{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-06_1_StR_100_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-06","aktenzeichen":"1 StR 100/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_100/62\n\n2189 011\n\nin Namen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Karl ZUEEB aus ED Neckar,\n\ngeboren am ED 1904 in SB (Lothringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n’\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Wwillms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Lr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der. Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,\n\nJdustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 3.November 1961\n‘wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die weitere Untersuchungshaft seit\ndem 4. November 1961, 'soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist gleichgeschlechtlich veranlagt und fühlt sich zu männlichen Jugendlichen\ngeschlechtlich hingezogen. Er ist schon mehrfach\nwegen Verführung oder versuchter Verführung Minderjähriger verurteilt worden, zuletzt im Januar\n1958 zu zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus.\n\nJetzt hat ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern\n(§ 175 a Nr. 3 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nund seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nNach den Feststeilungen kam er im Januar 1961\nin einer Gastwirtschaft mit äüem 17 Jahre alten,\ngeistig erheblich zurückgebliebenen, sprechbehinderten Rudi WB ins Gespräch. Nach kurzer Zeit\nforderte er WW auf, sich mit ihm nach draußen\nzu begeben. WED folgte ihm auf die Toilette.\nDort onanierte der Angeklagte längere Zeit am eigenen Glied und an dem WEB :. Nachher gab er\nVD 2 vi und sagte ihm, er solle am selben\nAbend wieder in die Gaststätte kommen. Außerdem |\nversprach er dem jungen Mann einen Anzug. Der\nAngeklagte suchte jedoch an diesem Abend Vie\nvergeblich. Die Gastwirtin, die WW petreute\nund der die Sache merkwürdig vorkam, hatte 1]\nvorzeitig nach Hause geschickt.\n\nEinige Tage später traf der Angeklagte den\njungen Mann erneut in der . Wirtschaft. Er gab\nVE einen Wink. Dieser folgte ihm wieder auf\n\naie Toilette. Dort betätigte sich der Angeklagte\nwie im ersten Fall. Diesmal gab er WW nichts.\n\nLie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Außerdem erhebt\nsie die Aufklärungsrüge. Das Landgericht habe den\nGrad der Triebhaftigkeit und Potenz des Angeklagten gar nicht untersuchen lassen, sondern als Grundlage des Urteils, vor allem der Anordnung der Sicherungsverwahrung sich mit bloßen Annahmen begnügt:\nDiese Rüge ist als Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Auf jeden Fall\nist sie offensichtlich unbegründet (vgl. S.10,\n11, 19 UA).\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu sagen:\n\na) Zur Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 5 StGB:\n\nDie Strafkammer legt rechtlich bedenkenfrei\ndar, daß der Angeklagte den jungen Mann verführt\nhat, sich zu den geschilderten unzüchtigen Handlungen mißbrauchen zu lassen. \"Denn er hat Vi\nunter Ausnutzung dessen schwacher Widerstandskraft\ndurch sein entschiedenes Auftreten, seine rasch\nentschlossene Handlungsweise sowie auch - dies gilt\nfür den zweiten Vorfall - durch die Gewährung des\nGeldbetrages zur Luldung und Wiederholung dieser\nunzüchtigen Handlungen geneigt gemacht. Dadurch\nhat er erreicht, daß Wi «einen Widerstand\nleistete, obwohl dieser die Handlungen nicht wollte,\nsondern diese, so wie es das Ziel des Angeklagten\nwar, eben duldete. Dabei war sich WED seinen\n\n- A —\n\nAlter und seinen geistigen Fähigkeiten entsprechend\n\nder geschlechtlichen Beziehung der Handlungsvreise\n\nund des Umstandes, daß diese der sexuellen Erregung oder Befriedigung des Angeklagten dienten\n- er selbst natte bei sich schon früher einmal\n\n, onaniert -, bewußt. VB selbst hat zu der\nTat nicht angeregt. Der Angeklagte konnte auch\nnicht annehmen und hat auch nicht angenommen, daß\nVE innerlich zur Tat bereit sei; ohne die\nInitiative des Angeklagten wäre es zu den unzüchtigen Handlungen nicht gekommen. Der Umstand, daß\nVOREEB äußerlich Ger Handlungsweise des Angeklagten keinen Widerstand entgegensetzte, zeigt keine\ninnere Bereitscnaft Wiämanns, sondern nur, wie\nleicht dieser Jugendliche in seiner Widerstanäskraft gegen gescnlechtliche Annäherungen geschwächt\nist ...\" ( S. 10, 11 UA). Die Strafkammer hat\nsich bei ihren Dariegungen offenbar nach den in\nBGHSt 15, 228 ff. ausgesprochenen Grundsätzen gerichtet.\n\nBei der Sachverhaltsschilderung des ersten\nVorfalls zwischen dem Angeklagten und Ye\n(S. 5 UA oben) heißt es allerdings im Urteil des\nLandgerichts, der junge VW have die Hanälungsweise des Angeklagten \"nur\" geduldet, \"weil er\nvor dem Angeklagten Angst hatte und es, was auf\nseine geistige Beschränktheit zurückzuführen ist,\nnicht wagte, sich dem Angeklagten zu entziehen\",\nNun hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshnofs in\nseinem Urteil vom 20. Oktober 1961, 4 StR 287/61:\n(S. 10/11) ausgesprochen, vollendete Verführung im\nSinne des § 175 a Nr. 3 StGB sei nicht gegeben, wenn\ndas Opfer sich zum Mittun nur widerwillig, nämlich\n\naus Furcht vor Nachteilen, nicht aber aus einer\ndurch die Verführungshandlungen des Täters in\n\nihm erzeugten inneren Bereitschaft entschließe,\n\nNoch schärfer sind diese Gedankengänge in der\nweiteren, zur Veröffentlichung in der amtlichen\nSammlung bestimmten Entscheidung vom 10.November\n1961, 4 StR 70/61 (NdW 1962, 749 Nr. 25) zum Ausdruck gelangt. Dort wirä gesagt, der Begriff des\n\"Verführens\" im Sinne des § 175 a Nr. 5 StGB erfordere, daß der Täter den inneren Widerstand\n\ndes zur Unzucht nicht bereiten jungen Mannes durch\nErregung von Sinnenlust oder geschlechtliche Neugier überwinde und diesen zur Unzucht geneigt mache.\n\"Dieser Erfolg ist - anders als im Falle des\n\n§ 1§ 2 StGB (vgl. BGHst 7, 99, 100/101) - nicht\ncrreicht, wenn das Opfer die Unzucht nur aus Angst\näuldet\". Dem hat sich der 5. Strafsenat im Urteil\nvom 3. April 1962, 5 StR 74/62 (8.6) angeschlossen.\n\nDiese Auffassung verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Grundeinstellung und den Gedankengängen der schon erwähnten Entscheidung vom 25.August\n1959, 4 StR 280/59, BGHSt 13, 228 (Krumme in IM\nNr. 6 zu § 175 a Nr. 3 StGB; vgl. auch BGH Urt. v.\n3. November 1959, 1 StR 465/59, S$. 5). In jenem\nUrteil vom 25. August 1959 wurde gerade betont, daß\nder Begriff der Verführung im § 175 a Nr. 3 StGB\ndem des § 1§ 2 StGB ähnlich sei (vgl. schon RGSt 70,\n199). Weiter wird dort zutreffend dargelegt, daß\nes im Bereich des § 175 a Nr. 3 StGB vielerlei Beeinflussungsmittel geben kann (BGHSt 15,230), die\neinzeln oder zusammengefaßt auf den Jugendlichen\neinzuwirken vermögen. Der § 175 a Nr. 5 StGB sei\n\nnicht schon deshalb unanwendbar, weil das Opfer den\nEinflüssen des Täters ohne Widerstand erliege, -\nLie oben erwähnte neuere Rechtsprechung könnte\ndagegen dazu führen, gerade denjenigen Jugendlichen den vollen Schutz des § 175 a Nr. 3 StGB zu\nversagen, die dessen in besonderen Maße. bedürfen.\n‚ber hier zu entscheidende Fall ist ein einleuchtendes Beispiel dafür.\n\nIndes nötigt diese neuere Rechtsprechung den\nerkennenden Senat nicht dazu, nach § 136 Abs. 1 GVG\nden Großen Senat für Strafsachen anzurufen. Der\nbesondere Sachverhalt, wie er dem Urteil 4 StR 287/61\nvom 20. Oktober 1961 zugrunde lag, war hier nicht\ngegeben. Auch in BGH 4 StR 70/61 vom 10. November\n21961 und 5 StR 74/62 vom 3. April 1962 war die Sachtage anders als hier. Bei dem zweiten Vorfall in\nder Toilette (S.5, 6 UA) kann nierüber garkein Zweifel bestehen. Hier duldete der junge Mann die Unzuchtshandiungen des Angeklagten keinesfalls aus\nAngst, wegen der Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile, oder mit Kkücksicht auf Drohungen des Täters.\nVielmehr war für WW im Hinblick auf die ihn\nim Anschluß an das erste Geschehen gegebenen 2 DM,\ndie Erwartung bestimmend, er erhalte vom Angeklagten\nwieder Gelä (S. 5 UA). Diesen Betrag hatte der Anseklagte allerdings WW in Erwartung eines weiteren Treffens am selben Abend gegeben, zu dem es\nJeäoch, wie schon erwähnt, nicht kam. Das Landge- -\nricht hat indes ersichtlich angenommen, daß dieser\nGeldbetrag unä das Erwecken der Hoffnung auf weitere Geldäspenden auf jeden Fall ein Verführungsmittel\nfür die fernere Unzuchtsgeneigtheit des Jungen Mannes, am selben Abend und späterhin darstellen sollte,\n\n- 17 -\n\nDaß der Angeklagte ebenfalls so dachte, ergibt\nder Urteilszusammenhang.\n\nWenn es, wie oben angeführt, zum ersten\nVorkommnis einleitend im Urteil heißt, wg\nhabe die Handlungsweise des Angeklagten nur geduldet, weil er vor ihm Angst hatte, so ist das\nnur eine, etwas mißverständliche, abgekürzte Ausdrucksweise. Liese Feststellung wird durch die\nweiteren Urteilsausführungen (S,. 10, 16, 18 UA)\nergänzt und erläutert. Danach hat der Angeklagte\näurch sein entschiedenes Auftreten und seine\nrasch entschlossene Handlungsweise den geistig\nzurückgebliebenen jungen Mann, mit dem er ein\nleichtes Spiel hatte, dazu verführt, sich von ihm\nzur Unzucnt mißbrauchen zu lassen. Das Landgericht wollte mit diesen Ausführungen zum Ausdruck\nbringen, äaß der junge Mann zu der Unzucht keineswegs \"an sich\" (RGSt 70, 199; BGHSt 15, 230)\nbereit gewesen, daB er aber infolge seiner geistigen Unterentwicklung und sprachlichen Gehemmtheit dem autoritären Einfluß des Angeklagten widerstandslos erlegen sei.\n\nDer 4. und 5. Strafsenat würden diese Geschehen (insgesamt) auch bei Berücksichtigung\nihrer Rechtsprechung ebenso beurteilt haben wie\nder erkennende Senat. Denn davon, dab VB\näie unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nur\naus Angst geduldet hätte, kann nach dem zuvor\nAusgeführten auch bei dem ersten Vorkommnis keine Rede sein. Auch der Verteidiger des Angeklagten hat sich in seiner Revisionsbegründung auf\ndergleichen nicht berufen.\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß\ndas Landgericht weder das Zusehenlassen Wwidmanns bei der Selbstbefriedigung des Angeklagten (BGHSt 8, 1 ff.) noch die vergeblich gebliebene Aufforderung an den jungen Mann, am\nersten Abend wiederzukommen (vgl. BGHSt 70,\n200; BGHSt 6, 302 - 304) in die Verurteilung\neinbezogen hat.\n\nb) Die Kennzeichnung und Verurteilung\ndes Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 1 StGB) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB)\nsind gleichfalls rechtlich nicht angreifber.\nIn letzterer Hinsicht übersieht der Verteidiger, daß die Darlegung der Voraussetzungen\ndes § 42 e StGB naturgemäß weitgehend nur\nauf Schlußfolgerungen und Zukunftsvoraussagen\nberuhen kann (BGHSt' 1, 66,67; BGH Ürt. v. 16.\nFebruar 1960, 1 StR 8/60 bezüglich eines bei\nStrafende 70-jährigen Angeklagten). Im übrigen kann auf § 42 f StGB hingewiesen werden.\n\nNach alledem ist die kevision, gemäß dem\nAntrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert willms\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-06/1-str-100-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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