{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-17_1_StR_132_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-17","aktenzeichen":"1 StR 132/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2189 007\n\nLassen die Feststellungen nur die Möglichkeit offen,\ndaß eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so ist wegen fahrlässiger\nKörververletzung zu verurteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2189 007\n\nLassen die Feststellungen nur die Möglichkeit offen,\ndaß eine Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so ist wegen fahrlässiger\nKörververletzung zu verurteilen.\n\nBGH, Urt.v. 17. April 1962 - 1 StR 132/62 LG Mainz\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgergesellen Franz Heinrich RP EEE :.:\n\nNORD, zetoren zr u 1925 in va,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n' vom 17. April 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n2. Oktober 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht, das teilweise als Berufungsgericht,\nteilweise als Gericht des ersten Rechtszuges entschied,\nhat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, in einem Falle in Tateinheit\nmit Sachbeschädigung, wegen leichter Körperverletzung\nund versuchter Nötigung zur Unzucht zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr drei Yonaten Gefängnis verurteilt. Es hat\naußerdem die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Amtsgerichts Oppenheim vom 15. November 1960\nverworfen, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Beanstandungen des Verfahrens sind, soweit sie\nnicht schon der im § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten\nVoraussetzungen entkehren, offensichtlich unbegründet.\nAuch das Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht fehl\nund bedarf keiner besonderen Erörterung. Indessen ist\nauf die allgemeine Sachrüge hin die Verurteilung im\nFalle II B der Urteilsgründe näher zu erörtern. Hier\nhat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fahrlässiger Körperverletzung durch das Amtsgericht\nOppenheim bestätigt und folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte suchte am 15. Novemter 1959 in angetrunkenem Zustand die Gastwirtschaft \"Zum Butterfaß\" in\nNEED auf. &r setzte sich an einen Tisch, an dem\nschon der Maurer Erich Ni sa. yilBwollte den\nAngeklagten begrüßen und streckte ihm die Rechte hin.\n\n- 3 -\n\nStatt ihm die Hand zu geben, trachte ihm der Angeklagte\n\n4 cm länge auf dem Handrücken kei. Das Landgericht hält\nes nicht für erwiesen, schließt jedoch auch die Möglichkeit nicht aus und hat weiterhin einen erhetklichen Verdacht, daß der Angeklagte die Verletzung vi: wollte.\nEs ist davon überzeugt, daß der Angeklagte, der Begrüßungen Yigg mit Handschlag nicht mochte, diesen\nzumindest erschrecken oder ärgern wollte, indem er die\nausgestreckte Hand mit dem kesser berührte. In diesem\nFalle, so sagt die Strafkammer, habe der Angeklagte\nnach scinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten\ngamit rechnen müssen, daß Ni scine Hand erschreckt\nzurückzog und sich dadurch verletzen konnte. Er hate\ndeshalb die Körperverletzung Ns zumindest durch\nFahrlässigkeit herteigeführt. |\n\nDer Generalkundesanwalt hat Bedenken gegen die Verurteilung, weil sie auf einer Wahlfeststellung teruhe.\n£r meint, zwischen den Tatteständen der vorsätzlichen\nund fahrlässigen Körperverletzung fehle es an der \"rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit\", die\nnach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen in\nBGHSt 9, 390 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer\nVerurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen sei.\nDer Große Senat habe das gerade mit dem Hinweis darauf\nbetont, daß die Entscheidung BGHSt 4, 340, die im Verhältnis von Meineid und fahrlässigem Falscheid eine Verurteilung auf Grund einer Wahlfeststellung tilligte,\nvon dem bezeichneten Grundsatz atgewichen sei (BGHSt 9,\n390, 393).\n\nDer Senat teilt diese Bedenken nicht. Die Entscheidung\ndes Großen Senats tindet im Sinne des § 136 Ats. 1 GVG\nnur, soweit der Große Senat über die seinereit vorgelerte Rechtsfrage entschieden, also ausgesprochen hat,\ndaß ein Täter auch dann gemäß 8 330 a StGB zu verurteilen ist, wenn zweite bliek, ob der verschuldete\nRausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen\n:oder nur erhetlich vermindert hat, Allerdings könnte\nsich die Frage stellen, ot der Senat nicht von der Entscheidung des 5. Strafsenets in BGHSt 4, 340 akwiche,\nwenn er die Zulässigkeit einer Verurteilung auf Grund\nwahlfeststellung im Verhältnis der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung verneinen wollte, und ob er\nnicht in diesem Falle zur Anrufung des Großon Senats\nverpflichtet wäre. Indessen bedarf es einer weiteren\nErörterung insoweit nicht, weil der Senat den vom 5. Strafsenat für den Fall des Meineids oder fahrlässigen Falscheids entwickelten Grundsätzen im Ergebnis zustimmt und\nder Meinung ist, daß sie in gleicher Weise auf den hier\nzur Erörterung stehender Fall der vorsätzlichen oder\nfahrlässiger Körperverletzung zutreffen. Er ist weiter\nder Ansicht, daß er sich dabei auch mit den tragenden\nErwägungen in der Entscheidung des Großen Senats im Ein-,\nklang befindet. | |\n\nDer Große Senat hat in seiner Entscheidung dargelegt,\ndaß es im Verhältnis des vorsätzlichen oder fahrlässigen\nVergehens gegen § 330 a StGB zu der im angetrunkenen\nZustande (8 51 Abs. 2 StGB) begsngenen Straftat an der\nVorzussetzung der rechtsethischen und psychologischen\nGleichwertigkeit fehle und deshalb die Zulässigkeit einer\n\"Vahlfeststellung\" verneint. Er hat sodann die Möglichkeit einer Bestrafung des Rauschtäters nach § 330 a StGB\n\nauch bei Zweifeln über den Grad der Trunkenheit aus dem\nSinn und Zweck des 5 330 a StGB atgeleitet. Gerade damit\naber hat er für das Verhältnis des § 330 a StGB zum Tatbestand der in Betracht kommenden \"mit Strafe bedrohten\nHandlung\" die Verurteilung auf der Grundlage von Feststellungen zugelassen, die nicht eindeutig den die Zurechrungsunfähigkeit voraussetzenden Tatbestand des\n\n§ 320 a StGB erfüllten, sondern in dem Sinn doppeldeutig\nwaren, daß zwei einander ausschließende Tatbestände,\nnämlich sowohl der Tatbestand des § 330 a StGB wie der\n\n‚ Tatbestand des Bezugsdelikts, verwirklicht sein konnten,\nEr hat gleichwohl die bei rechtlich mehrdeutigen Feststellungen grundsätzlich gebotene Notwendigkeit eines\nFreispruchs nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verneint und die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330 a StER für notwendig befunden, weil\nder Gesetzgeber diese Vorschrift als einen sogenannten\nAuffangtatbestand gestaltet habe, der gerade in solchen\nFällen tatsächlicher Ungewißheit über Ausschluß oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eingreifen\nsoll.\n\nNicht anders liegt es in den Fällen, in denen der\nGesetzgeber sich nicht damit begnügt hat, die vorsätzliche\nVerletzung eines bestimmten Rechtsguts unter Strafe zu\nstellen, sondern in einer weiteren Strafvorschrift auch\ndie bloß fahrlässige Verletzung dieses Rechtsguts erfaßte. Mit dieser Entscheidung hat er jeweils nicht nur\nerklärt, daß er, weil er den Schutz dieses Rechtsguts\nfür besonders wichtig hielt, auch seine zweifelsfrei\nfahrlässige Verletzung geahndet sehen wollte. Er hat\ndamit zugleich zu erkennen gegeben, daß auch die Fälle\nerfaßt werden sollen, in denen die vorsätzliche Tat nicht\n\n-6 -\n\nnachgewiesen werden kann, aber für den Fall, daß dem Täter\n\nvorsätzliches Handeln nicht zweifelsfrei nachzuweisen\n\nist, zumindest eine fahrlässige Verletzung des geschützten\n\nRechtsguts außer Zweifel steht. Auf diesen Grundgedanken\n\nfußte letzten Endes auch die einschlägige Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts, das von Anfang an die Verurteilung\n\nwegen ciner Fahrlässigkeitstat auch in den Fällen gefordert\n\nhat, in denen der Verdacht vorsätzlicher Begehung offen\n\ngeblicten war (siehe RGSt 41, 389 und die dort angeführten\n\nälteren Entscheidungen). Die Meinung, daß in solchen Fällen\n\nmangels \"rechtsethischer und psychologischer Gleichwertig-\n\nkeit\" der \"zur Wahl\" stehenden Tattestände freizusprechen\n\nsei, würde auch dem Gerechtigkeitsgefühl gröblich wider-\n\nsprechen,\n\nDr. Geier willms Bundesrichter Dr. Hübner\ntefindet sich im Urlauk\nund ist deshalk verhindert,\n\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-132-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-132-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.194242+00:00"}}