{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-08_1_StR_104_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"1 StR 104/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\"\n{2\ncr\n2\n\n104/62\n\n2189 012\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\n1. den Fabrikanten Friedrich G — aus un\ngeboren am B 1911 in Krs. 6 f\n2. den Buchhalter: Hans B EEE aus N dort\n\ngeboren am 1927,\n\nvegen gewerbsmäßigexr Hehlerei u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichier Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarnalt Dr. GEW in üscr Vernanälung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mn\nbei der Verkündung\n.- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 1961 werden\nverworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Einziehung eines Betrages von 570.-- DM weg.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen .\n\nDer Angeklagte GEB erwarb in den Jahren 1954\nbis 1958 von Fernlastfahrern größere Mengen unversteuerien\nSalzes, das diese teils gestohlen, teils unterschlagen\nhatten, zu einem erheblich unter dem üblichen Satz liegenden Preis und unter anderen im Urteil näher dargelegten\nauffälligen Begleitumständen, die auf strafbaren Vorerwerb\nhindeuteten. Er verwendete das Salz im Betriebe seiner\nBrotfabrik. Der Angeklagie Eibwirkte in drei Einzelfällen bei dem Erwerb des Salzes durch CE: in dessen\nBetrieb er Buchhalter war, mit. Das Landgericht hat den\nAngeklagten CE viegen forigesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten BiilWwegen Beinilfe zur Hehlerei\nCOEBs in einem Falle unter Freisprechung im übrigen zu\neiner Gelästrafe verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Sie rügen die Verletzung förnlichen und sach-\n\nlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nil. Verfahrensbeschwerden\n\nl. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des bereits\nauf Grund der ersten Tatsachenverhandlung rechtskräftig\n. verurteilten unä damit aus dem Verfahren ausgeschiedenen\nMitangeklagten Walker wurde, wie sich aus dem Schweigen\nder Sitzungsniederschrift ergibt, nicht über ihr weiterhin\nbestehendes Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt\n(§ 52 Aus. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO; RGSt 33, 350).\n\nDie Revision beanstandet das mit Recht. Indessen ist\nauszuschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler\nberuht. Es verwertet die Aussage Frau WB nur auf\n\nSs. 19 UA, wo es heißt, daß 20 Sack Salz \"möglicherweise\nmit dem von der Ehefrau Wii zur Verfügung gestellten\nIKW zum Angeklagten GW nach Gönningen gebracht worden\nseien\". Das Landgericht 1äßt es damit ausdrücklich offen,\ndaß der Transport mit einem anderen Fahrzeug stattfand,\nwar also unabhängig von der Aussage Frau VB üavon\nüberzeugt, daß der Angeklagte auch dieses \"Salzgescnäft\"\ngetätigt hatte. Dafür, daß die Aussage Frau VW sonst\nnoch für irgenäwelche Feststellungen bedeutsam gewesen\nsei, fehlt es an jedem Anhalt. Die Revision hat dazu nichts\nBestimmies vorgetragen. Der Senat hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß ihre Aussage sonst keine wesentiichen\nPunkte betraf.\n\n2. Die Verteidigung hatte die Beiziehung eines\nSachverständigen dafür beantragt, daß \"Ohne-Rechnungsge-.\nschäfte durch den Erwerber einer Ware nicht nur vorgenommen\nwerden, um Steuer zu sparen, sondern auch um \"schwarze\nGelder\", d.h. Einnahmen aus eigenen Ohne-Rechnung-erkäufen\ndem Betrieb unbemerkt von der Finanzbehörde wieder zuzuführen, und daß dem Betriebe auf andere Weise \"schwarze\nGelder\" nicht unbemerkt zugeführt werden könnten. Das Land- |\ngericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, indem es das Beweisthema als wahr unterstellte, jedoch ohne Anführung\ndes letzten Halbsatzes der Beweisbehauptung, (daß auf\nandere Weise einem Betriebe keine schwarzen Gelder zugeführt werden könnten). Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen §§ 34 und 244 Abs. 3 StPO. Dem kann der Senat\nnicht folgen. Es ist nicht zu erkennen und wird auch durch\ndie Ausführungen der Revision nicht erkennbar gemacht, dab\nder fraglichen Beweisbehauptung für die Entscheidung in\n\näcr Sache überhaupt eine selbständige Bedeutung beizumessen war. Sie diente vielmehr ersichtlich nur dazu, die\nvorausgehende Behauptung, daß Ohne-Rechnung-Geschäfte\nauch der Zuführung \"schwarzer Gelder\" in das Betriebsvermögen dienlich seien, zu unterstreichen, und ist vom\nLandgericht offenbar in diesem Sinne verstahden worden»\nHiernach wurde dem Beweisamtrag mit der (nur scheinbar\nund äußerlich eingeschränkten) Wahrunterstellung genügt.\nDie Erwägungen, mit denen die Revision das Beruhen des\nUrteils auf dem angeblichen Rechtsverstoß und damit zu=\ngleich die selbständige Bedeutung der zweiten Beveisbohauptung zu begründen sucht, gehen äaran vorbei, daß\nselbstverstänälich auch der Erwerb gestiohlener Ware, der\nfast immer \"ohne Rechnung\" erfolgt, der Rückführung\nschvarzer Gelder in das Betriebsvermögen dienen kann, obwohl cs sich hier um einen Vorgang handelt, auf den die\nübliche Deutung des Begriffs des Ohne-Rechnungsgeschäftes\nnicht zutrifft. Ob ohne Rechnung redlich oder unredlich\nerworben wird, ist für den wirtsshafilichen Vorgang als\nsolchen völlig belanglos. Auch cin Sachverständiger hätte,\nvie klar zutage liegt. die \"Beweisfrage\" nur dann bejahen\nkönnen, wenn er den Begriff des Ohne-Rechnungsgeschäfts\nauch auf die Fälle unredlichen Erwerbs bezogen hätte.\n\n3. Die unter 3) desselben Beweisamtrages aufgestelltc Beweisbehauptung, der Angeklagte habe gemäß dem antlichen Prüfungsbericht die Salzeinkäufe in den Jahren 1954\nbis 1958 aus nicht verbuchten Betriebseinnahmen. bezahlt,\nhaö die Strafkammer als unerheblich bezeichnet. Die\nRevision hält diese Begründung für unzureichend, weil das\nLandgericht nicht im einzelnen die Gründe angeführt habe,\nücnen es entnahm, daß die unter Beweis gestellte Taisache\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Sie kann sich\n\ninsoweit auf die ständige Rechtsprechung berufen (vgl.\nZ.B.e RG JW 19531, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141; BGH Nd\\W 1953,\n35). Sie übersieht jedoch, daß es Fälle geben kann, in\ndenen von vornherein offenkundig ist, daß der Beweisamtritt die Wahrheitsermittlung für die den Gegenstanäü des\nVerfahrens bildenden strafrechtlichen Vorwürfe überhaupt\nnicht berührt und daher nicht zur Sache gehört. So.ver=-\nhielt cs sich hier. Denn es konnte für den Vorwurf der\nHehlerei und der Steuerhehlerei überhaupt keine Rolle\nspielen, woher der Angeklagte im einzelnen das Geld für\nden Ankauf des gestohlenen oder unterschlagenen Salzes\nnahn. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht unter diesen\nUmständen noch zehel‘ea var, in seiner Begründung der\nAblehnung des Beweisamtrags über den Gesetzeswortlaut\nhinauszugehen; auf jeden Fall ist auszuschließen, daß\ndas Urteil auf dem gerüßten Mangel beruhts\n\n4. Den Beweisamtrag auf Vernehmung einer Frau\nSCHE vnäü eines Fräulein Hg hat üas Landgericht\nzu Unrecht als Beveisermittlungsamtrag gekennzeichnet.\n\nDic Ablehnung dieses Beweisamtrags wird jedoch durch die\nhilfsweise Wahrunterstellung des Beweisthemas getragen.\n\nZu ihr hat sich das Landgericht auch nicht in Widerspruch\ngesetzt. Der Angeklagte GW hat nach den Feststellunger\nmindestens seit Anfang 1955, möglicherweise aber auch scho\nvorher, den Fernfahrern nur 6 DM für den Zentner Salz gezahlt, während seine Ehefrau jeweils 7,50 DM gegeben hatisc:\nDie Beweisbehauptung, der Angeklagte Ci habe seiner\nEhefrau im Jahre 1955 oder 1956 hefiige Vorwürfe gemacht,\nweil cr das Salz billiger hätte kaufen können als sic,\nstimmt damit durchaus zusammen.\n\n5, Einen Sachverständigen darüber zu hören, daß bei\nOnnc-Rechnung-Geschäften nicht nur Umsatz-, sondern auch\n\nEinkommen=-, Kirchen- und Gewerbesteuer, sowie die Ab-\n\ngabe Notopfer Berlin gespart wurden, hat die Strafkammer\nzutreffend mit der Begründung abgelehnt, daß dies gexichtsbekannt und die Strafkammer im übrigen auf Grund\n\nder Steuergesetze und Steuertabellen selbst in der Lage\nsei, sich ein Urteil darüber zu bilden, wieviel hierdurch\neingespart werden könne. Solche Berechnungen in den Ultoilsgründen anzustellen hatte sie keinen Anlaß, da sic\ndavon ausging, daß der Angeklagte CE dic Salzgcschäfte\nnicht mit einem Händler abschloß, sondern seine Geschäftspartner zuireffend als Fernfahrer ansah, die auf stralbare Weise peschafites Salz anboten. Daß strafbare Handlungen sich letzten Endes nicht lohnen, schließt nicht\naus, daß sie begangen werden. Die Revision verkenni, daß\ndie Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten CB aus\nTatsachen abgeleitet hat, die den Gedanken an bloße Ohne-Rechnung. Geschäfte garnicht aufkommen ließen.\n\n6. Auf eine Verletzung der Sollvorschrift des § 267\nAbs. 2 Satz 2 St?O kann die Revision nicht gestützt werden.\nWas die Beschwerdeführer hierzu vortragen, kann nur im\nRahmen der Sachrüge Berücksichtigung finden»\n\niI. Sachrüge\n\nDie Verurteilung beider Angeklagter wird von den\nFeststellungen getragen. Der Senat hat die Einwendungen\naöüy Revisionen im einzelnen geprüft und sie sämtlich als\nunbegründet befunden» Besonderer Erwähnung bedarf nur der\nUmstand, daß das Landgericht auf der einen Seite feststellt,\nbei der Vervackung des Salzes im Bergwerk seien regelmäßig\nauch gebrauchte Jutesäcke verwendet worden, während es\nandererscits in der Auslieferung des Salzes in gebrauchten\n. ung teilvieise verschieden großen Jutesäcken einen Umstand\n\nsieht, der den Verdacht des Angeklagten CE, es\n\nhandle sich um \"heiße Ware\", mit hervorrief. Darin liegt\n\nnur scheinbar ein Widerspruch; denn es handelte sich hier\nfür das Landgericht um ein untergeordnetes und nebensächliches Anzeichen, dem - wie vor allem die Schilderung der\nVorgänge in ihren zeitlichen Ablauf (S. 14 £ UA) erkennen\nläßt - für die Überlegungen und Vorstellungen des Angeklagten zunächst nur insofern Bedeutung beigemessen wurde,\nals ihm Körnung und Verpackung des anfangs durch seine\nEhefrau von den Fernfahrern angekauften Salzes im Vergleich\nmit dem vorher von Großhändlern bezogenen Salz auffiolen,\n\nEs hat daraus für sich allein als Feststellung jedoch nicht\nmehr abgeleitet, als daß der Angeklagte das von seiner Frau’\nangekaufte Salz als Gewerbesalz erkannte. Scin VWiissen um\nden möglicherweise siraibaren Erwerb knüpfte es erst an sein\npersönliche Begegnung mit den Fernfahrern und ihre auffälligen Begleitunstände, insbesondere die Tatsache, daß\n\nder Angeklagte nicht die mindeste Mühe hatte, den Preis\n\ndes Salzes zu Ärücken, und daß er damit ersichtlich die\nschwache Stellung seiner diebischen Geschäftspartner ausnützte. Daß der erste Anstoß zu dieser auf den genannten\nUmständen der Begegnung mit den Fernlastfahrern beruhenden\nErkenntnis mit von einer für sich genommen unverfänglichen\nErscheinung, nämlich dem Abweichen des \"Fernfahrersalzes\"\n\nin Art und Verpackung von dem bisher gewohnten Bild, be-\n-wi2kt wurde, ist psychologisch möglich und rechtlich nicht\nzu beanstanden. Es handelt sich jedoch nicht um eine tragende Beweiserwägung, sondern um eine entbehrliche Deutung\n\ndes zum Vorsatz forischreitenden Wissens des Angeklagten\nGreiner.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils mußte jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Erlöses von 570 DM aus dem\n\nNotverkauf von 61 Sack bei dem Angeklagten Greincr beschlagnahmten Gewerbesalzes führen, Das gehehite Salz\n\nwar nicht Eigentum des Angeklagten geworden (§§ 932,\n\n935 BGB). Unter diesen Umständen war weder:idie Einziehung\ndes sicheigestellten Salzes noch des durch den Notverkauf\nerziolten Erlöses zulässig. Benn § 414 AD in der Fassung\ndes Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I,\n981, 997) 1äßt die Einzäichung grundsätzlich nur noch zu,\nwenn die einzuziehende Sache zur Zeit der Entscheidung\n\ndem Täter gehörte. Dafür, daß einer der in § 414 Abs. 2 AO\nvorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz gegeben war,\nfehlt es an jedem Anhalt. Die vom Senat in BGHSt 16, 282,\n292 £f entschiedene Rechtsfrage ist auf die im vorliegenden\nFalle zu entscheidende Frage ohne Einfluß.\n\nDr. Geier Seibert Wwillnms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-104-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/1-str-104-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.310853+00:00"}}