{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-09_1_StR_343_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"1 StR 343/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t£\n1 StR 343/62 2190 018\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Anton DB WB aus Tmw/ Neckar,\ngchboren om ED 1951 in HE. Kreis PO CSR,\n\nzur Zcit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr; Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart\nvom 9. Mai 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rochtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird etwaige weitere Untersuchungshaft\nscit dem 18. Mai 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nLe\n\nGründe:\n\nDas Schvurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen versuchten Mordes in Tateinhcit\nmit versuchtem schwerem Raub zur: Gesamtstrafe von acht\nJahren Zuchthaus verurteilt. Nit der Revision greift cr\ndas Urteil zwar dem Antrage nach in vollem Umfang an,\nnach dem Inhalt der Begründungsschrift und der Erklärung\ndes Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat jedoch\nnur zur Verurteilung wegen versuchten Raubmoräs. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nIo\n\nDie Revision behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche. Ein solcher Mangel ist sachlichrechtlicher Art,\nbegründet jedoch keine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO.\n\nIT.\n1. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht.\n\nDaß der Angeklagte mit dem Nachtwächter nach Mißlingen seines Anschlags auf ihn zum Pförtnerhaus ging,\nscine Waffe wegwarf, dem Wächter sein Bedauern über den\nVorfall aussprach und ihn auch sonst günstig zu stimmen\nsuchte, steht nicht der Urteilsansicht entgegen, der Angeklagte habe seinen Verbrechensplan u.a. deswegen aufgegeben, weil er sich von dem Wächter als Angehöriger des\nBetriebs erkennt glaubte und daher eine \"Entdeckung\"\nfürchtete; denn da er ihn bat, seinen Namen nicht zu\n\nnennen und nicht die Polizei zu verständigen, ist das\nUrteil im Zusammenhang so zu verstehen, daß er die Entdeckung der Tat durch die Strafverfolgungsbehörde und\ngie damit für ihn verbundenen Folgen fürchtete.\n\nRichtig ist, daß der Angeklagte an der Vollendung\nder Tat nicht unmittelbar durch dic Schüsse gehindert\nwurde, die der von ihm überfallene Pförtner aus der Gaspistole auf ihn abgab; denn die Schüsse verfehlten ihr\nZicl, und der Angeklagte verstärkte noch seinen Würgegriff gegen ihn. \"Währenddem\" kam dem Angeklagten jedoch\nder Gedanke, daß die Schüsse möglicherweise jemanden\nalarmiert hätten und er dann seinen Diebstahlsplan nicht\nmehr ungestört ausführen könne. im Hinblick auf dicse\nFolge durfte das Schwurgericht, ohne sich zu widersprechen, im Urteil sagen, letztlich hätten die Schüsse des\nNachtwächters den Beschwerdeführer an der weiteren Tatausführung gehindert.\n\n2. Daß der Angeklagte mithin seinen Verbrechensplan als gescheitert ansah, trägt schon für sich allein\ndic Rechtsansicht des Schwurgerichts, er habe die Ausführung der Tat nicht aus freien Stücken aufgegeben.\nRechtlich zutreffend hat das Schwurgericht ferner die\nFrage des Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB für den Versuch des Raubes und für den Mordversuch einheitlich beurteilt; denn da der Angeklagte den Nachtwächter — sci\nes um den Preis seines Lebens -— nur zu dem Zweck überwältigen wollte, um ungestört einbrechen und stehlen zu\nkönnen, war mit dem Mißlingen dieses Vorhabens auch die\nVollendung des Überfalls auf ihn nutzlos geworden. Deher\nkann es auf sich beruhen, ob die Anwendung des § 46 StGB\naußerdem aus anderen Gründen nicht in Betracht käme: etwa\n\nE77,\n\ndeshalb, weil der Angeklagte den Raub dadurch möglicherweise schon vollendet hatte, daß er dem Pförtner die\nSchlüssel zur Kantine, in der er Geld stehlen wollte,\nbei dem Ringen entwand; oder deshalb, weil er den Überfall von vornherein nur auf ganz bestimmte Weise, durch\nNiederschlagen mit dem Eiflsenstab - und auf keine andere\nArt - ausführen wollte, dieser Versuch aber schon darum\nrißlang, weil das Eisen dem Angeklagten nach dem zweiten\nSchlage entfiel (BGHSt 14, 75 mit weiteren Fundstellen\nund RGSt 68, 306, 3087:\n\n3. Daß der Beschwerdeführer den Tod des Wächters\nals mögliche Folge seines Handelns erwog und in Kauf nahm,\nhat das Schwurgericht ausdrücklich nur für den ersten\nSchlag mit dem Eisenstab festgestellt, dagegen nicht für\nden nächsten und nicht für die Würgegriffe, die er anschließend gegen den Mann anwandte. Indessen ergibt sich\naus dem Urteilszusammenhang als Auffassung des Schwurgerichto, daß der Angeklagte bei seinem gesamten Handeln\ndie Vorstellung hatte, er könne den Wächter zu Tode bringen. Dicser war nach den zweiten Schlag benommen in die\nKniee gesunken. Der Angeklagte stürzte sich auf ihn und\nbegann, ihn am‘Hals zu würgen, um \"ihn vollends kaputt\nzu machen\". Dabei behielt er im Sinne, dem Manne das Bewußtsein zu rauben. Unter solchen Umständen bedürfte die\nAnnahme, der Beschwerdeführer habe die anfängliche Vorstellung einer möglichen Todesfolge seines Handelns während\ndes - schon halb gelungenen - Überfalls verloren, besonderer Begründung. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgsricht seine gegenteilige Überzeugung als selbstverständlich in dem Urteil nicht näher\ndarlcegt. Somit erweist sich auch das Bedenken als unbegründot, das Schwurgericht könne den Schuldumfang unrichtig\nbeurteilt haben.\n\n4. Auf die allgemeine. Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil auch im übrigen geprüft, aber keinen den Angceklagten benachteiligenden Rechtsfehler gefunden. Die\nRevision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer | Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/1-str-343-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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