{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-17_1_StR_94_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-17","aktenzeichen":"1 StR 94/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn dex Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerinspektor Josef G > aus A,\ngeboren am REED 1911 in R\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Di. Hübner\nBundesrichier Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nvaatsanwalt\nals Vertreier der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Oktober\n1961 wird mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) auf die Revision des Angeklagten, soweit der Angeklagte in den Fällen I, 2 und I, 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafaus--\nspruch zu den Fällen I, 1, 2 und 3 der Urteilsgründe und im Ausspruch über dic Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neusr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ücchts--\nmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ::ixd verworTen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG x_üÜn_ de:\n\nm um man mn men\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten bereits mit\nUrteil vom 22. Juli 1960 wegen Unterschlagung, Untreuc,\nBetrug, schwerer passiver Bestechung und mißlungener Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einer Jehr\närei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.\nAuf die Revision des Angeklagten bestätigte der Senat\"das\nangefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilungen wegen\nBetrugs im Falle Josef UP und wegen mänlungener Anstiltung\nzum Meineid. Im übrigen wurde das Urteil dos Landgerichts\naufgehoben {Urteil vom 16. Mai 1961 - 1 StR 162/61 -). Auf\ndie neue Verhandlung hat das Landgericht äun Angeklagten\nunter Freisprechung im übrigen wegen Untrcue in drei källen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung,\nwegen cines weiteren Falles der Unterscnhlagung, eines\nweiteren Falles Ges Betruges sowie wegen schwerer und\neinfacher passiver Bestechung in je eänem.: Falle unter\nEinbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem\nfrüheren Urteil zur Gesamtistrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und einen Geldbetrag von 345 DM für verfallen erklärt, Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte\nerneut Revision mit der Einschränkung eingelegt, daß er\ndie Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Felix\nVB (III der Urteilsgründe) nur im Strafausspruch angreift. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revisim\nbearstardet nur, daß das Landgericht gegen den Angeklagien\nkeine Gelästrafen ausgesprochen hat, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist. Ihr Rechtsmittcl hat im\nerstrebten Umfange, das Rechtsmittel des Angeklagien zum\nTcil Erfolg.\n\nI. Zui_ Revision des Angeklagten\n\n—\n\n1. Im Falle I, 1 der Urteilsgründe (Fall vw’\nKB) \"ird das Urteil von den Feststellungen getragen. Danach war mit dem Angeklagten vereinbart, daß\ndieser den Kaufpreis für die unier seiner Vermittlung\nan DEE und RB verkauficn Damenmäniclı für Tg\nkassieren und an diesen abführen sollto. Aus dieser Ver=-\neinbarung hat das Landgericht zuireffend ein Treucvorhältnis zwischen dem Angeklagten und He abzselcitct,\ndas dex Angeklagte dadurch verletzte, daß er einen Teil\nder von DB uns TEE an ihn zezenlien Summe für\nsich verbrauchte, statt sie ar Hi apzufüh:ren.\n\nDie zu äjiesem Falle erhobene Verfahrensrüge geht\nTehl, weil mit der Revision nicht beanstandet werden kan.\ndaß einem in der Hauptverhanälung vernomnenen Zeugen bestimmie Fragen nicht gestellt worden seien (vgl. BGHSt 4,\n125, 126).\n\nIn den Fällen II, 1 und II, 2 der Urteilsgründe\n(Fälle KügD una KO erschöpft sich das Vorbringen\nder Revision in unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen. Der Hinweis auf §§ 244 Abs. 2, 261 StPO im\nZusammenhang mit den Erörterungen zum Falle II, 1 der\nUrteilsgründe begründet keine zulässige Verfahrensrüge.\n\nIm Falle III der Urteilsgründe {Felix VB) vermißt die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen\nBetruges zu Unrecht Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal\ndes Vermögensschadens; denn das Landgericht hai den Vermögensschaden darin gefunden, daß die Steuerschuld vn:\n\nbestehenblieb, weil der Angeklagte das ihm zur Bezahlung\ndieser Schuld von UWanvertraute Geld für cigene\nZwecke verbrauchte, statt es bei der Finanzkasse einzuzahlen. Daß der Angeklagte später auf ausdrückliche\nMahnung Us die Einzahlung noch vornahm, hat das Landgericht zutrefifend nur als eine nachträgliche Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens gewertet.\n\n2. In den Fällen I, 2 (SW /UMEEE) una 3 (Sc)\n\nkann das Urteil keinen Bestand haben.\n\nIm Falle I, 2 der Urteilsgründe ist angesichtn vv:\nknappen Feststellungen die Möglichkeit nicht auszuschließen,\ndaß zwischen UWund üem Angeklagten ein Kaufvertrag\nüber die Musiktruhe abgeschlossen wurde. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte nur eine Verpflichtung zur\nZahlung des Kaufpreises nicht eingehalter, sich einer\nUntreue also nicht schuldig gemacht. Die Annahme eines\nKomnissionsgeschäfts wird jedenfalls nicht ausreichend\ndurch die Feststellungen getragen. Insofern könnte .es vor\nallem auf den Inhalt der dem Angeklagten von VB ertcilton Rechnung ankommen. Das Urteil teilt nicht mit, ob diese\neinen Vermerk enthielt, der auf ein Kommissionsgeschäft\noder ein kommissionsähnliches Verhältnis hinäeutete. Das\nwürde eiwa der Fall sein, wenn die Musiktruhe ausdrücklich\nals Kommissionsgut bezeichnet wurde oder die Rechnung den\nVermerk \"zum Verkauf für meine Rechnung\" enthalten hätte»\nAllerdings könnte ein kommissionsähnliches Verhältnis in\näem Sinne, da? der Angeklagte die Husiktruhe im eigenen\nNamen für Rechnung Us veräußern sollte, auch auf Grund\neiner Absprache zwischen dem Angeklagten und VB zustorc.:\ngekommen sein, ohne daß dies nocn durch einen Vermerk in\näer Rechnung besonders orwähnt wurde. Das Urteil teilt\ndarüber nichts mit. UWMB ist in der Hauptverhandlung nicht\n\nals Zeuge vernommen worden. {Auf die insoweit erhobene\nAufklärungsrüge kommt es nicht mehr an, da die Sachrüge\n\ndurchgreift).\n\nIm Falle I, 3 (SciP) hat das Landgericht nicht\n\nfestgestellt, daß der Verkäufer Sie nit äcm Angeklagten\n\nvereinbart habe, dieser solle für ihn den Kaufpıcis von\nSEE einziehen und ihm das Geld übermitieln. Es wird\nnur gesagt, daß StB don Angeklagten gemahni habe.\nDiese Mahnung könnte sich jedoch allcin daraus erklärön,\ndaB StB, dcr zu dem Erwerber Sch keine näheren\nBeziehungen hattc, den Angeklagien nur dazu auffordern\nwollte, ihm zu seinem Gelde aus einem Geschäft zu vor-«\nhelfen, das der Angeklagte veranlat und zu dem Ste\nsich aus Gefülligkeit gegenüber dem Angeklagten berreitgofunden hatte. Mit dieser Möglichkeit, bei der es an einen\nTreueverhältnis fehlen würde, hätte sich das Lendgericht\nauseinandersetzen müssen. Auch dafür, daß das Eigentum an\ndem von Sc zezahlten Gelde nicht auf den Angeklagten.\nsondern auf Stricker überging, und damit für den Tatbestard der Unterschlagung, Ichlt es an ausreichenden Feststellungen.\n\n5. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt ist unbeachtlich. Das Landgericht hielt wegen der\nmehreren Straftaten im ganzen eine Freiheitsstrafe für\ngeboten. Mit der Anwendbarkeit des § 27 b StGB hat es sich\nausdrücklich auseinandergesetzt.\n\nII. Die _Revision der Staatsanwalischaft,\n\n—— ’ .\n\ndie der Generalbundesanwalt vertreten hat, greift durch.\nSie bemängelt mit Recht, daß das Landgericht bei den Ver-\n\nurteilungen wegen Untreue nicht auf Geldstrafen erkannt\nhat, obwohl § 266 StGB dies ausdrücklich vorschreibt.\n\nDas Verbot der Schlechterstiellung if 358 Abs. 2 StPO!\n\nstand nicht entgegen, da die Strafikammer durchweg geringere\nStrafen als im ersten Urteil ausgesprochen hat. Es eriordert nur, daß die erkannte Freiheitsstrafe zusammen mit\n\nder für die Geldstrafe fesizusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe die im ersten Urteil ausgesprochene Treiheiisstrafe\nim jeweiligen Einzelfalle nicht übersteigi.\n\nDr. Geier willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-94-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-94-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.235836+00:00"}}