{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-10_1_StR_22_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"1 StR 22/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur zu II 1) des Urteils -\n\nGVG § 176; StPO § 338 Nr. &\n\na) Der Vorsitzende darf unter Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer\naus dem Verhandlungsraum hinausveisen.\n\nbt) Besteht jedoch für seine Maßnahme kein gesetzlicher\nGrund oder überschreitet er sonst die Grenzen seines\nErmessens, so sind die Vorschriften über die ffentlichkeit verletzt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2 1 90 058\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n- Nur zu II 1) des Urteils -\n\nGVG § 176; StPO § 338 Nr. &\n\na) Der Vorsitzende darf unter Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener Sitzungsgewalt einen Zuhörer\naus dem Verhandlungsraum hinausveisen.\n\nbt) Besteht jedoch für seine Maßnahme kein gesetzlicher\nGrund oder überschreitet er sonst die Grenzen seines\nErmessens, so sind die Vorschriften über die ffentlichkeit verletzt.\n\nBGH, Urt.v. 10. April 1962 - 1 StR 22/62 Schw& Waldshut\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Konred T mp au: SEE, zetoren\nam 1925 in FB; zur Zeit in Untersuchungs-\n+\n\nhaft,\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof ED\nals Vertreter äüer Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundskeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts kei dem Landgericht\nWaldshut vom 26. September 1961, soweit er\nverurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoten.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen. *\n\nVon Rechts wegen\n\nIs Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Gewaltunzucht\n(8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Rückfalldietstahls zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs fonaten Zuchthaus verurteilt worden. Die türgerlichen Ehrenrechte wurden\nihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Von Vorwurf\n\ndes Mordes (an der Schülerin Doris HB) wurde er freigesprochen.\n\nII. Seine Revision greift die Verurteilung mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Einwendungen an. Das Rechtismittel muß schon aus einem verfahrensrechtlichen Grund\n\n(8 338 Nr. 6 StPO) Erfolg haben:\n\n1) Den Vorsitz im Schwurgericht hatte der Landgerichtspräsident. Am zweiten Verhandlungstag, dem 19. Septemter 1961,\nwurde die Ehefrau Mathilde DB als Zeusin vernommen,\n\ndie im Laufe ihrer Vernehmung recht erregt wurde und auch\n\nin Tränen ausbrach. Während ihrer Vernehmung wurde die\nSitzung für kurze Zeit untertrochen. Ok das geschah. weil\ndas Gericht Rücksicht auf die Zeugin nehmen wollte oder weil\nder im Sitzungssaal anwesende Sachverständige dringend\n\nam Fernsvrecher verlangt wurde, konnte der Senat nicht\nsicher ermitteln. Jedenfalls bemülte sich, als das Gericht\nvorübergehend den Verhandlungsraum verlassen hatte, der\n\nals Zuhörer anwesende Kriminalkommissar SB um Frau\nDER, die immer noch weinte. Als das Gericht wieder erschien, legte Sm einen für den Vorsitzenden te-\n\n. stimmten Zettel auf den Richtertisch. Darin stand, Frau\nDEE sei in Augentlick unwohl. Darauf beruhe vielleicht\nihr nervliches Versagen.\n\n- 3.\n\nDer Vorsitzende, der dieses Verhalten des Kriminalkomrnisssre als Einmischung in seine Verhanödlungsleitung\nempfand, erklärte, er verkitte sich diese Einmischung.\nZugleich sagte er nach seiner eigenen Erklärung zu\nSEE: es wäre ihm, dem Vorsitzenden, angenehm,\nwenn er gehe; nach der Darstellung -des Staatsanwalts\nDr. Ki forserte der Vorsitzende Se =uf,\nden Sitzungssaal zu verlassen. Kommissar SC packte\nseine Akten zusammen und verließ den Verhanälungsraum. Im\nunmittelkaren Anschluß daran erklärte der Vorsitzende,\ner möchte hier keine Folizeibeamten sehen, die hier nichts\nzu suchen hätten. - Aus der. schon erwähnten :späteren:dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden geht hervor, daß er\nsich bei jener Nkaßnahme gegen den Zuhörer von dem Ge-Sanken leiten ließ, in Ausübung seiner Sitzungsvwolizeirewalt zu handeln.\n\nHierzu ist zu sagen: Sitzungspolizeiliche Maßnahmen\ndes Vorsitzenden als solche können mit der Revision nicht\nangegriffen werden (vgl. BGH NJW 1957, 271 Nr. 21), wohl\naber dann, wenn sie die Verteidigung des Angeklagten\nunzulässig beschränken, die wahrheitsgemäßfe.. : Ermittlung\ndes Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die\nÖffentlichkeit verletzen (§ 169 GVG). Die Revision macht\ngeltend, das Vorgehen des Vorsitzenden hate die Öffentlichkeit des Verfahrens unzulässig beschränkt. Sie hat\nrecht,\n\nDer Senat hat zwar in BGHSt 3, 386, 388 - insoweit\nin Abweichung von RGSt 64, 385 ff - dahin entschieden,\ndaß in den 8§ 170 tis 174, 175 und 177 GVG die Gründe,\naus denen einzelnen Personen in der Hauptverhandlung die\nAnwesenheit untersagt werden dürfe, nicht vollständig\naufgeführt seien. Vielmehr sei eine unzulässige Be-\n\nschränkung der \"ffentlichkeit auch dann zu verneinen, wenn\nein Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaals veranlaßt\nwerde, weil seine Zeugenvernehmung in Betracht komme\n\n(§ 58 Abs. 1 StPO) oder weil gegen ihn wegen derselben\nYorgänge, die in der tetreffenden Sitzung verhandelt\nwerden, ein Ermittlungsverfahren schwete.\n\nUm solche verfahrensrechtlichen Besonderheiten hat\nes sich jedoch hier nicht gehandelt, auch nicht um Verfahrenslagen, wie sie der Bundesgerichtshof in seinen\nUrteilen vom 17. April 1952 - 4 StR 210/51 (Dallinger\nMDR 1052, 410) und 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 (S. 6)\nzu entscheiden hatte.\n\nEs geht auch nicht um die Anwendtasrkeit und Tragweite\ndes § 175 Ats. 1 GVG. Nach seiner eigenen zlautbhaften\ndienstlichen Erklärung war der Vorsitzende zwar verärgert darüber, daß Kriminalkommissaer SB, vie schon\nam Vortage, wieder in sehr leichter Sommerkleidung erschien, auf der Bank der Sachverständigen Flatz nahm und\nin Akten tlätterte. Er hat jedoch darin keinen Anlaß zu\neinem Einschreiten gesehen.\n\nEr wies vielmehr den Kommissar wegen des schon gesc'.ilderten Vorfalls mit dem Zettel hinaus. Er traf diese\nMaßnahme auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt, wie er\nsie auffaßte. Ob sich der Vorsitzende innerhalk dieser\nGrenzen hielt, ist hier zu entscheiden. Nach § 176 GV&\nobliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung\ndem Vorsitzenden. Datei ist ihm bezüglich der Art und\nVeise, wie er diese Ordnung, insbesondere den reibunseslosen Verhandlungsablauf wahrt, ein Ermessensspielraum\ngewährt. Das liegt in der Natur der Sache, geht auch\ndaraus hervor, daß das Gesetz hier (im Gegensatz zu den\n\n88 175 Aks. 1, 177 und 178 GVG) keine Beispiele nennt\n(vgl. auch Schäfer bei Löwe/Rosenberg GVG, Ann. 2 bt)\n\nzu 8 176 SVG). Mit dieser Auffassung stimmt überein, daß\nnach anerkannter Rechtsmeinung die Sitzungspolizei ein\nAusfluß der unakhängigen richterlichen Gewalt ist (Kern,\nGerichteverfassungsrecht 2. Aufl. 229). Als Oränuns:smaßnahmen im Sinne des § 8 176 GVG mögen in erster Linie\nWeisungen, Rügen und die Androhung von Zwangsmaßregeln\nin Betracht kemmen (Kern S. 230, 231). Es lassen sich\naber auch krasse Fälle denken, in denen der Vorsitzende\neinen Zuhörer, der die Sitzungsordnung (z.B. durch drohende\nZurufe oder durch Ausschreidungen) tiefgreifend stört,\nvon sich aus auf Grund seiner Sitzungspolizeigewalt\n\n(§ 17€ GVG) hinausweisen darf. Es würde in solchem Fall\ndem Ansehen der Verhanälungsleitung und einem georäneten\nRechtsgang schwer atträglich sein, wenn der Vorsitzende\nauch tei ganz groben Ordnungssverstößen erst den schwerfälligen Apparat einer Beschlußfarsung durch das gesamte\nGericht in Gang setzen müßte. Durch die Hinausweisung\neines solchen Störers wird die ffentlichkeit (§ 169 GVG)\nnicht beeinträchtigt, zumal wenn sich die Maßnahme nur\nauf einen oder einige wenige Störer bezieht und die\nSffentlichkeit im übrigen nicht beschränkt oder beeinträchtigt wird.\n\nDie ungehinderte weitere Anwesenheit solcher Friedensstörer hat der Gesetzgeber bei Schaffung der “ffentlichkeitsgarantie nicht vor Augen gehabt. indes müssen solche\nHinausweisungen bestimmter Zuhörer durch den Vorsitzenden\nauf ungewöhnliche lagen beschränkt tleiten, zumal da\n© 182 GVG für sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen Unbeteiligte keine Protokollierung vorschreibt. Schwerwjegendere und einschneiderdere Waßregeln im Rahmen des\n\nVierzehnten Titels (\"\"ffentlichkeit und: Sitzungspolizei\")\nsind nun einmsl in die Hand des Gerichts und nicht in\ncie des Vorsitzenden allein gelegt.\n\nIm hier zu beurteilenden Fall jedenfalls hat der\nVorsitzende durch die Hinausweisung des Kommissars die\nGrenzen des ihm durch 8 176 GVG gewährten pflichtmäßigen Ermessens überschritten. Durch die ersichtlich gut\ngemeinte, unauffällig übermittelte - wenn auch nicht\nsehr diplomatische - Botschaft des Zuhörers an den in\nden Saal zurückkehrenden Vorsitzenden wurden weder Würde\nund Ansehen des Gerichts noch der oränungsmäßige Gang\nder Verhandlung beeinträchtigt. Vor allem - und das ist\nentscheidend - richtete sich die Maßnahme des Vorsitzenden,\nwie seine abschließende, erregte Äußerung über die Polizeibeamten im allgemeinen erkennen läßt, nicht so sehr\ngegen die Person des Kommissars SW =1: Zuhörer,\nsondern hatte den Sinn, allen Angehörigen der Kriminalpolizei den Zutritt zur Verhandlung zu verwehren (Art. 3\nAbs. 1 GG). Die Reaktion des Vorsitzenden im Verlauf\neiner schwierigen, spannunggeladenen Hauptverhandlung\nmag menschlich noch so sehr verständlich sein. Jedenfalls hielt er sich mit seiner vom Unmut beeinflußten\nMaßnahme nicht mehr innerhalt der ihm durch § 176 GVG\nverliehenen Befugnisse (vgl. auch RGSt 30, 244; 64,\n\n388, sowie den Kommissionstericht zum Gerichtsverfassungsgesetz 5. 982: \"eine vielleicht in der Aufregung getroffene Verfüguna\", Hahn, Nat. Bd. 1 Abt. 2; ferner:\n\ndie Protokolle der Z. Lesung, Hahn Bd. 1 Att. 15. 841\n\n- 844).\n\nSomit verletzte die Maßregel des Vorsitzenden, durch\ndie ein Zuhörer, der der Verhandlung teiwohnen wollte,\naus dem Verhandlungssaal gewiesen wurde, die Vorschrifton\n\n- 17 -\n\nüber die \"ffentlichkeit (8 160 GVG). Daß andere Zuhörer im\nSael tlieten, ist angesichts der grundlegenden Beueutung\nden Art unerheblich. Das Urteil gegen den Angeklagten ist\ndaher nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO\nals auf einer Verletzung des Gesetzes kberuhend anzusehen\nund demnach mit den Feststellungen aufzuheten.\n\n2) Zu den weiteren Rügen der Revision Stellung zu nehmen,\nbesteht nach Sachlage kein Anlaß. Es ist nur folgendes zu\ntemerken:\n\na) Sollte sich der Tatrichter wieder vor die Frage gestellt sehen, die Äffentlichkeit zeitweise auch wegen\nGefährdung der Öffentlichen Ordnung auszuschließen, so wird\neine solche Maßnahme, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGHSt 9, 280) sorgfältig zu überlegen, auch näher\nzu begründen sein (vgl. ferner Nr. 114 der Richtl. für das\nStrrfverfahren). Ist anzunehmen, daß bei Vernehmungen von\nZeugen auch erörtert werden könne, ok bei früheren Vernehmungen des Beschuldigten 8 136 a Abs. 1 und 2 StPO verletzt worden sei, würde daraus allein eine Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung regelmäßig noch nicht zu besorgen\nsein.\n\nkt) Entsprechendes gilt für ein Schweigegebot (vgl. dazu:\n§ 174 Acts. 2 GVG; Nr. 112 Abs. 2 der Richtl.; anderseits\n§ 184 b StGB und RGSt 21, 135).\n\nce) Bei der etwaigen Strafzumessung wird der Tatrichter\nVerallgemeinerungen (\"seltstverschuläeter Rausch grundsätzlich kein Milderungsgrund i.S. des § 51 Ats. 2 StGB\";\n\nS. 27 UA) besser vermeiden (vgl. BGH NdW 1953, 1760 Er. 20),\nzumal da der Angeklagte, soweit ersichtlich, durch Trunkenheitstaten oder andere alkoholische Ausschreitungen tisher\nnicht hervorgetreten war. Auch hat die Strafkammer Gelegenheit, sich zur Frage der Resorption und des Alkohol-\n\nabbaus deutlischer auszudrücken als kisher geschen.\n\nDie Zumessunrserwägung (die Unzuchtstat des Angeklagten\n\ndürfe in eirer Zeit, in der sich Gewalttaten häufen, nicht\n\nteratellisiert werden), ist zwar nicht unzulässig (vgl.\nFGH Urt.v. 8. November 1957 - 5 StR 478/57 tei Dallinger\nDR 1958, 56€), wird jedoch nit Zurückhaltung anzuwenden\n\nsein. Dies um so mehr, als die - im Urteil nicht näher gekennzeichneten - Gewalttaten (in der Bundesrepuklik oder\nim Bezirk des Landgerichts ?} sich möglicherweise einige.\nJahre nach dem Vorfall mit Frau Dötsch (6. Dezember 1955)\nereisnet haben (anscheinend waren die im Urteil /S. 21/7\ngenannten Fälle Heidt usw. gemeint); vgl. auch: MDR 1959,\n259. - Im allgemeinen pflegt ütrigens das Siühnetedürfnis\nnit dem Ablauf der Zeit geringer zu werden. Daß das Verfahren ungewöhnlich lange gedruert hat und die !berfallene,\nFrau Dötsch, immer wieder - ihr naturgemäß peinlichen -\nVernehmungen ausgesetzt wurde und vermutlich noch einmal\nsein wird, darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen (ähnlich BGHSt 1, 342, 343).\n\nIII. Die Sache war gemäß 8 354 Abs. 3 StPO an das Landgericht (Strafkammer) zurückzuverweisen.\n\nIV, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner ‘ Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/1-str-22-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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