{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-08_1_StR_150_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"1 StR 150/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 150/62 2189 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Papiermacher Georg 1 B zus sa, zeboren\narı EEE 1959 ir Hmmm,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundäesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichtier Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg - Fürth von 29. Januar 1962\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses in fünf Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem\nKinde und in drei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit\nKindern zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Durch den Hinweis bei der Zustellung der Anklageschrift: \"Die Bestellung eines Verteidigers können\nSie binnen einer Frist von sieben Tagen beantragen,\" wurde.\nder Angeklagte oräünungsgemäß auf scin Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen.\nDer Hinweis entsprach dem Gesetz ({§ 140 Abs. 1 Nr. 2,\n\nAbs. 3 und § 201 Abs. 1 StPO), das einen bestimmten\nWortlaut nicht vorschreibt. Irgendwelche Einschränkungen\noder Bemerkungen, die es dem Angeklagten erschwert häticn,\nseine Befugnis zu erkennen (siehe BGHSt 6, 140), waren\n\nbei der Zustellung nicht gemacht worden.\n\nb) Auch § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die\nBestellung eines Verteidigers war weder nach dor Schwere\nder Tat noch nach dem Grade der Schwierigkeit der Sachund Rechtslage geboten. Die Fällc, in denen der Bundesgerichtshof bisher die Notwendigkeit der Verteidigung aus\ndiesen Gründen bejahte (vgl. BGHSt 6, 199; 15, 306, 307),\n'„dagen anders. Es war auch nicht ersichtlich, daß der\nAngeklagte sich nicht selbst verteidigen könne. Das Gericht\n\nhatte, wie die eingeholten Äußerungen der der Straikammer angehörigen Berufisrichter ergeben, nach dem Auftreten des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndieser durch mangelnde Sehschärfe oder durch Schwerhörigkeit oder aus sonstigen Gründen in seiner Verteidigungsmöglichkeit beeinträchtigt sei.\n\nII. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.\n\nSoweit die Revision sich gegen die für das Revisionsgexicht bindenden Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung richtet, sind ihre Ausführungen unbeachtlich\n\n(§ 337 StPO).\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.\nDas gilt auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes.\n\nDie Strafkammer hat im Hinblick auf das Alter\nder verletzten Mädchen auf S. 4 UA ausgeführt: \"Der Ängeklagte kannte die Kinder zwar nicht. Er wußte aber, daß\nes sich jeweils um Schulkinder handeäte. Das Alter der\nMädchen war ihm gleichgültig.\" Bei der Beweiswürdigung\n(S. 6 UA) wird noch bemerkt: ’Daß dem Angeklagten das\ngenaue Alter der Kinder gleichgültig war, ergebe sich aus\nder Begehungsart. Sie zeige, daß es dem Angeklagten nur\ndarauf angekommen sei, sich vor Mädchen, die noch in die\n\nSchule gingen, unsiitlich zu demonstrieren.\n\nDie Feststellung, daß dem Angeklagten das Alter der\nMädchen \"gleichgültig\" gewesen sei, könnte für sich zwar\ndahin verstanden werden, daß sich der Angeklagte über das\nAlter der Kinder überhaupt keine Gedanken gemacht habe.\nDas würde für den bedingten Vorsatz nach § 176 Abs. 1 Nr. ?\nStGB nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 1955, 152 Nr. 21;\n\nRG HRR 1934 Nx. 611; 1942 Nr. 742), Die Strafkammer führt\naber weiter aus, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich\nnoch um Schulkinder handelte, was nach Sachlage nur be=-\ndeuten kann, er habe erkannt, daß es volksschulpflichtige\nMädchen waren. Die Strafkammer will also offensichtlich\nausdrücken, der Angeklagte habe gewußt, daß die Kinder\n\nim volksschulpflichtigen Alter stünden und ‘daher möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt seien, daß ihm dies aber\ngleichgültig gewesen sei und daß er es bei seinen Taten\nin Kauf genommen habe. Das genügt für den bedingten Vorsatz, zumal die Opfer des Angeklagten zur Tatzeit zum Teil\nerst 10 und 12 Jahre alt waren.\n\nDa auch im übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich\nist, muß die Revision verworfen werden.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-150-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-150-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.440294+00:00"}}