{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-18_1_StR_444_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-18","aktenzeichen":"1 StR 444/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"062\n\nı\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Klempner und Installateur Hans-Dieter m aus\nKEEEB dort geboren or GB 1957, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\n2, den Arbeiter Hatthias B EW aus SE: dort zchoren\narı GE ' 935;\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals . «isitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 18. April 1962 werden\nverworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten scines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen verurtcilt,\nund zwar Gunter den Voraussetzungen des Rückfalls zu\neiner Zuchthausstrafe, Bu einer Gefängnisstrafe. Die\nRevisionen der Angcklagten rügen die Verletzung förnlichen\nund sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.\n\nI. Die von den Angeklagten erhobene: Aufklärungsrüge\nist unbegründet. Was das Urteil über Größe und Anbringung\neines Oberlichtfensters feststellt, beruht auf Angaben, die\nzwei mit den Ermittlungen betraute Polizeibeamte als Zeugen\ngemacht haben. Mit diesen Beweisunterlagen durfte sich das\nLandgericht begnügen. Von der Revision sind kcine Umstünde\ndargetan, die zur Einnahme eines Augenscheins drängten.\n\nDie Verteidiger haben in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisamtrag gestellt, damals also wohl\nselbst einc weitere Beweiserhebung nicht als notwendig\nangeschen.\n\nII. Der Schuldspruch wird bei beiden Angcklagten\nvon den allerdings recht knappen Feststellungen getragen.\nDas Landgericht hat das für die Annahme der Mittäterschaft\nerforderliche gemeinsame Wollen der Tat daraus entnommen,\ndaß beide Angeklagte sich aktiv an den Einbrüchen betciligten, und zwar GW aüurch Eindringen, Dep durch die\ndabei geleistete Hilfe und das anschlicßende Schmiercstehen. Das genügt.\n\nzu Bedenken Anlaß geben könnten freilich die Wendungen (s. S. 7 VA),\n\naus der Unwahrheit der Erklärung des Angeklagten\nGros ergebe sich zwingend, daß das Geld aus den\nbeiden Einbrüchen stammen müsse, da in jener Nacht\nkeine weiteren Einbrüche in Koblenz stattfanden,\nbei denen Hartgeld entwendet wurde,\n\nsowic, eine Reihe im cinzelnen angeführter Umstände\n\nlasse nur den Schluß zu, daß beide Angeklagten\nan den Einbrüchen beteiligt waren.\n\nDenn es handelte sich hierbei jeweils, worauf dic Revisior\nzutreffend hinweisen, nur um mögliche, nicht aber um\nzwingende Folgerungen. Das Urteil ist jedoch nicht in\ndiescm Sinne wörtlich zu verstehen. Das Landgericht wolltc\nnach der Überzeugung .des Senats mit der allerdings ungeschickten Ausdrucksweise ersichtlich nur zum Ausdruck brin\ndaß es aufgrund der festgestellten und im einzelnen angeführten Tatsachen von diesem Hergang überzeugt sei, da\n\nes kcine anderen gleich naheliegenden Möglichkeiten sche.\nDarin aber ist ihm beizupflichten. Auch die Revisionen\nhaben solche Möglichkeiten nicht aufgezeigt (vgl. RG JW -\n1932, 3070; BGH IM Nr. 6, 14 und 19 zu § 261 StPO sowie\ndic bei Dallinger MDR 1951, 276 angeführten Entscheidungen\nund BGH 5 StR 386/54 vom 26. Oktober 1954).\n\nER\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler\naufweist, waren die Revisionen zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer\n\nvw\n\nPur ze\n\nıIen '\n\nsch;\n\n„ner.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/1-str-444-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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