{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-05_1_StR_106_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-05","aktenzeichen":"1 StR 106/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2189 0717\n\n1 StR 106/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Frauenfacharzt Dr. med. Helmut D MB aus\n\nSC, zehoren ar Gi 1915 ir DEE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 1961\n\nwird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in 115 Fällen zu einer Gösamtstrafe von einen\nJahr und neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Es hat dabei in 113 Fällen auf eine\nEinzelstrafe von zwei Monaten, in zwei Fällen auf cine solche\nvon 2 1/2 Monaten erkannt. Außerdem hat es die Einweisung des\nAngeklagten in eine Trinkerheilanstalt angeordnet. Die auf die\nStraffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nder Generalbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung des\n§ 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne\nErfolg.\n\n1. Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs.3\nStPO behauptet, rügt sie in Wahrheit nur die Verletzung\nsachlichen Rechts. Beide Rügen können also zusammen bcehandelt werden.\n\n2. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters,\nder sich allein auf Grund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Taten\nbilden kann und die Verantwortung für eine richtige Abwägung\nder Strafzwecke zu tragen hat. Das Revisionsgericht kann im\nallgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der\nTatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn die Nachprüfung ergibt, daß\nder Tatrichter einen der rechtlich anerkamten Strafizwecke\nüberhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen\nhat (BGHSt 17,35,36)Einen solchen Rechtsfehler vermögen jedoch weder die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsenvaltschaft noch die Ausführungen des Gencralbundesanwalts darzutun. Das gilt sowohl hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen als auch hinsichtlich der daraus von\n\nihm gebildeten Gesamtstrafe (zur Gesamtstrafbildung vel.\nBGHSt 5, 57). Der dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 195€\n- 1 StR 152/56 -, auf das sich der Generalbundesanwalt bezogen hat, zugrundeliegende Sachverhalt lag anders.\n\nDanach ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Wwillms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-05/1-str-106-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-05/1-str-106-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.250795+00:00"}}