{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-10_1_StR_320_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-10","aktenzeichen":"1 StR 320/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 040 ’\n\n1_StR, 320/62\n\n[ge en ey 1\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Anton 5 HE zu: EEE\nGEB, sort geboren am W935, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n| hat der 1. Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer a\nBundesrichter Mai\n‚Bundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof en)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BB\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Mai 1962\n\nil. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n' verurteilt ist:\na) wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen\nb) wegen eines weiteren schweren Diebstahls\nc) wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen\n\nd) wegen fahrlässiger Körperverletzung\ne) wegen Unfallflucht\n\nzu b bis e) in Tateinheit mit fortgesetzten\nFühren eines Kraftfahrzeugs trotz Entzugs der\nFahrerlaubnis;\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben\na) soweit der Angeklagte wegen \"eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein\" zu\neiner Einzelstrafe. verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. |\n\nDie Sache wire zur Bildung einer. neuen Gesamt-\n\n‚strafe und zur Entscheidung auch über. die Kosten\nder Revision an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nen reg\n\nPA\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDietstahls in sechs Fällen und einfachen Dictstahls\nin zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung,\nUnfallflucht und fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein - sämtliche Straftaten in Tatmehrhoit begangen - zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf vier Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung\ndes förmlichen und sachlichen Rechts rügt;, hat im wesentlichen keinen Erfoilg,. ‚führt jedoch zur Aufhebung\n\neiner Einzelstrafe und der Gesamtstrafe,\n\nAls Verfahrensverstoß rügt die Revision ı nur, daß\nder Zeuge > vereidiegt worden ist, Daß dessen Aussage mit der des Zeugen Kin in Widerspruch stand,\nwie die Revision. behauptet, var jedoch kein gesetzlicher Grund, von der Vereidigung abzusehen (vgl. Erg 60,\n\n61 StPO). Abgesehen davon wurde der Zeuge X |] laut\n\nSitzungsprotokoll erst nach der Vernekmung und Vereidigung des Zeugen ED vernommen, so daß sich der\nWiderspruch erst nach der Vereidigung ergab. Übrigens\nhat die Strafkammer zum Vorwurf der Körperverletzung\nohnehin die Angaben des Angeklagten ihrer Entscheidung .\nzugrunde gelegt, so daß in diesem Punkt. das Urteil\nnicht auf der Aussage des Zeugen Hg beruhen kann.\n\nAuch die Sachrlige ist im wesentlichen unbegründet.\n\nWas die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung vorbringt, richtet sich in\n\nunzulägssiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Schon\ndarum erledigt sich auch der von der Revision erhobene\nEinwand gegen die Annahme eines Vergehens der Unfallflucht. Dieser ist zudem auch deshalb rechtsirrig,\n\nweil zum Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) nicht\ngehört, daß ger Täter den vorangegangenen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat.\n\nIn den Fällen des Diebstahls hat das Landgericht\nden Tatbestand des § 242, StGB. oder des § 243 Abs. 1\nNr. 2 und 6 StGB widerspruchsfrei festgestellt. Daß sich\nder Angeklagte mit seinem Kameraden on dritten\nDiebstahl ab \"zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl\nverbunden\" hatte (8 243 Abs. I Nr. 6 StGB), besagt\nnoch nichts darüter, daß die folgenden Diebstähle in\nFortsetzungszus Ammenhang standen. Denn zur Zeit des\nEntschlusses waren diese Straftaten noch völlig unbestimnt, so daß ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BEHSt 1, 315) nicht\nvorliegen konnte. Der, Entschluß, einen fortgesetzten\nDietstanl im \"Sinne dieser Rechtsprechung zu begehen,\nwürde gerade für den Tatbestand. des § 243 Abs. 1\nNr. 6 StGB nicht ausreichen (BESt 66, 238).\n\nRechtsirrig ist allein, daß die Strafkanner den °\n\nAngeklagten wegen eines selbständi igen;. mit sämtlichen\nübrigen’ Straftaten sachlich zusanmmentreffenden Vergehens\n\ndes Pahrens ohne Führerschein verurteilt hat. Nach den\nFeststellungen steht das Vergehen gegen 8 24 Abs. 1\nNr. 2 StVG mit dem Vergehen der fahrlässigen Körper-Verletzung und mit der Unfallflucht (§ 142 StGB) in\nTateinheit (vgl. RGSt 59, 317, 319; BGH VRS 4, 133;\n\nBGH bei Herlan &DR 1955, 528; ferner Urteil vom\n\n1. März 1955 - 1 StR 402/54 -). Indem der Angeklagte\nein Kraftfahrzeug führte, obwohl ihm die Fahrerlautnis entzogen war, hat er zugleich den Polizeibeamten\nKW ansefahren und verletzt und eich anschließend\nder Feststellung seiner Person durch die Flucht entzogen. Auch die Diebstähle der Kraftwagen stehen\n\nmit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit;\ndenn der Angeklagte hat die Kraftfahrzeuge gerade\ndadurch weggenommen, daß er sie ‚ohre Fahrerlaubnis\nwegfuhr (BGH VRS 13, 350).. Allerdings wurden hierdurch diese Diebs tähle unter sich und mit dem Vergehen der Körperverletzung und der Unfallflucht nicht\nzu einer einzigen Tat zusammengefaßt (vgl. BGHSt 1,\n67)-\n\nDen Schuldspruch konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst‘\nrichtig stellen. Dies hatte zur Folge, daß die Einzelstrafe wegen \"Fahrens ohne Führerschein\" und die\nGesamtrtrafe aufgehoben werden. mußten. Zur Bildung\neiner neuen Gesamtstrafe ist daher die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Bei dieser\nEntscheidung hat das Landgericht auch von neuen\nüber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\n\nE7\n\nund die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden\n(88 60, 76 StGB).\n\nDr. Geier Seibert Fischer\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-10/1-str-320-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-10/1-str-320-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.775838+00:00"}}