{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-08_1_StR_120_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"1 StR 120/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_120/62\n\n2189 072\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Frauenarzt Dr.med. Adolf <S UB aus\nSCHE, zeboren am EEE 1904 ic :\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshois in der\nSitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\n“ Bundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts ! Saarbrücken vom 2.November\n1961 im Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung mit den Feststellungen aufgehoben\n\nund insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmit- .\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergenende kevision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 5. November 1961, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 43 StGB) in 57 Fällen unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die Ausübung\ndes Arztberufes auf drei Jahre untersagt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Versagung\nder Berufsausübung Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nl.) Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des\n\n§ 265 Abs. 2 StPO, soweit.dem Angeklagten die Ausübung\nseines Berufes als Arzt untersagt worden ist. Im Er-Ööffinungsbeschluß war § 42 1 StGB nicht aufgeführt, es\nwaren auch sonst nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten als Voraussetzung für die Anordnung\neines Berufsverbots gekennzeichnet worden. Der Angeklagte hätte daher in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Anordnung hingewiesen werden müssen (BGlist 2,\n85). Das ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift\nergibt, nicht geschehen, Zwar ist in ihr vermerkt,\n\ndaß der Staatsanwalt den Antrag gestellt hatte, kein\nBerufsverbot auszusprechen und daß der Verteidiger\n\nsich diesem Antrag angeschlossen habe. Das schließt\njedoch nicht aus, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf der Unterlassung des gerichtlichen Hinwei-\n\n-3-\n\nses nach 8 265 Abs. 2 StPO beruht. Denn da das Gericht\nnicht auf die Möglichkeit der Anordnung hinwies und\nauch die Staatsanwaltschaft keinen Anlaß sah, ein Berufsverbot zu beantragen, bestand für den Angeklagten\nund seinen Verteidiger keine Veranlassung, besondere\nEinwendungen gegen die Anordnung vorzubringen, selbst\nwenn der Verteidiger insoweit sich formell dem Antrag\nder Staatsanwaltschaft anschloß, Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Behauptung - der allerdings § 274 StPO entgegensteht - zutrifft, daß der Verteidiger zur Trage des Berufsverbots überhaupt nicht\nStellung genommen und hierzu auch keinen Antrag gestellt habe.\n\nLer Ausspruch über die Untersagung der Beruisausübung muß daher aufgehoben werden.\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\nBei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten\nund den schriftlichen Urteilsgründen sind allein die\nschriftlichen Gründe maßgebend (BGHSt 7, 363, 370).\n\nAuf angebliche Fehler des Sjtzungsprotokolls kann\ndie Revision nicht gestützt werden. Das Vorbringen der\nRevision über die Unvollständigkeit der Niederschrift\nist überdies unverständlich. Aussagen von, Zeugen und\nSachverständigen vor dem Landgericht brauchen nicht in\ndas Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden (§ 273\nAbs. 2 StPO). Daß eine Anordnung nach 8 273 Abs. 3 StPO\ngetroffen worden sei, behauptet die Revision nicht.\n\n-4 -\n\nIl. Lie Sachbeschwerde:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen\nden Schuldspruch, und zwar auch in den Fällen Nr. 12\n(Sch), ir. 28 (SW), Nr. 38 (New), Nr.49\n(IB): Nr. 55 (VOM) und Nr. 88 (sc). Die\nStrafkammer hat hinreichend dargelegt, warum sie in\ndiesen Fällen für erwiesen hält, daß der Angeklagte\neine Reizcurettage vorgenommen hat, obwohl hier die\nFrauen die bei der Behandlung aufgetretenen Schmerzen\nals nicht sehr groß bezeichnen (nämlich wegen mehrmaliger vorausgegangener Geburten oder geringer Schmerzempfindlichkeit der behandelten Frauen). Die Feststellungen ergeben weiter, daß der Angeklagte in allen Fällen, in äenen er verurteilt wurde, mit dem bedingten\nVorsatz der Abtreibung gehandelt hat, da er damit\nrechnete, daß die Frauen schwanger seien, und wußte,\ndaß durch die Reizcurettage eine etwaige Schwangerschaft beseitigt werde.\n\nZu entscheiden, ob der Angeklagte das Unrechtsbewußtsein hatte, war Sache der Strafkamner. Sie hat die\nFrage bejaht, wie sich aus ihren Ausführungen auf S.58,\n59 ergibt. Die dafür angegebenen Gründe lassen keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\nAuch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, daß die gesundheitlichen Schäden der Frau FB (Fail 77) auf die unsachgemäße\nVornahme der Reizcurettage durch den Angeklagten zurückzuführen sind, liegt auf tatsächlichen Gebiet und ist\nmit der Revision nicht angreifbar. Sie läßt keinen Widerspruch mit den im Urteil dargelegten Ausführungen\nder Sachverständigen erkennen. Auf die Behauptung der\n\nRevision, daß ein Sachverständiger andere oder weitere Ausführungen gemacht habe, kann das Revisionsgericht\nnicht eingehen (§ 337 StPO).\n\nIn welchem Maße der Tatrichter die Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit als strafmildernd berücksichtigen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen\n\n(§ 51 Abs.2 stGB). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich,\n\nDr.Geier Seibert willms\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-120-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-120-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.380286+00:00"}}