{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-17_1_StR_84_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-17","aktenzeichen":"1 StR 84/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 061\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und früheren Rechtsanwalt\n\nDr. jur. Ferdinand C Ep zus KB: zeboren\nan ED 1915 ir DEE, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\n\nals Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom\n\n26. Oktoker 1961 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue nacr\n§ 266 StGB unter Einbeziehung einer anderweiten Strafe zu\nzwei Jahren fünf Konaten Gesamtgefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\n’\n\nDie Aufklärungsrüge ist zwar nicht vorschriftsmäßig\nerhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168); jedoch\ngreift die Sachrüge durch.\n\n1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ok der Angeklagte, der jahrelang in der Wirtschaft tätig war, sich\nauch noch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt kaufmännisch\nbetätigte, zur Tatzeit Kaufmann war und es als Kommissionär\n(58 3853, 406 Abs. 1 Satz 2 HGB) übernommen hatte, die Gußformen zur Spielzeusherstellung für die Firma (iii\nzu verkaufen. Träfe das zu, so wäre nicht § 266 StGB, sondern\n§ 95 Abs. 1 Nr. 2 Börst anwendtar. Die letztzenannte Vorschrift gilt auch für den Gelegenheitskommissionär (B6GHSt 11,\n102, 105; BayObLG 1958, 277). Es war dem Angeklagten augenscheinlich freigestellt, den Verkauf in eigenem Namen oder\nnamens der Firma CD atzuschließen. Er wählte die\nerste Möglichkeit.\n\n2. Die Strafkammer unterstellt zugunsten des Beschwerde-\n\nführers, daß ihm Verzugsschadensansprüche gegen die Firma\n\"ED zustanden. Sie ist aber der Ansicht, er habe\nsich der Ansprüche bewußt kereten, als er sie sich tei\nAuflösung des Vertragsverhältnisses nicht vortehielt.\nDiese Auslegung ist rechtlich möglich. Freilich hätte es\nsich empfohlen, sie durch nähere Feststellungen üker den\nInhalt des Aufhebungsvertrags zu belegen. Bisher ist auch\nnicht völlig klar, ob der Beschwerdeführer erstmals am\n\n21. August oder am 21. Septemter 1959 mit Schadensersat2-\nforderungen hervorgetreten ist. Diese Frage ist für die\näußere Rechtslage nicht minder wie für die innere Tatseite von Bedeutung.\n\n3. Die Strafkammer hat nach den Urteilsgründen\n- richtig - die Strafe unter Auflösung einer früheren\nGesamtstrafe aus deren Einzelstrafen und aus weiteren\nEinzelstrafen eines schöffengerichtlichen Urteils getildet. Das muß sie auch im Urteilssatz zum Ausdruck\nbringen, nach dem - kisher fälschlich - die früher von\nihr selbst ausgesprochene Gesamtstrafe in die neue\nStrafe einbezogen ist (siehe dazu auch EGHSt 7, 18C,\n183 f£ und 12, 99). Die neten den Einzelstrafen erkannten\nfrüheren Geldstrafen hat die Strafkammer nicht in das\nUrteil aufgenommen - augenscheinlich deswegen, weil\nsie durch Anrechnung der Untersuchungshaft in früherer\nEntscheidung bereits verbüßt sind. Geldstrafen werden\nalleräings von der Gesamtstrafbildung an sich nicht\nberührt, da sie auch dann Hauptstrafe bleiben, wenn\nsie neben einer Fräiheitsstrafe verhängt werden. Indessen empfiehlt es sich schon zur Klarstellung, sie\nmit in den neuen Urteilsspruch aufzunehmen. Das läßt\nsich in einem Falle wie hier umsoweniger umgehen, als\ndem Urteil zufolge ein Rest von Untersuchungshaft\nverblieb, über dessen Anrechnung auf die neue Gesanmtstrafe entschieden werden muß. Gleiches gilt für die\n\nbisher verbüßte Strafhaft (RGSt 46, 179, 183).\n\nEntscheidung muß das Landgericht nachholen.\n\nDr. Geier Willms\nFischer Mai\n\nDiese\n\nRübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-84-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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