurch § 266 StGB zwingend vorgeschriebene Geldstraie erkannt. Daß es nicht ausdrücklich angibt, aus welcher Strafbestimmung es die Strafe entnehmen mußte, kann sich nicht zu ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-131-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/1-str-131-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.030714+00:00"}}