{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-13_1_StR_41_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"1 StR 41/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2190 060.\n\nGVG § 121 Akts. 2; StGB S8 242, 263, 370 Aks. 1 Nr. 5\n\na) Das Oberlandesgericht weicht auch dann bei der Entscheidung über eine Rechtsfrage in einer die Vorlegungspflicht begründenden feise at, wenn es auf die Revision das Urteil zwar ohnehin - aus anderen Gründen -\n\naufheben will, datei ater die Rechtsfrage pr entscheiden muß.\n\nbt) Wer in einem Selbstbedienungsladen Waren wegnimmt und\neinsteckt, um sie sich ohne Bezahlung anzueignen, beseht keinen Betrug, wenn er mit diesen Waren durch die\n\nKassensperre geht, ohne sie zwecks Bezahlung des Kaufnreises vorzuweisen.\n\nu AG München","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2190 060.\n\nGVG § 121 Akts. 2; StGB S8 242, 263, 370 Aks. 1 Nr. 5\n\na) Das Oberlandesgericht weicht auch dann bei der Entscheidung über eine Rechtsfrage in einer die Vorlegungspflicht begründenden feise at, wenn es auf die Revision das Urteil zwar ohnehin - aus anderen Gründen -\n\naufheben will, datei ater die Rechtsfrage pr entscheiden muß.\n\nbt) Wer in einem Selbstbedienungsladen Waren wegnimmt und\neinsteckt, um sie sich ohne Bezahlung anzueignen, beseht keinen Betrug, wenn er mit diesen Waren durch die\n\nKassensperre geht, ohne sie zwecks Bezahlung des Kaufnreises vorzuweisen.\n\nu AG München\nBGH, Beschl.v. 13. April 1962 - 1 StR 41/62 BayObL6\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nie Rentnerin Emmy B ED zerorene Vs\nEB, zeboren am ED 1893 in Cu Wiolstein,\n\nwegen Übertretung nach § 370 Aks. 1A Nr. 5 StGB\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. April 1962 auf Vorlegung des Bayerischen Obersten\niandesgerichts nach Anhörung des Gencralbundesanwalts be-\n\nschlossen:\n\nWer in einem Selbstbedienungsladen Waren wegnimmt und einsteckt, um sie sich ohne Bezahlung\nanzueicren, begeht keinen Betrug, wenn er mit\ndiesen Waren durch die Ka®sensperre geht, ohne\nsie zwecks Bezahlung des Kaufpreises vorzuweisen.\n\nI. Die Angeklagte suchte am 25. März 1961 einen Seltstkedienungsladen auf. Dort legte sie nur einen Teil der\nvon ihr ausgewählten Waren in den dafür bestimmten Kork,\nein Halbpfundpaket Butter, zwei Tafeln Schokolade und\nzwei Suppenwürfel steckte sie in ihre Tasche, um sie sich\nohne Bezahlung zuzueignen. Dementsprechend tezahlte sie\nan der Kasse nur die Waren im Korb und verließ dann das\nGeschäft.\n\n& cht München hat die Angeklagte wegen ibertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision\ncingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts unä\nbeanstandet ausdrücklich, daß die Angeklagte nicht auch\nvcren Betrugs verurteilt worden ist. Das Bayerische Überste\nIandesgericht hält diesen Revisionsangriff für unbegründet,\nmöchte jedoch der Revision auf die allgemeine Sachrüge\n\nhin deshalk stattgeken und die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen,\nweil nach seiner Ansicht die Feststellungen die Anwendung\ndes :§ 370 Ats. 1 Nr. 5 StGE nicht tragen und das Landgericht die Angeklagte möglicherweise wegen Diebstahls\nhätte verurieilen müssen. An dieser Entscheidung sieht\n\nsich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch durch\n\nein Urteil des Oberlandesgericnts Düsseldorf (NJW 1961,\n1368 = SA 1961, 348 mit aclehnender Anmerkung von Welzel)\ngehindert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in jener\nEntscheidung die Ansicht vertreten, daß die Entwendung von\nwaren aus einem Selbstbeäienungsladen auch den Tatbestand\n\n- des -— bei beobachteter Wegnahme nur versuchten — Betruges\nerfülle, weil der Täter das Verkaufspersonal durch das\nNichtvorweisen der gestohlenen Ware an der Kasse täusche.\nund es dadurch veranlasse oder doch veranlassen wolle, die\nGeltendmachung des Anspruchs auf Bezahlung oder Herausgabe\nder entwendeten Ware zu unterlassen und damit zum Schaden\ndes Geschältsinhabers über dessen Vermögen zu verfügen.\n\nDas Bayerische Oberlandesgericht hält diese Rechtsauffassung für unrichtig. Es hat deshalk die Sache dem Bundeszerichtehof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nIl. Lie Vorlesung ist zulässig.\n\ner GSeneraltundesanwalt bezweifelt das, weil ein Vor-\n\njun)\n\nr\n\nlegungsfall im Sinne des § 121 Ats. 2 GVG nur gegeben sei,\nn das vorlegrende ZTericht teatrichtige, in den seine\nh\n\neines anderen OÖberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abzuweichen (EGESt 3, 234, 235). Er meint, dies treffe\nhier nicht zu, weil das Bayerische Oberste Landesgericht\nseine intscheidung, nämlich die Aufhebung des angefochtenen\namtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der\nSache werade nicht auf den von der Staatsanwaltscnaft\nFeltend gemachten rechtlicher Gesichtspunkt, nämlich die\nEichtanwerdung des Betrugstatbestandes durch das Antsgericht, sondern auf eine rechtsfehlerhafte Anwerdung\n\ndes § 370 Aks. lär. StöB stützen wolle. Er geht datei\nersichtlich von der Vorschrift des ® 358 Abs. 1 StPO aus,\nin der für das Revisionsverfahren bestimmt ist, daß das\nGericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung verwiesen ist, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zuswrunde liegt,\nauch seiner Entscheiäung zugrunde zu legen hat. Disse\nAnkrüpfung ist an sich richtig. Sie 1äßt jedoch die\nEigenart des Vorlegungsverfahrens und damit die Tatsache\nsußer acht, daß erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dafür Maß gibt, in welchem Sinne eine für die Entscheidung bedeutsame Rechtsfrage zu beantworten ist und\nob diese Beantwortung zur Aufhekung des angefochtenen\nUrteils oder dazu führt, daß es in diesem Punkte unkearstandet bleibt, und deshalb allenfalls aus einem\nanderen nicht zum Gegenstand des Vorlezungsverfahrens\ngemachten rechtlichen Gesichtspunkte aufgehoten werden\nkann. Würde der Bundesgerichtshof dem Vorbringen der\n\n- 4 -\n\nkevision folgen und die Vorlegunssfrage in ihrem Sinne\nbeantworten, so hätte im gezetenen Fall das Bayerische\nCherrte Landesgericht diese Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ee würde damit auch den\nAmtsrichter nach © 558 Abs. 1 StPO an diese Meinung\nbinden. Allein diese Möglichkeit muß im Vorlegungsverfahren d\"zu führen, die strittige Rechtsfrage als entecheidungserheblieh erscheinen zu lassen. Auch die Entscheidung des Revisionsgerichts, die ein Urteil der Vorinstang bestätigt, hat tragende Gründe, und die Vorlegungrsvflicht muß auch dann bestehen, wenn ein Oberlandesgericht\nein mit der Revision angefochtenes Urteil bestätigen will,\ndas in den für die Entscheidung maßgeklichen Gründen von\nSer Kechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder\ndes Bundesgerichtshofs atgewichen ist. Das Bedürfnis\n\nzur Herste!lung der Rechtseinheit, dem die Vorschrift\n\ndes 8 121 Aks. 2 GVG dient, ist also unabhängig davon\ngegeben, ob die vom vorlegenden Gericht teatsichtigte\nAbweichung zur Aufhebung oder zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führt unä ob die abweichende Rechtsauffassung erst vom vorlegenden Revisionsgericht vertreten wird oder schon in dem mit der Revision angefochtenen Urteil des Tatsachengerichts vertreten wurde\n(vgl. auch BGHSt 10, 94).\n\nIII. In der Sache tritt der Senat dem Bayerischen Obersten\nIardesgericht bei.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits auf einen Vorlegungsteschluß des Oberlandeszericnts Köln entschieden, daß die\nEntwendung von Waren in Selbstbedienungsläden als Dietstahl oder Mundrautb zu beurteilen und. einer dieser Tatbestände zuch dann vollendet ist, wenn das Personal den\n\nYorzanz beotachtet hat und die weitere Verfügung \"ohne\nSchwierizskeiten\" verhindern kann (BSHSt 16, 271). Damit\nist das angebliche kriminalpolitische Bedürfnis entfallen,\näns für die Beurteilung des gleichen Vorgangs als Betrug\nangeführt werden konnte und auf der irriger Annahme fußte,\ndaR eine keotschtete Wwegenahme von hahrunegs- oder Lenußmitteln oder anderen Gefenständen des hauswirtschaftlichen\nVerbrauchs in reringer Menge oder von untekannten Wert\n\nzum alskbalöiger Verbrauch nur als strafloser Versuch des\n‚Mundraubs zu keurteilen sei. Indesser fehlt es auch ar\nellen sachlichen Voraursetzurgen für die Annahme eines\nBetrugs. Denn für den Betrug im Gegensatz zum Diebstahl\nirt es kennzeichnend, daß der der Verletzten zugefügte\nEchnden beim Diebstahl ausschließlich äurch eine eigenmächtige Handlung des Täters herbeigeführt wirö, während\ner teim Betrug infolge einer Vermögensverfügung des (vom\njäter retäuschten) Verletzten eintritt. Allein dieser\nsrundlegende Gegensatz der beiden Tatkestände macht es\nunmöglich, in einem einheitlichen tatsächlichen Vorgang,\nder die Zufügung eines Vermögensschadens zum Gegenstand\nhat, zusleich den Tatbestand des Dietstahls und den Tatbestand des Betrugs zu finden. Da beide Tatbestände einander\nausschließen, kann immer nur der eine oder. andere gegeben\nsein. Der Täter, der+:eine Sache gestohlen hat, kann also\nnicht dadurch zusätzlich einen Betrug begehen, daß er\n\nden Eigentümer oder eine für den Eigentümer nhandelnde\nFerson über den begangenen Dietstehl täuscht, um von dem\nsonst zu erwartenden Zugriff geschützt zu sein unä seine\nDiebesbeute in Sicherheit tringen zu können. Es bedürfte\n\n- verzrleichbar dem Tatkestand des räuterischen Dietstahls -\neines besonderen Tatbestandes des \"tetrügerischen\" Dietestahls, um - wie dort den Diet, der kei der Tat ketroffen\nsich das gestohlene Gut gewaltsam zu erhalten versucht,\n\n-6 -\n\nxlejch einem Räuber - den Diet zusätzlich als Betrüger teroien zu können, der sich den Besitz des gestohlener Üutes\nrch Täusckung zu sichern traschtet. La schon diese Erwägunn die Entscheiäung rechtfertigen, braucht auf die in\ncehtsprechung und Schrifttun für die hier vertretene Auffaseun: weiter angeführten Gründe nicht mehr eirngerarzen zu\nverden, zumal diese ebenfalls zutreffend auf die wesensver-\n-chiedene Eigenart der teiden Tatbestände hinführen oder\nvon ihr abrelcitet werden {s. KG JR 61, 271; welzel, GA 196C,\n257, Anm. auf S. 258 und GA 1961, 351; Cordier NJW 1961,\nB\n\nbr. Geier Bundesrichter Dr. Seibert Willms\ntbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalk verhindert,\nden Beschluß zu unterschreiten.\n\nDr. Geier\n\nHübner Hai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/1-str-41-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/1-str-41-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.975630+00:00"}}