{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-05-03_1_StR_18_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-03","aktenzeichen":"1 StR 18/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über die Voraussetzungen, unter denen die Anwen-\n\ndung von ärztlichen Außenseitermethoden als Kunstfehler anzusehen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: nein 21 89 008\nStGB § 222\n\nÜber die Voraussetzungen, unter denen die Anwen-\n\ndung von ärztlichen Außenseitermethoden als Kunstfehler anzusehen ist.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 1962 - 1 StR 18/62 -— LG München II\n\n1 StR 18/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Josef I EEEEEED aus REED\nGEB, geboren ar EEE 1907 ir >mEum-5\n\nvregen fahrlässiger Tötung\n\nhat der ik. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der\nSitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrienter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sandersg\n\nals beisitzende Richter,\n\n-Bundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n31. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er in den Fällen VW und\nMOEEEB (Nr. 1 2 b c der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im übrigen im gesamten Strafausspruch.\n\n- 1a -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, aucn\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an dag\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der bis\nzum 15. September 1960 Chefarzt der von ihm errichteten RB -Xlinik in ri war, wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen zür Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im\nübrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nMit seiner Revision beanstandet er Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung äes sachlichen Rechts.. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nIe\n\nIn den drei der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen hat der Angeklagte Krebskranke in der\nRER Klinik nach seiner \"internen Tumortherapie\"\nbehandelt, Diese Patienten wurden später in anderen\nKliniken operiert, starben aber, weil ihre Krankheit,\nwie das Landgericht für erwiesen erachtet hat,\nschon so fortgeschritten war, daß die Operation keinen Erfolg mehr hatte. Die Strafkammer sieht das\nstrafbare Verhalten des Angeklagten darin, daß er\nes unterlassen habe, die Patienten rechtzeitig auf\ndie Notwendigkeit einer Operation oder Bestrahlung\nhinzuweisen, so daß sie sich zu spät diesen Behandlungsmethoden unterwarfen, die bei ihnen bei rechtzeitiger Durchführung nit Sicherheit zur Lebensverlängerung geführt hätten,\n\n- 5 -\n\nDas Landgericht geht hierbei von der schon vom\nReichsgericht vertretenen Auffassung aus, daß der\nArzt oder sonstige Heilbehanäler grundsätzlich\nnicht verpflichtet sei, einen Kranken nach einem\nbestimmten Heilverfahren, etwa nach den an den Universitäten gelehrten und anerkannten Regeln der\närztlichen Wissenschalit, zu behandeln. Lies schloß\ndas Reichsgericht aus der damals geltenden allgemeinen \"Kurierfreiheit\" (so insbesondere RGSt 67, 2).\nNun ist allerdings die völlige Kurierfreiheit durch\ndas in wesentlichen auch jetzt noch geltende Gesetz\nüber die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde onne\nBestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar\n1939 (RGBl I S. 291) aufgenoven. Im Ergebnis ist\naber der früheren Rechisprecnung weiter zu folgen.\nDenn mit Ger kegelung der Zulassung zur berufsmäßigen Heilbehanälung wird unmittelbar nur die Frage\nbeantwortet, wer Kranke behandein darf, nicht\naber wie sie zu behandeln sind. Allenfalls\nkönnte man aus der Jetzt geltenden Regelung evenso\nwie aus der früher bestehenden Kurierfreiheit den\nSchluß ziehen, daß, weil nicnt nur auf den Universitäten ausgebildete Ärzte zur Ausübung der Heilkunde zugelassen werden, auch nicht ausschließlich\ndie dort gelehrten Heilweisen angewendet werden müssen.\n\nEs wäre freilich nicnt einzusehen, daß ein Heilbehandler, welche Ausbildung er auch genossen haben\nmag unä welcher Richtung er zuch angenört, nicht\ngehalten sein sollte, bei einer gefährlichen Erkrankung ein bestimmtes Hittel oder eine bestimmte Behandlung anzuwenden, wenn diese nach den Ergebnis-\n\nsen der medizinischen Wissenschaft unä aller ärztlicher Erfahrung allein wirksam wären, So liegt es\njedoch häufig nicht, Abgesehen davon, dad es für\n\ndie Wirksamkeit eines Heilverfahrens bei einer bestimmten Krankheit wesentlich sowohl auf die Person des Kranken, als auch auf die Persönlicnkeit\n\ndes Arztes ankommen Kann, abgesehen auch von den\nSchwierigkeiten der Diagnose, läßt es sich oft nicht\nvon vornherein bestimmen, welches Mittel und welches Heilverfahren im Endergebnis das für den Heilerfolg . günstigste sein werde. In vielen Fällen\nmögen mehrere Wege zum Ziele führen. Aus diesen\nGründen ist daran Tlestzuhalten, daß ein Arzt nicht\nallein schon Geshalb einen Kunstlenler Degent, weil\ner ein bestimmies Heilverfahren anwendet oder nicht '\nanwendet. Vielmehr kommt es in dieser Frage stets\nauf äie Umstände Ges einzeinen Falles an.\n\nSo sehr das Reichsgericht die Gleichberechtigung der verschiedenen Heilverfahren und \"Richtungen\" betont und ausgesprochen hat, daß die allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln\nder ärztlichen Wissenschaft grundsätzlich keine\nVorzugstellung vor den von der Wissenschaft abgelehnten Heilverfahren ärztlicher Außenseiter oder\nnichtärztlicher Heilbehandler genießen, so hat\nes dies für die strafrechtliche Beurteilung docn\nalsbald eingeschränkt, indem es den Heilbehandler\nTür verpflichtet erachtete, ein Heilmittel oder\nHeilverfahren, das gegenüber einer bestimmten Krankheit nach dem augenblicklichen Stand der ärztlichen\nWissenschaft weitaus überwiegend als das wirksamste\ngilt, jedenfalls dann anzuwenden, wenn nach der Überzeugung des Heilbehandlers keine sachlichen Gründe\n\nim Einzelfall gegen die Anwendung sprechen (vgl.\nRGSt 64, 263, 270; 67, 312, 25; RG HRR 1938 Nr,857\nund HRR 1937 Nr. 1429). Ergibt sich nicht schon\nhieraus, daß der Arzt oder sonstige Heilbehandler\nzur Anwendung jenes als am wirksansten geltenden\nMittels oder Verfahrens verpflichtet ist, so hat\ner das von ihm angewandte Verfahren oder Heilmittel stets auf seine Wirksamkeit zu prüfen und, falls\ner erkennt oder erkennen muß, daß es im gegebenen\nFall versagt, für die Zuziehung eines anderen Arzbes zu sorgen, was nach Sachlage nur bedeuten kann,\ndaß jenes wirksamste Verfahren anzuwenden ist.\nNach Ansicht des Senats sinä diese an den Arzt\n\nzu stellenden Forderungen Mindestverpllichtungen,\ndie sich aus der Übernanme der Heilbehanälung auch\ndann für den Arzt ergeben, wenn er einer bestimmten Richtung angehört und der Kranke dies weiß,\n\nja wenn der Patient sich geraäie aus diesem Grunde\nin die Behandlung des Arztes begeven hat. Denn der\nKranke ist sich regelmäßig über die Grenzen eines,\nbestimmten Heilverfahrens nicht im klaren. Der\nArzt muß sich darüber Kenntnis verschaffen.\n\nDiesen Grundsätzen ist der Bundesgerichtshof\nschon in seinen Entscheidungen 1 StR 186/60 vom\n21. Juni 1960 und in LM Nr. 6 zu § 230 StGB gefolgt.\n\nzTE,\n\nWas die Revision im einzelnen zur Sachbeschwerde ausführt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen, Die Feststellungen des Lanägerichts zum\nVerhalten des Angeklagten und zum ursächlichen\nZusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem vorzeitigen Tod der drei Patienten, sind mit der Revi-\n\nsion nicht angreifbar. Das gilt insbesondere auch\nfür die Feststellung, dal die Kranken sich bei\ngenöriger Aufklärung und Beratung zur Operation\nbereitgefunden hätten und daß die Operation in den\narei Fällen das Leben der Kranken verlängert nätte (§§ 337 StGB; vel. RGSt 67, 12, 14). Der Revision ist zuzugeben, daß in solchen Fällen ‘den\nFeststellungen über den ursächlichen Zusanumenhang\nerhebliche Schwierigkeiten enigegenstenen können.\nDer Tatrichter darf sicn jedoch deshalb der Prüfung\nnicht entziehen. Wenn er aufgrund der Prüfung zu\nder Überzeugung gelangt, daß der Ursachenzusamnenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und\ndem Tod der Erkrankten zu bejahen sei, so können\nnur Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine\nErfahnrungssätze die Feststellungen den Angriffen\nder Revision zugänglich machen. Solche Verstöße\nvermag aber der Senat nicht zu finden.\n\nDie Revision ist unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Leicher der\nAuffassung, das Gericht hätte dessen Meinung - daß\nes ausgeschlossen sei, mit einer an Sicherheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit die lebensverlängern-\n‘de Wirkung einer Operation vorauszusagen — der Beurteilung der Sachc zugrunde legen oder zum mindesten\nnach dem Grundsatz, daß jeder Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten ausschlagen müsse, davon ausgehen\nmüssen, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem\nVerhalten des Angeklagten und dem Tod seiner Patienten nicht festzustellen und deshalb die Freisprechung\ndes Angeklagten geboten sei. Sie verkennt dabei die\nStellung des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen.\n\nAuch Sachverständigengutiachten unterliegen der Beweiswürdigung. Der Sachverständige ist Genilfe des\nRichters; er hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu\nunterbreiten, der nur auf Grund sachkundiger Beobachtung gewonnen werden kann und ihm dag wissenschaftliche kKüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Auch die von dem Sachverständigen gezogenen Folgerungen hat aber das Gericht auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen (BGHSt 7,\n258, 259), Das gilt aucn dann, wenn von mehreren\nSachverständigen verschiedene Heinungen vorgetragen\nwerden. Es ist in diesem Falle nicht verpflichtet,\nseinem Urteil Giejenige Auffassung zugrunae zu legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist. Ler Tatrichter hat sich, auch wenn ss schwierig sein mag,\nan Hand der Gutachten und des gesamten Beweisergebnisses ein eigenes Urteil zu bilden. Erst wenn\nihm das nicht gelingt, hat er eine Frage nach dem\nGrundsatz, daß jeder Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müsse, zu entscheiden.\n\n. Hier hat das Landgericht sowohl bei dem Gutachten des Sachverständigen Leicher als auch bei\nden Gutachten der übrigen Sachverständigen das Für\nund Wider gegeneinander abgewogen. Es ist aus Gründen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, zu der\nAuffassung gelangt, daß dem Gutachten der anderen\nSachverständigen zu folgen sei. Soweit das Gericht\nin den einzelnen Punkten zunächst Zweifel hatte,\nhat es diese, wie die Urteilsgründe klar erkennen\nlassen, überwunden.\n\nEine Verletzung der Auiklärungspflicht ist in\ndiesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Das Gericht\nwar insbesondere nicht gedrängt, weitere Sachverständige zu hören, auch wenn in einzelnen Fragen\nmehrere Sachverständige verschiedene Meinungen vertraten.\n\nIll.\n\nNäher einzugehen ist jedoch auf die Frage, ob\nder Angeklagte, indem er die Patienten nur nach der\n\"internen Tumortherapie\" benandelte und es unierließ,\nsie zu veranlassen, sich Operationen und Bestrahlungen zu unterzienen, einen Kunstfenler begangen und\ndabei fahrlässig gehandelt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Vergleicn der für die Behandlung\ndes Krebsleidens üblichen Methoden mit der vom Angeklagten angewandten Behandlung nach Wirkung und Heilerfolg unerläßlich (vgl. RG HRR 1958 Nr. 857). Die\nStrafkammer drückt wiederholt, wenn auch in formelhaften, aus Entscheidungen des Reichsgerichts übernomnenen Wendungen, ihre Überzeugung aus, daß die\n\"besonders wirksame\" und daher \"weitaus bevorzugte\"\nBehanälungsmethode der Operation und Bestrahlung in\nden zur Entscheidung stehenden Fällen Lebensverlängerung versprochen habe. Auf die Wirksamkeit der\nHeilweise des Angeklagten geht sie nicht weiter ein.\nNur zum Fall WED pvenerkt sie kurz, daß seine\nMethode \"wenn überhaupt, dann nur bescheidenste An-Tangserfolge aufweisen konnte.\" Unter Zugrundelegung\ndieser Feststellung, die dahin verstanden werden\nmuß, daß die interne Tumortherapie des Angeklagten\nim Ergebnis überhaupt keine Erfolge aufzuweisen have,\n\ndurfte es die Strafkammer als Kunstfehler ansehen, das\ner die lebensgefährlich Erkrankten dieser unwirksamen\nBehandlung unterwarf unä es unterließ, sie den \"weitaus bevorzugten Behandlungsmethoden\" der Operation\n\nund Bestrahlung zuzuführen.\n\nNun hat jedoch der Angeklagte in der Hauptverhandlung hilfweise Beweis dafür angeboten,\n\"daß die interne Krebstherapie des Angeklagten\nnicht nur eine roborierende, sondern eine krebsspezifische Wirkung hatte und\n\n1, bei histologisch gesicherten Primärtumoren,\n2. bei histologisch gesicherten Primärtuuoren\nderen Wachstum durch Röntgentherapie nur\nvorübergehend gehemmt werden konnte und bei\n\ndenen erneutes Tumorwachstum auftrat,\n\n3. bei Rezidiven histologisch gesicherter Primärtumoren, die von klinikfremden Ärzten diagnostiziert, wegen Stranlenrestistenz weiterwuchsen,\n\n4. bei nur klinisch diagnostizierten Krebsformen\nweit fortgeschrittenen Stadiums\n\n‚Stabilisierung des Prozesses, Rückbildung der Geschwülste, Rezidivfreiheit und damit Lebensverlängerung über 5 bis 10 Jahre erzielte,\" und zwar\n\nin 27 Fällen.\n\nFerner wurde Beweis dafür angeboten,\n\ndaß bei histologisch gesicherten Mamma-Carcinom\nnach Fxcision des Tumors ohne radikale Amputation\nder Brüste und Resektion der Rierstöcke Rezidivfreiheit von mehr als fünf Jahren bei vollem\nWohlergehen durch die interne Üherapie erzielt\nwurde, und zwar in 5 Fällen.\n\nDie Strafkammer hat die Beweiserhebung in den Urteilsgründen abgelehnt. Die Revision rügt die Ablehnung\nmit Recht,\n\nZur Begründung führt die Strafkammer aus, da\nder Angeklagte nach seiner kinlassung etwa 2 350\nKrebskranke behandelt habe, bedeuteten die angeblich erfolgreichen Fälle nur 1,5 v.H. der behandelten Fälle. Das sei für die Entscheidung onne Bedeutung. Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag\nnicnt abgelehnt werden.\n\nDie Strafkammer führt selbst an anderer Stelle\naus, daß die vom Angeklagten behandelten XArebskranken zum weitaus größten Teil von der \"Schulmedizin\"\nals unheilbar aufgegeben waren (S. 7 u.a.). Bei dem\nVergleich der Heilungsaussichten zweier Behanälungsarten können nicht ohne weiteres zu Ungunsten der\neinen Heilweise die Mißerfolge in Fällen herangezogen werden, die auch für die andere Behandlungsart\nunbeeinflußbar sind. Ob sich aus dem Umstand, daß\nder Angeklagte bei den durch die sogenannten klassischen Behandlungsweisen nicht mehr beeinflußbaren\n: Fällen keine oder nur geringe Erfolge erzielte, auch\nSchlüsse auf die Unbrauchbarkeit seiner Tnerapie\nin den für die \"Schulmedizin\" kuraplen Fällen ziehen\nlassen, läßt sich aus dem Urteil nicht ersehen. Es\nist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht dazu einen Sachverständigen gehört hat. Für sich allein genommen ist aber die behauptete Zahl der Heilfälle nicht geringfügig oder unbeachtlich.\n\nAuch die von der Strafkammer hinzugefügte Hillsbegründung vermag die Ablehnung der Beweisamträge nicht\n\n- 11 -\n\nzu tragen. Unzulässig ist die Ablehnung mit der 3egründung, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung\ndie Patienten zum Teil der \"internen Tumortherapie\"\nnicht deshalb zugeführt haben wolle, weil er sich\nvon ihr einen optimalen Heilerfolg versprochen habe,\nsondern weil diese Patienten angeblich Operation und\nBestrahlung abgelehnt hätten, Denn diese Einlassung\nhat die Strafkamner im wesentlichen für widerlegt\nerachtet, sie darf sie daner nicht hier zu Ungunsten\ndes Angeklagten verwerten, Die weiteren Ausführungen\nzu den Beweissnträgen lassen nicht erkennen, daß’\ndie Strafkammer sich zur Beurteilung der Beweiserheblichkeit eines Sachverständigen bedient hat. Das\nwäre aber mit Rücksicht auf Gie dabei auftauchenden\nwissenschaftlichen Fragen erforderlich gewesen. Es\nist sicherlich für die Aussichten von Operation oder\nBestrahlung sehr wesentlich, welches Organ an Krebs\nerkrankt ist. Ob das auch für die Benandlungsweise\ndes Angeklagten gilt, und ob sich hier aus der etwaigen\nerfolgreichen Behandlung von Mamma-Carcinomen kein\nSchluß auf die Heilbarkeit des Krebsgeschwulst in\neinem anderen Organ. ziehen läßt, wie die Strafkammer anscheinend annimmt, wird nur mit Hilfe eines\nSachverständigen beurteilt werden können. Auch zur\nBeantwortung der Frage, welche Fälle schon nach dem\neigenen Vortrag des Angeklagten - oder nach den vorliegenden Krankenblättern —- als Beweis für eine\nHeilung oder Lebensverlängerung ausscheiden, wirä\nsachverstänäige Begutachtung erforderlich sein. Das\ngilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob angebliche Heilfälle, in denen sich die Kranken auch\neiner anderen Behandlung unterzogen hatten, überhaupt\netwas für die Wirksamkeit der\"internen Tumortnerapie\"\nbevreisen xönnen.\n\n- 12 -\n\nHinsichtlich der behaupteten Heilerfolge bei\nBrustkrebs hat die Strafkamnmer noch darauf hingewiesen, daß nur einer dieser Fälle vor der Übernahme der Behandlung der Patientin Warnken lag. Die\nStrafkammer meint, daß sich daher das Vertrauen des\nAngeklagten auf den Erfolg der internen Therapie nur\nauf das Ergebnis dieser einmaligen Erprobung habe\nstützen können, das zudem wegen der Kürze der zurückliegenden Zeit nicht zuverlässig zu beurteilen gewesen sei. Das ist zwar richtig, soweit die Fahrlässigkeit des Angeklagten in Frage steht. Für die\nvorausgehende Frage, ob der Angeklagte einen Kunstfehler begangen hat, können ;jeüoch auch die beiden\nanderen Fälle nicht außer Betracht bleiben. Zwar\nist diese Frage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der\nTat (oder der Unterlassung) zu beurteilen (Eberhard\nSchmidt, TLer Arzt im Strafrecht in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2, Aufl. S. 48).\nZugunsten des Angeklagten müssen aber auch neuere\nErkenntnisse berücksichtigt werden.\n\nSelbst wenn aber anzunehmen wäre, daß mit den\nangebotenen Beweisen allenfalls ein Teil der behaupteten Heilfälle bewiesen werden könnte und daß dies\nnichts an der überragenden Wirksamkeit und Bedeutung\nder. Operation ' und Bestrahlung gegenüber dem Heilverfahren des Angeklagten ändern würde, daß also\ndessen Anwendung sich auch dann noch als Kunstfehler\nerweisen würde, so könnten Gie behaupteten Tatsachen doch für das Verschulden des Angeklagten, wenigstens in seinem Ausmaß, erheblich sein. Es ist für\nseine Schuld nicht ohne Bedeutung, ob er etwa nur\naus verbohrter Rechthaberei einer unbewiesenen\n\nAr\n\nHypsthese zuliebe das Leben seiner Patienten aufs\nSpiel gesetzt hat oder cb er sich durch gewisse\nErfolge seiner Therapie in anderen Fällefi zur Nichtanwendung der gebotenen Heilweise hat verleiten lassen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der\nStrafzumessung erschwerend angerechnet, daß er in\nbewußter Fahrlässigkeit gehandelt habe, wobei sie\ndavon ausgeht, daß bewußte Fahrlässigkeit gegenüber\nder unbewußten stets die schwerere Schuläform sei,\nAuch bei der bewußten Fahrlässigkeit kann aber der\nVorwurf schwerer oder leichter wiegen, je nachdem\n\nin welchem Maße der Täter den Eintritt des Erfolges\nfür möglich hält (vgl. Begründung zu § 18 des Entwurfs\n1960 für ein Strafgesetzbuch).\n\nIV.\n\nAuf der Ablehnung der Beweisamträge kann das\nUrteil in den Fällen VE und VE Herunen.\n\nIn diesen beiden Fällen legt die Strafkammer\ndem Angeklagten letzten Endes zur Last, daß er die\nPatienten nicht von Anfang an auf die bewährten Behandlungsarten der Operation und Bestrahlung hingewiesen, sondern sie im Gegenteil davon abgehalten\nhabe, sich jenen Behandlungsarten zu unterziehen,\nindem er bei ihnen Hoffnung auf den Erfolg der\n\"internen Tumortherapie\" erweckte.,\n\nZwar ist im Falle VB ausscführt, daß der\nständig fortschreitende Krankheitsprozeß durch die\ninterne Tumortherapie nicht aufzuhalten gewesen sei.\nEs läßt sich aus den Feststellungen jedoch nicht er-\n\n- 14 -\n\nsehen, daß der Angeklagte das Fortschreiten noch zu\neiner Zeit bemerkt hat oder hätte bemerken müssen,\nals die Operation noch mit dem Erfolg der Lebensverlängerung hätte durchgeführt werden können, nänlich im ersten Viertel des Jahres 1955. Ein \"Rezidiv\"\ntrat nach den Feststellungen erst im Sommer 1955 auf.\n\nBei der Schilderung des Falles MW heist\nes wohl, der Angeklagte habe erkannt, daß der Krankheitsprozeß beständig fortschritt und die interne\nTumortherapie wirkungslos blieb. Laß sich dies auf\nden Zeitraum bezieht, in dem die Operation noch\nnit größerem Erfolg hätte ausgeführt werden können,\nist indessen nicht ersichtlich. Nach den weiteren\nFeststellungen beschränkte sich das Stimmband-Carcinon Ms zunächst auf den operativ besonders günstig anzugehenden inneren Kehlkopfkörper.\nDieser Zustand wänrte bis zum 6. April 1958. Zu\ndiesem Zeitpunkt trat erstmals eine tumorödematöse\nSchwellung auf, die einen Einbruch in den äußeren\nKehlkopfkörper anzeigte. Damit sanken die Aussichten\nauf eine erfolgreiche Operation erheblich. Eine\nLebensverlängerung wäre nur dann erziehlt worden,\nwenn der Angeklagte den Patienten MED schon\nvorher, also zu einer Zeit, als eine Verschlechterung noch nicht zu ersehen war, zur operativen Behandlung und zur Bestrahlung bestimmt hätte,\n\nDie Entscheidung hängt also in diesen Fällen\ndavon ab, ob der Angeklagte von Anfang an dazu verpflichtet war, die Kranken der Operation und Bestrahlung zuzuführen, Die Vervflichtung bestand dann,\nwenn der Vergleich der Erfolgsaussicnten der Benand-\n\"lJungsweisen ergab, daß gegenüber den vorliegenden\n\n- 15 -\n\nKrankheitsfällen die Operation und die Bestrahlungsbehandlung. als die weitaus wirksamste Behandlungsweise zu gelten hatte, der gegenüber diejenige des\nAngeklagten weit zurück trat. Ob dies der Fall war\nund bejahendenfalls ob und in welchem Maße er fahrlässig seiner Verpflichtung zuwider handelte, kann\nmit von den unter Beweis gestellten Tatsachen abhängen.\n\nVo\n\nDagegen kann der Schuldspruch im Falle Wiesinger von der Ablehnung des Beweisamtrages nicht beeinflußt sein. Hier hat die Strafkammer das Versäunnis des Angeklagten erst darin gefunden, daß er dem\nFatienten, als diesem im Januar 1955 selbst Zweifel\nan der Richtigkeit der von dem Angeklagten angewandten Therapie kamen und er sich in der chirurgischen\nUniversitätsklinik in München Rat erholte, nicht\nebenfalls zur Operation geraten. sondern ihn vielmehr durch sein Verhalten bestimmt hat, sich der\nOperation nicht zu unterziehen, Zu dieser Zeit war\naber, wie die Feststellungen ergeben, der Mißerfolg\nder vom Angeklagten angewandten Benandlungsweise\nbereits klar geworden, Der Patient hatte wiederholt\ndem Angeklagten gegenüber seine Besorgnis darüber\nausgedrückt, daß die Geschwulst weiter wachse. Nun\nwar es die Pflicht des Angeklagten, den Patienten\neinäringlich auf die Gefahr hinzuweisen, die mit der\nweiteren Anwendung nur der internen Therapie drohte. Es kommt daher für diesen Fall nicht darauf an,\nob diese Therapie in einigen Benandlungsfällen Erfolg hatte, denn hier hatte sie offensichtlich keinen. Es war daher ein Kunstfehler, daß der Angeklag-\n\nte dem Patienten damals nicht dringend zur Operation\nriet. Die Annahue, daß der Angeklagte in diesem Falle fahrlässig gehandelt habe, begegnet ebenfalls\nkeinen Bedenken.\n\nSoweit gegen die Verurteilung im Falle vi\nroch weitere verfahrensrechtliche Rügen erhoben\nwerden, greifen sie ebenfalls nient durch. Auf die\nAblehnung eines Beweisamtrages der Staatsanwaltschaft\nkönnte sich der Angeklagte nur berufen, wenn er sich\nihm erkennbar angeschlossen hätte (BGH NJW 1952,275).\nDas war bezüglich des Antrags auf Vernehnmung des\nProf.K.H-BEWB nicht Ger Fall. Die Verteidigung\nhatte im Gegerteil für den Fall, Gaß dem staatsanwaltschaftlichen Antrag stattgegeben werde, einen\nanderen Beweisamtrag gestellt. Hierauf brauchte das\nGericht nicht einzugehen, da es dem Antrag der |\nStaatsanwaltschaft nicht stattgab. Auch von Amts\nwegen war es zur Erhebung der Beweise im Fall Wiesinger nicht gedrängt.\n\nMit der Behauptung einer Verletzung des § 261 StPO\ngreift die Revision im Grunde nur die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist\nunzulässig (§ 337 StPO).\n\nDie Revision kann nicht mit der Rüge begründet\nwerden, daß an vernommene Zeugen.eine bestimmte Frage nicht gestellt wurde (vgl. BGHSt 4, 125, 126).\n\nbie Revision ist daher, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch im Falle Wi richtet, als\nunbegründet zu verwerfen. Der Strafausspruch ist in\ndiesem Falle aufzuheben, da das Ergebnis der neuen\nHauptverhandlung möglicherweise auch für Giesen Fall\nfür die Strafzumessung von Bedeutung ist. |\n\nvI:\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage eines Vergehens der fahrlässigen Tötung (Tall VB) und\ndes Betrugs in drei Fällen freigesprochen worden.\nDie Revision rügt, daß in diesen Fällen der\nStaatskasse nicht auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden seien.\nEine Rechtsverletzung liegt jedoch insoweit nicht vor.\n\nIm Falle Vogel hat das Landgericht den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, weil zwar die\nVermutung bestehe, dad VB pei rechtzeitiger Operation noch länger gelebt hätte, eine an Sicherheit\ngrenzende Wahrscheinlicnhkeit dafür aber nicht bestene. Auch in den Betrugsfällen nat das Landgericht\nnur mangels Beweises freigesprochen und zwar, weil es\n- trotz weiter bestenenden Verdachts - nicht für erwiesen hielt, daß der Angeklagte den Kranken und inren Angehörigen eine Heilungsmöglichkeit vorgespiegelt habe, um sie zum längeren Verbleiben in der Klinik und damit zur Aufwendung hoher Behandlungskosten\nzu bewegen. Die Unschuld des Angeklagten hat sich\nalso in keinem Falle ergeben, Ebensowenig läßt sich\nden Urteilsgründen entnehmen, daß die Strafkammer\nkeinen begründeten Verdacht als vorliegend crachtet\nhat. Sie hat im Gegenteil zum Betrugsvorwurf noch\nausdrücklich ausgeführt, es könne keine Rede davon\nsein, daß begründeter Tatverdacht ausgeräumt sei.\n\nDie Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 St?O\nliegen also nicht vor. Zur weiteren Sachaufxlärung\nwar die Strafkammer nicht verpflichtet (B6Hst 7,\n153, 157). Von ihrer Befugnis, Gie notwendigen Aus-\n\n- 18 -\n\nlagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO\nder Staatskasse aufzuerlegen, hat die Stralkammer\nkeinen Gebrauch gemacht. kin Rechtsirrtum oder krnessensfenler ist insoweit nicht ersichtlich.\n\nDr. Geier Seibert willms.\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-03/1-str-18-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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