{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-03_1_StR_66_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-03","aktenzeichen":"1 StR 66/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 _StR_66/62 2189 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Honns JB zus\nMED, zevoren an ED 1905 in OD (1iic-\n\nderlande),\nwegen Parteiverrats u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter br.Willms\nBundesrichter Fischer\nBunädesrichter Dr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg von\n\n11. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte lioß sich nach den letzten\nKrieg in MB als Rechtsanwalt nieder. Das Landgericht München I sprach ihn durch Urteil vom\n16, Dezember 1958 von der Anklage der Erpressung\nmangels Beweises frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 15. Juli 1959 auf und\nverwies die Sache an das Landgericht Augsburg\nzurück. In diesem Urteil war dem Landgericht außerdem zur Prüfung aufgegeben worden, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an einem Drohbrief\nnicht nur der Erpressung (oder Nötigung), sondern in\nTateinheit damit auch des Parteiverrats schuldig\ngemacht habe.\n\nDas Landgericht Augsburg hat den Angeklagten\nerneut freigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich wiederum die Revision\nder Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung, soweit\nsie eine Verurteilung wegen Parteiverrats abgelehnt\nhat, rechtlich bedenklich ist.\n\nBezüglich der Anklage wegen vollendeter oder\nversuchter Erpressung nat die Strafkammer nicht als\nsicher nachgewiesen angesehen, daß ein vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil rechtswidrig geviesen sei (S. 26 - 29 UA). Diese Erwägung ist rechtlich nicht angreifbar. Die kevision erhebt denn auch\ninsoweit keine Einwendungen.\n\nWeiter hat das Landgericht-trotz starken Verdachts - auch den Nachweis einer vollendeten oder\nversuchten Nötigung nicht hinreichend führen zu\nkönnen geglaubt (S. 29 - 35 UA). Dagegen wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nversuchte Nötigung in Frage steht. Was die Staatsanwaltschaft vorbringt, sind aber im Grunde unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, rechtlich mögliche Würdigung des Sachverhalts und die - allerdings äußerst weitgehende -\nAnwendung der Rechtswohltat des Zweifels. Die Revision versucht im wesentlichen, ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen,\nSie erklärt für \"logisch festgestellt\", was die\nStrafkammer nicht sicher festzustellen vermochte.\nHiermit kann die Revision in diesem Rechtszug nicht\ngehört werden (vgl. grundsätzlich: BGHSt 10, 208 ff\nund BGH Urt. v. 21. November 1961, 1 StR 424/61,\nSs. 8 - 10). Teilweise weicht die Revision zudem\nvom festgestellten oder als unwiderlegbar angenommenen Sachverhalt des landgerichtlichen Urteils\nab. Der Generalbundesanwalt hat die Revision insoweit nicht vertreten (vgl. im übrigen III dieses Urteils).\n\nII. Zum Vorwurf des Parteiverrats ist das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon ausgegangen, daß das Verhalten des Angeklagten den\näußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB erfüllte.\n\nEr war seiner Zeit Generalbevollmächtigter des Konsuls Sachs gewesen und hatte in dieser kigenschaft\nauch eine dem Aonsul besonders unangenchne Abtreibungsangelegenheit behandelt und abgeschlossen (S. 3,\n\n7, 34, 37 UA). Im Jahre 1948 war nämlich die Haushälterin des Konsuls durch diesen schwanger geworden. Durch Vermittlung eines Angestellten Pirzer\nwurde dann in dessen Wohnung eine Abtreibung vorgenommen. Der Konsul war zwar an der Abtreibung nicht\nnachweisbar beteiligt, legte aber begreiflicherweise Wert darauf, daß er in diesen Zusammenhang nicht\ngenannt wurde. - Wann die anwaltliche Treuepflicht\ngegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber erlischt,\nhängt vom jeweiligen Einzelfall ab (BGH Urt. v:\n\n14. April 1953, 1 StR 762/553, bei Kalsbach, AnwBl.\n1954, 191 unten; vgl. auch BGHSt 5, 301, 306, 307).\nDas Landgericht nat angenommen, daß die Bindung des\nAngeklagten gegenüber Sachs äurch die Kündigung des\nAuftragsverhältnisses ebensowenig gelöst wurde wie\ndurch die Zivilprozesse, die der Angeklagte anschlie-Benä gegen die Fichtel- und Sachs-+AG führte (BGHSt 4,\n80, 83). Ob die Treuepflicht des Angeklagten für\nalle ihm seiner Zeit von Sachs anvertrauten Angelegenheiten auch noch Ende 1955 uneingeschränkt fortbestand, mag dahinstehen, Jedenfalls bestand die\nGebundenheit des Angeklagten weiter, soweit es darum\nging, den Konsul bezüglich seiner Beziehungen zu der\nHaushälterin und deren Folgen vor Angriffen, Belcidigungen, Erpressungen oder vor Indiskretionen und\ndergl. zu bewahren. Der Anwalt darf zwar nicht\n\nder Komplice seines Auftraggebers sein, auch keine\npflichtwidrigen Aufträge übernehmen (§ 31 Nr. 1 der\ndamals maßgebenden Bayer. RAO, G:-uU:.V.-Bl, 1946,\n5371, 374). Darum ging es aber nicht. Ein Anwalt kann\nsehr wohl auf Grund seines Auftrages gehalten sein,\nsich auch in Fällen solcher Art scnützend vor scei-\n\nnen Auftraggeber zu stellen. Jedenfalls konnten sich\naus diesem dem Angeklagten anvertrauten Sachverhalt noch Rechtsfolgen ergeben (RGSt 45, 307; BGH\nUrt. v. 10. März 1955, 4 StR 616/54, 8.7).\n\nDer Angestclite Wilhelm RB var zuletzt\nPrivatsekretär des Konsuls Se unä Leiter des\nSekretariats der SB GmbH gewesen. Zum 4.Novenber\n1955 wurde ihm durch die FEEEEP- und swAC und\ndie Sgp-GnoH gekündigt. Diesbezüglich von ihm\ngeführte Prozesse wurden noch im selben Monat verglichen. RW fürlte sich aber trotzäem dadurch\nbenachteiligt, daß die Firma SW von der vergleichsweise zugesagten Abfindungssumme einen erheblichen\nBetrag als Lohnsteuer eindehielt. Nun rief im Dezenber 1955 Konsui Se FEB an, wünschte ihm frohe\nFeiertage unä sprach die Hoffnung aus, RB nöge\ndas Vergangene vergessen. Dies erregte RW anscsichts Ger ihm durch die Firma SB zuteil gewordenen Behandlung sehr, Er rief Garaufhin am\n22. Dezember 1955 den ihm persönlich und als Rechtsanwalt bekannten Angeklagten an, teilte ihm den Anruf des Konsuls mit und brachte zum Ausdruck, daß\ner (RE) SEEED einen Denkzettel erteilen werdc.\nWas der Angeklagte dazu gesagt hat, ist nicht festgestellt. Jedenfalls rief der Angeklagte am nächsten\nTage, dem 23, Dezember, den Konsul an, Er veranlaß-\n\nte Rechtsanwalt Sc (seinen früneren Anwaltsassessor), das Gespräch mitzuhören und auf Plaite\naufzunehmen. Im Verlauf dieses Ferngesprächs erwaäahnte er gegenüber SGB in der Sache, die Pi scmacht habe, sei vermutlich etwas gegen den Konsul\n\nim Gange. Er, Dr. IB: weräe vielleicht in den\nnächsten Tagen vom Spüzingsee aus den Konsul anrufen.\n\num zu sehen, was sie beide dagegen machen könnten.\nAbschließend wünschte er dem labilen und gesundheitlich nicht sehr festen Konsul, der währenä des\nFerngesprächs auch auf die Aufregungen der letzten\nJahre hingewiesen hatte, \"ein gutes neues Jahr\",\nDas Landgericht hat zwar für möglich gehalten, daß\nfür den Angeklagten der eigensüchtige Gedanke mitbestimmend war, durch dieses Ferngespräch mit\nKonsul S@Brieder in Verbindung zu kommen. Die\nStrafkammer vermochte dem Angeklagten indes nicht\nzu widerlegen, daß er aus seiner früheren Verbundenheit heraus dem Konsul eine so schwere Belastung\nund seelische Prüfung (d.h. ein Ans-Lichtzerren\nder Abtreibungssache) ersparen wollte (S. 34 UA).\n\nAm selben Nachmittag (23. Dezember) kam nun\nRB in die Kanzlei des Angeklagten. Er legte\ndiesem den Entwurf eines Briefs vor, den er\n(KR Sem Konsul als Antwort auf dessen Anruf\nzuzusenden gedachte. Er bat den Angeklagten als\nRechtsanwalt darum, den Brief zu prüfen, ob er ihn\nin dieser Form abschicken könne, ohne sich einen\n| Beleidigungsverfahren auszusetzen. ICEEEBt ehielt\nden Briefentwurf zunächst einmal bei sich und sagte\nRB zu, ihn am nächsten Tag aufzusuchen. Das\ntat er denn auch. Die beiden verhandelten dabei\nüber den Brief, wobei Dr. IB das Schriftstück\nteilweise korrigierte (S. 36 UA). (Es wird hierauf\nspäter zurückgekommen.) Nachdem sie sich getrennt\nhatten, richtete RW noch am selben Tage einen\nBrief an den Konsul, in dem er diesen in bitteren\nWorten an manche Geschehnisse der Vergangenheit erinnerte, deren Bekanntwerden SGB pürgerliche\n\nExistenz vernichten könne. Auch kündigte RW an,\ner werde nun seinen geraden Weg mit Hilfe der Justiz\nweiter gehen.\n\nNach Absendung des Briefs kam Ri an selben\nTag (24. Dezember) noch einmal zum Angeklagten in\ndessen Kanzlei. In Gegenwart des vom Angeklagten\nhinzugezogenen Rechtsanwalts SCEB fertigte Dr.\nICE ine Niederschrift an. In dieser erklärte\nRom sein Brief an den Konsul stelle nur den Ausdruck seiner Stimmung dar. Er beabsichtige nicht,\nHerrn Sg nit diesen Brief zu irgendwelcher Handlungsweise zu veranlassen.\n\nAm 9. Januar 1956 ging dann beim Bayer.Staatsministerium der Justiz eine mit dem Pseudonym\n\"PB unterzeichnete Anzeige ein, in der Konsul\nSgBder Anstiftung zur Abtreibung beschuldigt wurde und Dr. JS und RE als Zeugen benannt\nwaren.\n\nKonsul Sgggpvwurde hierzu im März 1956 von der\nPolizei als Beschuldigter vernommen (S. 30 UA). Er\nstarb im November 1958. Daß der Angeklagte selbst\nder Verfasser jener Anzeige war, hat der vom Gericht\nhinzugezogene Schriftsachverständige nur als \"wahrscheinlich\" bezeichnen können. Der Tatrichter hat\nmit Rücksicht darauf einen diesbezüglichen Nachweis\ngegen den Angeklagten nicht zu führen vermocht (S.35\nunten UA).\n\nZum Vorwurf des Parteiverrats legt das Landgericht dar, die Korrektur des Briefs für Rn (ze-\n\nmeint ist wohl auch die Beratung über den Inhalt)\nsei als Dienst eines Anwalts in einer Rechtssache\nanzusehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden\n(vgl. Geppert, Der strafrechtliche Parteiverrat\n\nS. 50). Das Landgericht bezeichnet zwar in anderem\nZusammenhang (S. 37 unten UA) als das damalige\nZiel R@Ems:. SB schonungslos seine Meinung\n\nzu sagen, ihm eine unangenehme Lage zu bereiten\nund ihm die Gegnerschaft offen zu bekennen. Dort\nerörtert aber die Strafkammer, was der Verteidiger des Angeklagten übersieht, nicht den Begriff\ndes Dienens in einer Rechtssache, sondern die Frage des pflichtwidrigen Dienens im entgegengesetzten\nInteresse.\n\nEs handelte sich, wie die Strafkammer ferner\nim Ergebnis richtig ausführt, um dieselbe Rechtssache (S. 36, 37 UA). Zur Erfüllung dieses Merkmals ist nicht erforderlich, daß sich beide Auftraggeber als Gegner in einem Rechtsstreit oder Verfahren gegenüber stehen (RGSt 23, 60, 64, 65). EB\ngenügt, daß der in Frage kommende Komplex sie beide berührt, und daß sich aus ihm Gegensätze entwickeln\nkönnen. Das war hier zumindest bezüglich der Abtreibung, deren Folgen und der dabei rechtlich in\nBetracht kommenden Tatsachen und Interessen der Fall\n(vgl. auch BGHSt 5, 304). An der Sachidentität\n(BGHSt 15, 332, 339 oben) würde es fehlen, wenn sich\nRoegers Vorgehen im rechtsfreien Raum des gesellschaftlichen Verkehrs abgespielt, wenn er also nur\nvorgehabt hätte, dem Konsul sein Mißfallen zum Ausdruck zu bringen, ihm Undankbarkeit (oder dergleichen)\nvorzuwerfen. Dazu hätte er aber keines Rechtsrats\n\n-9\n\nbedurft. Um das kechte zu tun, braucht man in der\nRegel keinen Juristen, wohl aber dann, wenn man damit rechnet, möglicherweise Unrecht zu tun oder sich\nstrafbar zu machen, etwa indem man einen anderen\nscharf angreift und ihm offen oder verschleiert früher begangenes Unrecht vorwirft und dessen Bekanntwerden androht oder vor Augen führt.\n\nDas Landgericht hat weiter ohne ersichtlichen\nRechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte dem Angestellten Re pflichtwidrig entgegen den Interessen des ersten Auftraggebers Sachs gedient hat.\n\nDer Angeklagte war sich dessen auch bewußt (S.37,\n\n38 UA). Wenn S. 42 UA von \"bewußt sein müssen\" die\nRede ist, so handelt es sich dort um Erörterungen\n\nzum Verbotsirrtum (BGHSt 7, 17, 23).\n\nDie Strafkammer hat geglaubt, dem Angeklagten\neinen Verbotsirrtum zugute halten zu sollen und\ndessen Vermeidbarkeit nicht sicher nachweisen zu\nkönnen. Das ist rechtlich nicht einwandfrei.\n\nDer Angeklagte hatte sich am 15. Juli 1957,\n\"nach reiflicher Überlegung em häuslichen Schreibtisch\" (S. 39 oben UA) schriftlich gegenüber der\nPolizei geäußert, Hierbei hatte er unter andern angegeben: \"Ich bestärke Herrn RWin iieser Absicht, /nämlich dem Konsul Sg einen Spiegel\nvorzuhalten, da ich es bei seinen [Rp angcspannten Nervenzustand für zweckmäßig erachtete,\nvenn er sich in einem Brief? einmal allen Zorn unä \\\nÄrger von Herzen redete und sich dadurch Luft verschaffte...\" (S. 38 unten, 39 oben UA). In der\nHauptverhandlung hat der Angeklagte diese Darste]-\n\n- 10 -\n\nlung als ein Vergreifen im Ausdruck bezeichnet. Das\nhat das Landgericht nicht sicher widerlegen zu können geglaubt, weil der oben wiedergegebene Ausdruck\n\"bestärkt\" der \"objektiv unbedingt feststehenden\nTatsache\" widerspreche, daß der Angeklagte Rows\nBriefentwurf erst einmal für eine Nacht bei sich\nbehalten habe. Dem Tatrichter stand es allerdings\nfrei, darin, daß der Angeklagte den Briefentwurf\nzunächst eine Nacht bei sich behielt, ein Anzeichen\ndafür zu finden, daß er Re tatsächlich nicht\nbestärkt hat und auch nicht bestärken wollte. Ein\nWiderspruch, wie das Lanägericht glaubt, in dem\nSinne, daß der Angeklagte nicht habe zugleich RB\nin seinem Vorhaben bestärken und den Brief bei\n\nsich behalten können, liegt jedoch nicht vor. Beides wäre ohne Schwierigkeit miteinander zu vereinen,\nwenn man, um nur ein Beispiel anzuführen, annehmen\nwollte, der Angeklagte habe sich von taktischen Überlegungen leiten lassen, als er den Briefentwurf bei\nsich behielt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht gewürdigt, daß der Angeklagte sich\nsonst sehr überlegt auszudrücken und zu verhalten\npilegte (vgl. sein auf Platte aufgenommenes und noch\nvon einem Zeugen mitgehörtes Telefongespräch mit\nKonsul SGB und die Protokollierung vom 24 ‚Dezember\n1955).\n\nDavon abgesehen ist, auch auf der Grundlage\nder sehr weit gehenden Unterstellungen des Landgerichts zugunsten des Angeklagten, für einen Verb>tsirrtum einstweilen nichts ersichtlich. Als RB\nihm den Briefentwurf vorzeigte und ihn um seinen\nRat als Rechtsanwalt bat, erkannte der Angeklagte\n\n- 11 -\n\noder mußte er davon ausgehen, daß Rip nit diesem\nBrief (wenn er ihn absandte) dem kranken und labilen\nKonsul SGB nit dem Bekanntwerden einer Abtreibung |\noder deren Anzeige drohen wollte, was des Konsuls\n\"bürgerliche Existenz vernichten würde\", so daß dieser \"eines Tages ..... dann vielleicht vor einem\nScherbenhaufen\" stünde (vgl. den von REED später\nan den Konsul gerichteten Brief, S. 16 UA). Von dieser Abtreibungssache hatte der Angeklagte, wie schon\nerwähnt, seinerzeit als Generalbevollmächtigter des\nKonsuls erfahren (S. 3 UA). Er kannte auch dessen\nanfälligen Zustand, Bei dieser Sachlage war es für\nihn als Rechtsanwalt und auf Grund des ihm von\nSED entgegengebrachten Vertrauens (auf das er sich\nja noch in seinem Ferngespräch mit S@ an 23.Dezenber 1955 berief) seine Pflicht, gegenüber Ku»\njeden Rechtsrat abzulehnen (vgl. BGH Urt. v.\n\n30. November 1954 - 1 StR 561/54, AnwBlatt 1955,\n\nS. 69).Statt dessen hat er RW beraten. Bezüglich des Umfangs der Korrektur des Briefentwurfs\nstinnt übrigens die Darstellung S. 40 UA mit der\neigenen Einlassung des Angeklagten 5. 25 UA nicht\nvöllig überein. Wenn aber der Angeklagte sich überhaupt darauf einließ, Re in dieser Angelegenheit\nanzuhören, durfte er ihm gegenüber keinen Zweifel\ndaran lassen, daß er - der Angeklagte - insoweit\n\nder Interessenvertreter des Konsuls SB war. Die\nFeststellungen des Landgerichts an anderer Stelle\ndes Urteils (S. 39 Mitte UA) ergoben übrigens, daß\nder Angeklagte dem seinen Rat nachsuchenden Roeger\nnach Stellung und Persönlichkeit überlegen und dieser in gewisser Weise von ihm abhängig war. Die Möglichkeit liegt daher nicht fern, daß dem Angeklagten\n\nwohl nicht schwer gefallen wäre, sicn RBB segeunüber durchzusetzen und diesem dessen Vorhaben,\nKonsul Sachs mit einem Brief zu behelligen, mit\nErfolg auszureden.\n\nStatt dessen hat der Angeklagte, wie die Darlegungen des Landgerichts erkennen lassen oder jedenfalls nicht ausschließen, eine Art Doppelspiel\ngetrieben und den Mantel auf beiden Seiten getragen.\nDergleichen gehört gerade zum Wesen der Prävarikation (vgl. Maurach, Besonderer Teil, 3. Aufl.,\n§ 82 VII ?). Ein Verrat im eigentlichen Sinne ist\nfür § 356 Abs. 1 StGB nicht begriffswesentlich.\nDiese vorstehend angeführten Möglichkeiten hat das\nLandgericht anscheinenä nicht geprüft, jedenfalls\nnicht erkennbar erörtert. - Von einer für den Angeklagten gegebenen beachtlichen Konfliktslage\n(äie den Vorsatz nicht ausschlösse, sondern ebenfalls in den Bereich des Verbotsirrtums fiole,\n\nBGH NW 1954, 482, 483 a.E.) kann nach dem bisherigen Sachverhalt keine Rede sein. Die Strafkammer\n\nhat sich hierbei übrigens nicht damit auseinandergesetzt, daß das - offenbar erst spätere - diesbcezügliche Vorbringen eines Gewissenswiderstreits\n(entweder RW in der Hand zu behalten oder den\nKonsul einer Anzeige wegen Abtreibung auszusetzen)\nnur ein taktisches Manöver, eine zweckbedingte\nSchutzbehauptung sein konnte. Da die Strafkamnmer\nhierauf nicht eingegangen ist, schweben ihre zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellungen insoweit in der Luft. Es ist zudem, nach dem\nbisher angenommenen Sachverhalt, unrichtig, daß der\nAngeklagte, so wie er verfuhr, \"das Rachegefühi\n\n- 13 -\n\nRO: in üer Hand behielt\". Er ging vielmehr,\nnach einigen, offenbar nicht sehr energischen Ernahnungen und nach gewissen Streichungen oder Verbesserungsvorschlägen fort und ließ dem Geschehen\nseinen Lauf,\n\nSchon deshalb kann das freisprechende Urteil\nkeinen Bestand haben.\n\nBemerkt sei noch: Selbst wenn mit den Landgericht dem Angeklagten ein Verbotsirrtum zugute zu\nhalten wäre, so sind jedenfalls die Darlegungen\nüber dessen - nicht zu widerlegende — Unvermeidbarkeit rechtlich bedenklich. Die Strafkammer hat, wie\nsie S. 45 UA betont, sich wesentlich an die Entscheidung BGHSt 15, 332 (NJW 1961, 929) gehalten.\nDas Landgericht hat dies allzu wörtlich getan. Jene\nSachlage war wesentlich anders. Dort war das Verhalten des betreffenden Anwalts \"mit langjähriger Berufserfahrung\" nachträglich von verschiedenen \"juristisch qualifizierten Persönlichkeiten\" gebilligt\nworden. Bei ‚jener besonderen Sachgestaltung mochte\nsich der betreffende Rechtsanwalt, \"nach sorgfältiger Prüfung\", auf sein eigenes Urteil verlassen dürfen. Hier lag es ganz anders, Der Angeklagte war\nzur damaligen Zeit (Ende 1955) erst einige Jahre\nRechtsanwalt und davon die längste Zeit Syndikus\neines Industriellen gewesen. Seine \"Erkundigungen\",\ndie ihm die Strafkammer zugute hält, bestanden, soweit ersichtlich, darin, daß er seinen Wirtschaftsprüfer befragte (S. 24, 42 UA). Daß er sich bei diesem Wirtschaftsprüfer danach erkundigte, vie er sich\n\nverhalten sollte, könnte übrigens deutlich dafür sprc-\n\nchen, daß der Angeklagte Zweifel hatte. Hierauf ist\n\n- 14 -\n\nder Tatrichter nicht eingegangen. Dies wäre aber ebenfalls erforderlich gewesen. Anderseits gab es in\nMünchen ältere, sehr erfahrene und untadelige Rechtsanwälte_ genug, bei denen der Angeklagte in kürzester\nFrist, selbst telefonisch, hätte sachkundigen Rat\neinholen können (vgl. auch BGHSt 8, 86). Er brauch-\n\nte dabei keine Namen zu nennen, konnte sich außerdem\nauf die Schweigepflicht der Befragten verlassen\n\n(§ 300 Abs. 1 Nr. 2 StGB).\n\nIII. Zu der Frage, inwieweit das angefochtene\nUrteil aufzuheben ist, ist zu sagen: Im Eröffnungsbeschluß vom 16. Juni 1958 (Bä. I Bl. 188 ff) wurde\ndem Angeklagten Dr. IE vorgeworfen, er habe\ndurch sein Ferngespräch vom 23. Dezember 1953 und\ndurch RB: Brief an den Konsul Sb diesen dazu\nveranlaßt, in den beiden Zivilprozessen am 7. März\n1956 einem für den Angeklagten sehr günstigen Vergleich zuzustimmen. - Es war im Eröffnungsboschluß\nzwar einleitend auch noch davon die Rede, der Angeklagte habe bei dem Abschluß der zugrundeliegenden\nVerträge aus 1948 die Abhängigkeit des Konsuls (von\nihm) ausgenutzt. Hierauf hat sich jedoch der Schuldvorwurf nicht erstreckt, Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem aufhebenden Urteil vom 15.Juli\n1959 ersichtlich ausgegangen. Anderseits hat er, wie\nschon erwännt, der Strafkammer zusätzlich die Prüfung aufgegeben, ob sich der Angeklagte durch seine\nMitwirkung an dem Drohbrie? Rs nicht nur der\nErpressung (oder Nötigung), sondern ih Tateinheit\nhiermit auch des Parteiverrats schuldig gemacht habe\n(2. 13, 14 des Urteils vom 15. Juli 1959).\n\n- 15 -\n\nGegenstand der Urteilsfindung für den neu erkennenden Tatrichter (§ 264 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 355 StPO) war das Verhalten des Angeklagten im\nDezember 1955, beginnenä mit dem Anruf Fggwes bei\nihm und abschließend mit der \"verdächtigen Feststellung\" vom 24. Dezember 1955 (S. 40 UA der Strafkanmmer), als RW noch einmal dei dem Angeklagten erschien. Um allerdings das Vorliegen einer Erpressung\noder Nötigung richtig beurteilen zu können, hatte\nder Tatrichter, gemäß dem Urteil des Bundesgericht .-\nhofs vom 15. Juli 1959 auch zu prüfen, ob die Ansprüche, die der Angeklagte auf Grund der Verträge\nvon 19458 im Rechtsstreit erhob oder durch seine Abtretungsempfängerin, die \"Datag\", geltend machen\nließ, berechtigt waren, wie es sich mit den von\nSGB benaupteten Gegenansprüchen verhielt, und\nwelche Entwicklung die späteren Vergleichsverhandlungen genommen hatten (S. 9 - 13 jenes Urteils\ndes Bundesgerichtshofs),\n\nDieser Erörterungen wird es jetzt für den neu\nerkennenden Tatrichter nicht mehr bedürfen. Er hat\n. vielmehr erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte\näurch sein Verhalten in der Zeit vom 22. bis 24.Dezenber 1955 des Parteiverrats schuldig gemacht hat,\nund ob er deswegen zu bestrafen ist oder nicht.\nDas ändert aber nichts daran, daß das Urteil auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft hin schlechthin\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache\ninsoweit zurückzuverweisen ist. Das Revisionsgericht\nwäre bei der gegebenen Sachlage gar nicht befugt, den\nvom Tatrichter (vgl. S. 43 UA) insofern als einheitlich beurteilten Sachverhalt von sich aus aufzuspalten.\n\n- 16 -—\n\nAnderseits ist die Strafkammer nicht gehindert, den\nSachverhalt erneut daraufhin zu überprüfen, ob der Angeklagte - in Tateinheit (oder Tatmehrheit) mit Parteiverrat - versuchte Nötigung begangen hat (d.h. durch das\nzunindest recht seltsame Ferngespräch mit dem Konsul am\n23. Dezember 1953); vgl. auch Jagusch bei Löwe/Rosenberg,\nStPO, 20. Aufl. Anm. 6 a und b zu § 354 StPO, mit Nachweisen.\n\nIV. Es erschien angezeigt, die Sache wiederum an\nein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2\nSatz 2 StPO), um die Sachlage der Prüfung eines Gerichts\nzu unterbreiten, das bisher mit dem Fall noch nicht befaßt war. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit,\ndie Persönlichkeit des Angeklagten und des Zeugen rip\nin ihrem damaligen Entwicklungsstand und ihre früheren\nBeziehungen zu einander deutlicher herauszustellen, als\nes bisher geschehen ist.\n\nDr.Geier Seibert willms\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-03/1-str-66-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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