{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-17_1_StR_111_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-17","aktenzeichen":"1 StR 111/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 111/62 2189 9 65\n5\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Korrektor Lothsr X EB au: SE, zetoren\nom EB 1905 ir SC,\n\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. April 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hütcner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1961 nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nerschwerter Unzucht mit einem Nann zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt»\nDie Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nEs kann dahingestellt tkleiben, ob dem Angeklagten\nbereits für die erste Hauptverhandlung oder sogar schon\nzu einem früheren Zeitpunkt (vgl. § 141 Abs. 1 StPO) ein\nVerteidiger hätte beigeordnet werden müssen. Der Vorsitzende\nhätte dem Beschwerdeführer nach $§§ 140 Ats. 2, 141 Abs. 2 StPO\njedenfalls einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, als\ndie Strafi’kammer nach der ersten Hauptverhandlung zu dem\nErgebnis gelangt war, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ohne Hilfe eines\nmedizinisch-psychologischen Sachverständigen entscheiden\nzu können (vgl. BGH IM StPO 8 140 Nr. 16). Damit stand\nnämlich fest, daß die Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten\naufwies, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten,\nund daß es sich hier nicht um einen jener Fälle handelt,\nin denen von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen\nwerden kann, wenn dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 6, 199). Der Sachverständige war zwar auf Grund zweier amkulanter Untersuchungen in der Landesnervenklinik Andernach und der Durchsicht\nder Akten und Beiakten in einem schriftlichen Gutachten\nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichgeschlechtlichkeit des Angeklagten keinen Krankheitswert hat und seine\nZurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das schloß\naber nicht aus, daß er möglicherweise seine Ansicht in\nder Hauptverhandlung auf Grund seiner Beobachtungen während\nger Vernehmung des Angeklagten und dessen Partners an den\nunzüchtigen Handlungen oder auf Fragen und Einwendungen\n\n- 3 —-\n\neines Verrfahrensbeteiligten, insbesondere eines Verteidigers,\nänderte oder einschränkte. Für den Angeklagten, der sich zu\nverteidigen hatte und von dessen Standpunkt aus diese Frage\ndeshalb beurteilt werden muß (BGH Urteil vom 7. Juni 1955\n\n- 1 StR 179/55 -), räumte das schriftliche Gutachten die in\nder ersten Hauptverhandlung zutage zetreteren Schwieriskeiten\nder Sach- und Rechtslage nicht aus.\n\nDa zu 6er dem Urteil zurrunde liegenden Hauptverhandlung\nkein Pflichtverteidiger zugezogen worden ist, muß das Urteil\nnach $%: 338 Ir. 5, 140 Abs. 2 StPO als auf einer Verletzung\ndes Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden\n(EcHSt 15, 306 ff).\n\nDer sachlichrechtlichen Nachprüfung hätte die Entscheidung\nstandgchnlten.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-111-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-111-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.177328+00:00"}}