{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-06_1_StR_550_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-06","aktenzeichen":"1 StR 550/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"hochschlarewerr: Ja\n\nAmtliche Samnlung: ja 2190 057\nStPO CE 383 Abs. 2, 388 Abs. 1, 390 Abs. 5\n\nKomnt in Privatklageverfahren bei zulässig erhobener\n„iderklage für einen der miteinander zusammenhängenden\nVorwürfe die teilweise Einstellung wegen Geringfügiekeit in Betracht, während im übrigen eine Sachentscheidung zu treifen ist, so ist gleichfalls durch\nUrteil und nicht durch einen gesonderten Beschluß\neinzustellen. Als Teil des Urteils ist die Einstellung\n\"it den zesgen das Urteil gegebenen Rechtsmitteln: anfechttar.\n\nBGH, Beschl.v. 6. April 1962 - 1 StR 550/61 AG Künchen\nLG München I\nBayOtL6G\n\nRBesch1lu3ß\n\nIn dem Privatklageverfahren\n\ndes Echuhmachers Josef LI EB :.: u\n\nFrivatklägers und Widerteklagten,\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Konrad 7 EEE :.: u.\n\nAngeklagten und Widerkläger,\nwegen Körperverletzung\n\nhat der 1. Straisenat des Bundesgerichtehofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 21. Novemter 1961 nach Anhörung des Generalkundesanwalts in der Sitzung vom 6. April 1962\n\nbeschlossen:\n\nKommt in Privatklageverfahren bei zulässig\nerhobener Widerklage für einen der miteinander\nzusammenhängenden Vorwürfe (§ 388 Abs. 1 StPO)\nGie teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht (88 383 Abs. 2, 390 Abs.5 StPO),\nwährend im übrigen eine Sachentscheiäung zu\ntreffen ist, so ist gleichfalls durch Urteil\nund nicht durch einen gesonderten Beschluß\neinzustellen. Als Teil des Urteils ist die\nEinstellung mit den gegen das Urteil gegebenen\nRechtsmitteln anfechtbar.\n\nI. Lie Parteien des Privatklageverfahrens hatten eine\nAureinandersetzung, bei der es beiderseits zu Tätljichkeiten kam. Auf ihre Klage und Widerklage erließ der Amtsrichter ein Ürteil, in dem er gegen den Angeklagten und\n„iderkläger wegen Körperverletzung auf eine Geldstrafe\nerkannte, das Verfahren über die Widerklage jedoch wegen\nüerinsfügiekeit einstellte. Auf die Berufung des Ange-\n»lagten und widerklägers hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf, befand teide Angeklagte je\neines Vergehers der Körperverletzung für schuldig und\nerklärte sie in Anwendung des ° 233 StGB für straffrei.\nGezen dieses Urteil hat nurmehr der Privatkläger und\n“iderbeklagte unbeschränkt Revision eingelegt und die\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nII. Das Boyerische Oberste Landesgericht, das über\ndie Revision zu entscheiden hat, steht vor der verfahrensrechtlichen Vorfrage, ot das Landgericht über die Wider-Klage entscheiden durfte, nachdem das Amtsgericht das\nVerfahren insoweit wegen Geringfügigkeit eingestellt hatte.\nIn den 88 383 Abs. 2 Satz 3 und 390 Abs. 5 Satz 2 StPO\nist bestimmt, daß die Einstellung des Verfshrens durch\nBeschluß anzuordnen ist, der, wenn er vom Amtsrichter\nerlassen wird, der Sofortigen Beschwerde unterliegt,\ndagexen unanfechtkar ist, wenn ihn das Berufungsgericht\neriäßt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn erst in der\nHeuptverhandlung oder auf Grund einer vollständig durchgeführten Hauptverhardlung eingestellt wird. Wird deshalt die Einstellung nach durchgeführter Hauptverhandlung\n(irrig) in einem Urteil ausgesprochen, so ist dieses Urteil als Beschluß zu werten und nicht mit den Rechtsmitteln\nder Berufung oder der Revision, sondern je nachden, ot\n\nes vom Gericht des ersten oder zweiten Rechtszuges erlassen wurde, nur mit der sofortigen Beschwerde oder üterhaupt nicht anfechtbar. Nach der bisher herrschenden Auffassung gilt das gleiche auch für den Fall, daß die £instellung nur einen Teil der mit Klage oder Widerklage\nerhobenen Vorwürfe erfaßt und im übrigen eine Entscheidung\nin der Sache ergeht (Esy(OtL&öSst 1951, 302, 303; OLG Hamn\nJVEl. NRüU 1951, 185; KG JR 1956, 351; Ek. Schnidt Anm. 14,\nLöwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 11 c; Kleinknecht/Yüller\n\nA, Aufl. Anm. 6 d je zu § 3§ 3 StPO; vgl. auch RGSt 63,\n246, 247). Ein Urteil des Amtsrichters, das teilweise\nwegen Geringfügigkeit einstellt und teilweise sachlich\nentscheidet, würde also nur hinsichtlich seines sach-\n\nlich entscheidenden Teils der Berufung (oder Revision)\nunterliegen, im übrigen (als Beschluß) nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein. Folgt man dieser\nAuffassung, so wäre die vom Landgericht im gegenwärtigen\nFalle auf Grund der Widerklage getroffene Sachentscheidung\nnicht zulässig gewesen. Sie müßte auf die Revision hin\nohne sachliche Prüfung als unzulässig aufgehoben werden.\n\nIII. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte an\ndieser Auffassung, die es bisher selbst vertreten hatte,\nnicht mehr festhalten. Es vertritt statt dessen mit\nDürwanger (Handtuch des Privatklagerechts S. 307) die\nMeinung, daß in all den Fällen einheitlich durch Urteil\nzu entscheiden sei, in denen das Verfahren mehrere\nselbständige Taten zum Gegenstand hat und das Tatsachengericht nach durchgeführter Hauptverhandlung teils wegen\nGeringfügigkeit einstellen, teils sachlich entscheiden\nwill. Es möchte infolgedessen im vorliegenden Fall das\nvor Amtsgericht eingeschlagene und vom Landgericht gebilligste Verfahren gutheißen. An dieser Entscheidung\n\nsjeht es sich jedoch äurch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (JMBl NRW 1951, 185 Nr. 9) gehindert.\nDieses Urteil betraf zwar nicht Gen Fall von Klage und\n.iderklage, sondern den Fall der Einstellung hinsichtlich eines Teils in der gleichen Richtung erhotener\nYorwürfe. Das Bayerische Oberste Landesgericht beurteilt\njedoch beide Fälle einheitlich und ist der Ansicht, daß\nauch das Oberlandesgericht Hamm sie nicht verschieden\nbeurteilt. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.\n\nIV. Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung‘\ndes vorlerenden Gerichts hängt von der Beantwortung der\nzur Erörterung gestellten Rechtsfrage at. Die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Hamm kann so verstanden werden,\nwje das Bayerische Oberste Landesgericht sie auffaßt.\n\nV. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden\nGericht bei, soweit es um eine teilweise Einstellung\n„egen Geringfügigkeit in den Fällen von Klage und Widerklage geht. Er hat diese Entscheidung auf folgende Erwägungen gegründet:\n\n1. Eine Widerklage ist im Privatklageverfahren nur\nzulässig, wenn das Vergehen, durch das der Angeklagte\nvom Privatkläger verletzt worden ist und auf das er\nseine Widerklage gegen den Privatkläger stützt, mit\ndem den Gegenstand der Klage kildenden Vergehen in Zusamnenhang steht (8 388 Abs. 1 StPO), wobei ein loser\nZusammenhang genügt (BayOtLG JW 1931, 225 Nr. 6). Dem\nsachlichen Zusammenhang zwischen den gegenseitigen Vorwürfen hat der Gesetzgeber andererseits mit der Vorschrift\ndes § 388 Abs. 3 StPO Rechnung getragen, wonach über\nElage und Widerklage gleichzeitig zu erkennen ist, Diese\n\nverfishrensrechtliche Regelung steht im Dienst der Aulgabe, die jedes Strafverfahren erfüllen soll, nämlich\ndas sachliche Strafrecht zu verwirklichen. Sie trägt\n\nin erster Linie den Vorschriften der 8% 199 und 233 StGE\n\nKechnunz\n\n9\n\ndie dem Kichter die Möglichkeit geben, Belejdipungen und leichte Körperverletzungen, die auf\n\nder Stelle mit Beleidigungen und leichten Körperverletzungen erwidert wurden, gegeneinander \"aufzurechnen\"\nund je nachdem auf eine geringere oder der Art nach\nnildere Strafe zu erkerinen oder einen oder teide Beteiligte überhaupt straffrei zu lassen. Daß nur eine\neinheitliche Verhandlung und Entscheidung über einander\nin dieser engen Verbindung von Wirkung und Gegenwirkung\nzegenüberstehende Vorwürfe sinnvoll ist und eine eerechte Entscheidung verbürgt und das Frozeßrecht dem\ndurch eine entsprechende Gestaltung des Verfahrens\nRechnung zu tragen hat, liegt auf der Hand. Ähnliche\nErwägungen greifen aber auch in den Fällen eines loseren\nZusammenhangs der wechselseitigen Schuldvorwürfe Platz,\nvo zwar eine Aufrechnung nach §§ 199, 233 StGB nicht\n\nin Betracht kommt, eine Abwägung des von den Parteien\ndes Trivatklageverfahrens gegeneinander gezeigten Verhaltens jedoch zur Findung eines gerechten Urteils unerläßlich bleibt. Auch sind die Übergänge zwischen einem\nbloß losen Zusammenhang der teiderseitigen Vergehen,\n\nwie ihn das Frozeßrecht mit dem § 388 Abe. 1 StPO für\ndie Beantwortung der Privatklage mit einer Widerklage\ngenügen läßt, und dem in $° 199, 233 StGB geforderten\nengen Zusemmenhang fließend. Vielfach wird erst auf Grund\nder Hauptverhandlung verläßlich zu sagen sein, ob ein\nsolcher enger Zusammenhang gegeben ist. Denkbar ist auch,\ndaß der Richter des ersten Rechtszugs ihn verneint und\n\nerst das Berufungsgericht ihn - sei es wegen anderer rechtlicher Beurteilung, sei es auf Grund neuer Tatsachen - für\nvorliegend erachtet. Jedenfalls hat es auch aus diesen\nrunde einen guten Sinn, daß der Gesetzgeter in § 388\n\nAbs. 3 StPO eine einheitliche Entscheidung über Klage und\n„icerklage vorschreitt.\n\n2. Die Erledigung eines mit Klage und Widerklage ketrietenen Frivatklageverfahrens teils durch einen Beschluß\nnach § 383 Abs. 2 oder § 390 Abs. 5 StPO, teils durch Urteil, würde die Verwirklichung des mit der Vorschrift des\n© 388 Abs. 3 StPO verfolgten Zweckes vereiteln. Allerdings\nwäre der Amtsrichter nicht gehindert, Urteil und Beschluß\nzleichzeitig zu verkünden und tei jeder der beiden Entscheidungen den Inhalt der anderen zu berücksichtigen.\nDoch würden die gegen Beschluß und Urteil gegebenen verschiedenen Rechtsmittel das Verfahren aufspalten. Über\ndie Berufung hätte die kleine Strafkamzer in der Besetzung\nvon einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 76 Aks. 2\nSatz 1 CVG) auf Grund einer Hauptverhandlung, über die\nsofortige Beschwerde die Beschweräestrafkammer in der\nBesetzung von drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 1 GVG)im\nschriftlichen Verfahren zu entscheiden. Während über den\nmit dar Berufung anfechtbaren und angefochtenen Teil des\nUrteils das Landgericht zu entscheiden hätte, käme es\nim Falle eines Erfolges der sofortigen Beschwerde geren\ndie Einstellung zu einer neuen Verhandlung des Anmtsgerichts, gegen dessen Entscheidung dann je nachdem wieder\nBerufung oder Revision oder aber sofortige Beschwerde\nmöglich wäre. Dieses Ergebnis wäre unerträglich in Fällen\n\neines engen Zusammenhangs im Sinne der 8% 199 oder 2533 StGB;.\n\ndenn die Aufrechrungsmöglichkeit wäre nun, da sie unabhängig\nvon der verfahrensrechtlichen Gestaltung besteht, in kteiden\n\nzetrennten, zu seltständigen Verfahren gewordenen Verfahrensteilen zu berücksichtigen. Doch wäre wegen der Trennung\nvon Klage und Widerklage tei an sich gleichem Sachgesenstand Jeweils nur in einer Richtung ein Schuläspruch wösglich {siehe BayOkL6St 7, 4). Käme es erst in Berufungsrochtszug zu einer teilweisen Einstellung wegen Geringfügigkeit, so wäre es wegen der im § 390 Abs. 5 StPO vorgeschriebenen Unanfechtbarkeit des Einstellungsteschlusses\nzwar ausgeschlossen, daß das Verfahren auf zwei getrennten\nlegen weiterliefe; es bliebe jedoch mißlich, daß die Möglichkeit einer Verurteilung nur noch wegen des einen Vorwurfs gegeten, wegen des anderen aber abgeschnitten wäre.\n\n3. Als der Gesetzgeber bestimmte, daß Einstellungen\nvezen Geringfügigkeit im Privatklageverfahren durch Beschlü:\n.auszusprechen seien, der nur als Entscheidung im ersten\nRechtszuge einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahkren unterliegen sollte, leitete ihn der Gedanke, das Verfahren in\nBagatellsachen dieser Art zu erleichtern und zu vereinfachen und damit die Gerichte zu ertlasten, nicht aber\ndas Bestreten, äen Rechtsgang zu erschweren und zu verwirren und den Gerichten wie den Beschuldigten unnötige\nMehrarbeit und Umstände zu machen. Er hatte den Regelfall\nim Auge, daß die Einstellung wegen Geringfügigkeit das\nVerfahren im ganzen abschließt. Geht man hiervon aus, so\nspricht allein schon der Zweck der verfahrensrechtlichen\nReselung in §§ 383 Abs. 2 und 390 Abs. 5 StPO dagegen,\nGiese auch in Fällen eingreifen zu lassen, in denen sie\nzur Aufspaltung einheitlicher Verfahren führt und damit\nmöglicherweise nicht nur den gegenteiligen Erfolg hat,\nsondern sogar die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen\nheraufbeschwört. Ausschlaggebend tritt hinzu, daß ein\ngesetzliches Gebot, das wie © 388 Abe, 3 StPO unmittelbar\n\nD\nDe}\nve\n\nFR\n\n2\n\nTauptzweck des Strafverfahrens, nämlich der Verrirklichung\nach\n\nS lichen Strafrechts, dient, beim #iderstreit mit\n\noO m\n[6\n[er]\n\n[W\nfe}\n\ner Regelung, die in erster Linie auf einer Vereinfachung\n\ndes Verfahrens, also ein bloß vrozeßwirtschaftliches Ziel\n\ngerichtet ist, den Vorrang behaupten muß. Das aber bedeutet, daß es dem Tatrichter jedenfalls im Privatklageverfahren mit Klage und Widerklage nicht versagt sein kenn,\neinheitlich durch Ürteil zu entscheiden, wenn er teilweise\nsachlich erkennen, teilweise wegen Geringfügigkeit einstellen will. Ein solches Urteil muß dann im ganzen durch\nälejerigen Rechtsmittel arfechtkar sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen gegen Urteile gegeten sind. “ird also\ndie Beschlußentschejidung in dieser Weise verdrängt, so\nert:/illt damit nicht nur notwendig das der Beschlußentscheidung angepaßte andersartige Rechtsmittel der sofortigen\nBeuchvertce (§ 38% Abs. 2 StPO), sondern auch die der Ver-\n\n: weisung ins Beschlußverfahren angeschlossene Versagung\njeglichen Rechtsmittels (§ 390 Aks. 5 5. 2 StPO).\n\n4. Der den Gegenstand der Vorlegung tildende Fall\nbetraf nur die teilweise Einstellung wegen Geringfügigkeit\nin einem Frivatklageverfahren auf Klage und Widerklage.\nDieser Sachgegenstand unterscheidet sich durch das Eingreifen des S 388 Abs. 3 StPO und der §§ 199, 233 StGB\ngrundlegend von dem Fall, daß die teilweise Einstellung\nnur einen Ausschnitt gleichgerichteter Klagevorwürfe betrifft, denen keine Widerklage gegenübersteht. Der Senat\nsieht sich an einer allgemeinen, auch diesen Fall einteziehenden Entscheidung gehindert, wie sie das Bayerische\nCberste Landesgericht und der Generalbundesanwalt tefürwortet haben. Er hält es auch bei Entscheidungen nach ® 121\nats. 2 GVG grundsätzlich für geboten, in der Begründung\nnicht nehr zu sagen, els zur Entscheidung des Falles notwendig ist. kr verkennt nicht, daß auch ohne die besonderen\n\nup 8 328 Abs, 5 StPO und § 8 199, 233 StGB abgeleiteten Ern\n\n“tigunzer Gründe dafür angeführt werden können, eine einheit-\n\nliche Entscheidung durch Urteil auch in diesen weiteren Fällen\nfür geboten zu erachten. Dabei ist u.a. *-= an die vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen möglichen Unzuträglichkeiten\ntei der Entscheidung über Kosten und Auslagen zu denken. Allerdings sollte die Gleichartigkeit in der Anwendung der einander\nverwandten Bestimmungen des § 153 StPO und der $$ %83 Ats. 2\nund 390 Ats. 5 StPO nach Köglichkeit gewahrt werden.\n\nDer Generalbundesarwalt hatte folgende Fassung des Entscheidungssatzes beantragt: Kommt im Frivatklageverfahren.\nveren eines oder einiger von mehreren innerlich zusammenhängen-\n\n-\nSa\n\nschuldvorwürfen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit\n383 Abs. 2, 390 Abs. 5 StPO) in Betracht, während im\nrigen eine Sachentscheidung zu treffen ist, so ist die Einllung durch Urteil - und nicht durch Beschluß - auszusprechen. Auch in diesem Fall verkleitbt es jedoch bei der\nRegelung des S 390 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach die Einstellung\nim Berufungsrechtszug unanfechtbar ist.\n\n\"2 5\n\n.\nor #7 u de}\n\nfen\n\nx\nuk\n\n3\n\nct\no\n\n1\n\ner)\n\nr. Geier Seitert willns\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-06/1-str-550-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-06/1-str-550-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.641167+00:00"}}