{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-08_1_StR_137_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"1 StR 137/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"en\nRi)\n\n13%)\n\nAntliche Sammlung:\n\n2189 074\nWeinG § 7 Abs. 2 und 3\n\nEin Verschnitt darf nicht als \"Öriginalabfüllung\"\nbezcicnnet werden; dabei bleibt jedoch offen, ob\neine Ausnahme für den Fall gilt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 WeinG gegeben sind.,","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nen\nRi)\n\n13%)\n\nAntliche Sammlung:\n\n2189 074\nWeinG § 7 Abs. 2 und 3\n\nEin Verschnitt darf nicht als \"Öriginalabfüllung\"\nbezcicnnet werden; dabei bleibt jedoch offen, ob\neine Ausnahme für den Fall gilt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 WeinG gegeben sind.,\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 1962 - 1 StR 337/62 - IG Frankenthal\n\n1_StR_ 137/62\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Weinkaufnanı Klaus DB zus ICE:\ndort geboren an ED 1925;\n\nwegen fanrlässigen Vergehens gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Lebit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshols in der\nSitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Uir.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Lr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nDberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts Frankenthal vom 12.0ktober\n1961 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nLas Lenägericht hat den Angeklagten unter Frcisprechung im übrigen wegen eines Tahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 3, 11 LMG zu einer Gelästraie von 00 IM, ersatzweise 4 Tage Gefängnis verurteilt, weil er in der Zeit von Oktober 1958 bis März\n1960 700 Liter Wein unter der Bezeichnung \"1957er\nDeidesheimer Vogelsang Riesling ... Originalabfüllung\" in den Verkehr gebracnt hat. ber Wein bestand\n5600 Litern aus der Leigesheimer Lage \"Vogelsang\"\n200 Litern aus der Ruppertsberger Lage \"Hofstück\",\nBeide Lagen gehören zum Weingut des Angeklagten, wei-\n\naus\nund\nsen aber erhebliche Qualitätsunterschiede auf. Die-\n\nse werden für das Jahr .. 1957 Gadurch gekennzeichnet,\ndaß nach der amtlichen Weinstatistik die Lage \"Deidesheimer Vogelsang\" 90,99 - Dechsle, äle Lage\n\"Rupperisberger Hofstück\" 62,5% \"Dechsle erbrachte.\n\nDie erheblichen Qualitätsunterschiede waren dem Angeklagten bekannt. Ler Wein war naturrein und im\nWeingut des Angeklagten ausgebaut unä auf Flaschen\ngclüllt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Aufiklärungsrüge und macht die Verletzung des sachlichen\nRechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.\n\n1. Lie Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.\n\na) Daß der Angeklagte über den Qualitätsunterschied der beiden Lagen in der Hauptverhandlung nicht\ngefragt worden sei, kann mit der Aufklärungsrüge\nnicht beanstandet werden.\n\ny\n\nb) Lie jrage, ob dem Angeklaxten die ärheblica-\n\neit der Qualitätsunterschiede der Lagen bekannt war,\n\n&\n&\n\ns zum Grundwissen eines Weinproäuzenten in der\njittelhaardt senört, daß ein Verschnitt nicht als\n\nper\n\n\"Originalapfüllung\" bezeichnet werden darT, und ob\nnach Sprachgebrauch una Verbrauchererwartung ein\nwein, der Gie Bezeichnung \"Originalabfüllung\" trägt,\nals ein originäres und damit unverschnittenes Erzeugnis anscsenen wird, konnte das Gericht — cine Stralkammer in cincer Weinbaugegenä - aus eigener Sachkun--\n\nüe beantworten.\n\nc) Was die kevision im übrigen nit der Aufklärungsrüge geltena macht, isi sacklichrechtliches Vorbringen.\n\n2.8 7 Abs. 2 WweinG bestimut, daß ein Verschnitt\nnicht als Wachstum, Gewächs oder Kreszenz, allein oder\nin Verbinßsung mit dem Namen eines bestimmten Weinbergbesitzers oder Weingutes bezeichnet werden darf. Nach\nricniiger Auffassung ist die Aufzählung in § 7\nAbs. 2 WeinG nicht erschöpfend. Das Verbot, verschnittene \\reine als Wachstum usw. zu bezeicennen, bezieht sich\nnicht nur auf die in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich\ngenannten, sordern auch auf andere gleicasinnige Worte\n(Eieronimi, reingesetz 2. Aufl. § 7 Anm. 4 2.Abs.;\nZipiel in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche lebengesetze,\nweingG § 7 Anm. 4 II; Holtuöfer/Nüse, Weingesetz § 7\nAnn.9; Goldschmidt, Weingesetz § 7 5. 267; Koch BB 1960,\n1080, 1061).\n\nZu diesen gleichsinrigen Worten gehört die Bezeichrung \"Originalabfüllung\",. Nach Art. 5 Abs.5 der\nAusführungsverordnung zum Weingesetz darf ale Original-\n\n-A -\n\nabfüllung nur ein ungezuckerter Wein bezeichnet werden, der im ÄXeller des Erzeugzers ausgebaut und abgefüllt worden ist. Das Wort \"Originalabfüllung\" enthält also zugleich eine Wachstumsangabe,\nVon den in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich aufgeführten Wachstumsangaben unterscheidet sich die Originalabfüllung nur durch das zusätzliche Merkmal, daß\n\nzur Naturreinheit (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Ausführungsveroränung zum \\ieinG) unä zur Bindung an den Erzeuger\nhinsichtlich des Stanäortes der Reben der Ausbau und\ndie Abfüllung in dessen Keller hinzukommen müssen\n(Art. 5 Abs. 5 der Äusführungsveroränung zum WeinG).\nDarum darf unter aer Bezeichnung \"Originalebiüllung\"\nein verschnittener Wein ebensowenig in Gen Verkehr\ngebracht werden wie unter den in § 7 Abs. 2 WeinG aussrücklich genannten Wachstumsbezeichnungen (Hieronimi\naad § 5 Ann. 4 II und § 7 Anm. 4 letzter Abs.; Zipfel\naa0; Holtnöfer/lüse aal; Goläschmidt aa0 § 5 8.142\nuna § 7 S.263; Koch aa0).\n\nTer Angeklagte hat sich demgegenüber auf die\nAusnahmevorschriit des § 7 Abs. 3 WeinG berufen, wonach die für das Verschneiden geltenden Beschränkungen in der Bezeichnung u.a. nicht den Verschnitt von\nselbstgewonnenen \\ieinen zleichen Wertes derselben\noder einer benachbarten Gemarkung betreffen. Nach\nHieronimi (Weingesetz § 5 Anm, 4 II) darf auch ein\nsolcher Wein nicht als Originalabfüllung bezeichnet\n\nweräen; die sog. Produzentenvergünstigung des § 7\nAbs, 3 des Weingesetzes soll sich auf ihn nicht erstrecken können, Ob das richtig ist, erscheint dem\nSenat wegen der Verwandtschaft der Begriffe Wachstun usw. in § 7 Abs.2 WeinG mit dem Begriif der Originalabfüllung zweifelnaft,. In seinen Schreiben an\n\nI\nun\nı\n\nden Generalbundesanvalt vom 27. April 1962 will\nHieronini denn auch entgegen der in seinem Kommentar\nusgesprochenen Ansicht die Ausnahmevorschrift des\n\n5\n\n§ 7 Abs. 3 WeinG auch auf die Bezeichnung \"Originalabfüllung\" im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Ausführunssveroränung zum Weingesetz erstrecken (ebenso Koch,\n\nBB 1960, 1080, 1081).\n\nber Senat braucht — ebenso wie das Landgericht -\ndiese Trage jedoch nicht zu entscheiden. Die Anwendung der Ausnanmevorschritt des § 7 Abs. 3 WeinG\nsetzt nämlich imwer voraus, daß es sich um den Verschnitt von seulbstgewonnenen freinen gleichen Wertes\nderselben oder siner benachbarten Gemarkung handelt.\n\nDaran fenlt es im vorliegenden Fell nach den Feststellungen des Landgerichts,\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht die Feststellung, die beiden zum Verschneiden\nbenutzten Weine seien nicht gleichwertig gewesen und\nGer Angeklagte habe das auch gewußt, rechtsirrtumsirei\ngetroifen. Es stellt fest, daß die beiden Lagen eırheblicne Qualitätsunterschiede auiwiesen und daß der\nAngeklagte diese gekannt hat (5 UA). Zur Kennzeichnung\n- nicht zur Begründung -— dieser yualitätsunterschiede\nbezient die Strafikammer sich auf die erheblichen Unterschiede in den Dechslegraden. Dal das Landgericht\nden wortlaut der Urteilsgrürnde nach auf die Qualitätsunterscniede der Lagen abstellt und nicnt auf die\n\nGer Erzeugnisse der Lagen, vermag Cie Kevision nicht\nzu begründen; denn in Wirklichkeit ist - wie die Er-\n\nwähnung Ger Dechelegrade ergibt — mit dem Wort \"Lage\"\nnicht die örtliche Lage gemeint, sondern das auf die-\n\nser Lage gewachsene Erzeugnis. Im übrigen ist es entgegen der Meinung der Revisionsbegründung kein Verstoß gegen die Denkgeseize, wenn das Landgericht aus\nder verschiedenen Güte der Lagen aui die verschiedene\nGüte der dort gewachsenen Weine schließt.\n\nDie Wendung im Urteil des Landgerichts, der Angeklagte habe äurch einen Blick in das Weingesetz\nfeststellen können, daß er keine gleichwertigen Erzeugnisse verschnitten habe, Grückt allerdings einen\nrientigen Gedanken mißverstänälich aus. Das Landgerient will sagen, der Angeklagte habe durch einen\nslick in das Weingesetz Teststellen können, daß nur\ngleichwertige Erzeugnisse eine etwaige Anwendung der\nAusnahmevorschriit des § 7 Abs. 5 WeinG rechtfertigen.\n\n.\n\nKeine Beienken bestehen auch dagegen, daß das\nLandgericht ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten\nbejant hat. Insbesondere ist die Erwägung des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden, der Angeklagte hätte \"etwaige Zweifel\" durch Rückfragen klären nüssen. Die diesem Satz vorangehenden Sätze des angefochtenen Urteils (12 UA) lassen erkennen, daß das\nLandgericnt ein lanrlässiges Handeln des Angeklagten\nzunächst für den Fall bejaht, daß ihm keine Zweifel\ngekommen sind. Laß er aber, wenn er doch Zweifel gehabt haben sollte, diese durch Rückfrage an zuständiger Stelle hätte klären müssen und fahrlässig gehandelt hat, wenn er das nicht tat, äurfte das Landgericht\nangesichts des von ihn festgestellten Sachverhalts\nannehmen,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten danach zutreffend verurteilt. Es hat dabei statt der an sich anzuwendenden §§ 5 Abs.1, 26 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 Wein\n\n- 7 -\n\ngemäß § 51 Satz \" WeinG die Verurteilung des Angeklaghen mit Recht auf 9% 4 Nr.3 und 11 Abs, 5 LäG gestützt.\nYehlerhaft ist Gabei nur die kinziehung des sichergestellten Yeines auf Grund der Kannvorschriit des § 28\nAbs. ?! und 2 WeinG. Wenn ein Verstoß gescen das WeinG\nnach & ** LEG zu ahnden ist, bestimmt sich die kinziehung nicht nach §§ 28 WeinG, sondern nach § 13 Abs.”\nSatz ?! Li& (BGKSt 16, 2?0). Da jedoch in dieser Bestinmung die Einziehung zwingend vorgeschrieben ist, ist\nder Angeklagte durch die Einzichung auf Grund der Kannvorschriit des § 28 WeinG nicht beschwert.\n\nDanach ist die RKevisior des Angeklagten zu verwer-\n\nven.\n\nLr.Geier Seibert willms\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-137-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-137-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.406357+00:00"}}