{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-08_1_StR_171_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"1 StR 171/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 06°\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Volker L HEEEEED aus ScuEEED\nbei Hp zeboren am EEE 1944 ir on,\n\nKreis AB/Sachsen, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nviegen versuchien Mordes u.As\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 1962\nbeschlossen:\n\nl. Die Gesuche des Angeklagten und seiner Mutter\nEise IB von 29. November 1961, ihnen gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom #0. Februar 1961 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, werd auf\nKosten der Antragsteller als unzulässig verwor fen.\n\n2« Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als\nunzulässig verworTen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nDer Angeklagte wurde am 10. Februar 1961 vom Landgericht Hechingen (Jugendkammer) wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raube zu\n\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteili. Wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, wurde im Anschluß an die\nVerkündung des Urteils Rechtsmiitelbelehrung ertcili.\nDabei war auch die Mutter des Angeklagten zugegen. Am\n\n13. Februar 1961 erklärte der Angeklagte zu Protokoll\n\ndes Urkundsbeamten, daß er auf Einlegung eines Rechtsmittols gegen das Urteil verzichte. Mit Schriftsatz vom\n17. Februar 1962, der am gleichen Tage und damit am letzten\nTage der Revisionsfrist beim Landgericht einging, erklärte\nder damalige Verteidiger unter Bezugnahme auf seine allerdings nicht zum Rechtsmitielverzicht ermächtigenden Vollmachten, daB er die gegen den Angeklagten erkannte Strafe\nannchme. Nach seiner schriftlichen Auskunft vom 17. Januar\n1962 ging der Abgabe dieser Erklärung jedoch eine Unterreäung mit der Muitier des Angeklagten voraus, bei der\ndiese sich mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden\nerklärte. Erst nach der Einreichung des daraufhin abgegebenen Schriftsatzes ging bei dem damaligen Verteiäiger ein\nSchreiben ein, in welchem die Mutter des Angeklagten um\nEinlegung eines Rechtsmittela bat.\n\nDas mit Schriftsatz vom 29. November 1961 eingerdchte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Rechtsmittelfrist scheitert daran, daß\nfür eine Wiedereinsetzung kein Raum sein kann, wenn die\nAntragsteller vorher wirksam auf Rechtsmittel verzichtet\nhaben (§ 302 Abs. 2 StPO). Das war hier der Fall; denn die\nMutter des Angeklagten hatte den damaligen Verteidiger bei\nder der Abgabe seiner Verzichtserklärung vorausgehenden\nUnterrödung dazu ermächtigt, in ihrem Namen auf Rechtsmittel zu verzichten. Daß dies nur mündlich und nicht\nschriftlich geschah, ändert an der Wirksamkeit der Ermäch.-\ntigung nichts (BGH NJF 1952, 273 Nr. 20). Ihr in den\nspäteren Schreiben enthaltener Widerruf dex Ermächtigung\n\nerreichte den Verteidiger erst, als die ihrerseits unviderrufliche Verzichtserklärung schon wirksam geworden\nwar. Im übrigen müßte, auch wenn man den Rechtsmittelverzicht außer acht läßt, das Gesuch um Wiedereinsetzung\nauch deshalb erfolglos bleiben, weil die Antragstellerin\nkeinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht und auf\njeden Fall die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt nat.\n\nHiernach war zugleich die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholte Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als\nunzulässig zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-171-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-171-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.467613+00:00"}}