{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-04-03_1_StR_75_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-03","aktenzeichen":"1 StR 75/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, daß\nüber mehrere Gründe, aus denen die Vereidigung eines\nZeugen unterbleiben könnte, getrennt verhandelt und\nentschieden wird.","text_plain":"2190 056\n\nNachschlagewerk; ja\n\nul u un\n1\nS\nng!\n>»\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 60 ff\n\nDie Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, daß\nüber mehrere Gründe, aus denen die Vereidigung eines\nZeugen unterbleiben könnte, getrennt verhandelt und\nentschieden wird.\n\nBGH, Urt. v. 3. April 1962 - 1 StR 75/62 - LG Memmingen\n\n3_SiR_75/62\n\n-\n\nz m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josc? C EEE zus VE.\nKreis NEM, geboren an 1925 in NE\n\nwegen fortgesetzien Betrugs Ucä.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. April 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED\n‚als _ Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rem\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 15. November 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die Einzelstrafe im Falle IV der Urteilsgründe\nb) die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergenende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zahl--\nreicher Betrugs- und Untreuetaten sowie wegen einfachen\nBankrotts zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und\nzu Geldstrafen verurteilt und ihm die Ausübung der Tätigkoit eines selbständigen Gewerbetreibenden für drei Jahre\nuntersagt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nförnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zu einem\ngeringen Teil Erfolg.\n\n7» Verfahrensbeschwerde\n\n1. Im Falle XI der Urteilsgründe hat das Landgericht\nden Angeklagten eines fortgesetiztien versuchten Betrugs zum\nNachteil der Raiffeisenkasse Vo für schuldig be-\n\nfunden. Es hat seine Feststellungen im wesentlichen auf die\nZeugenaussage des Kassenleiters Veg@B gestützt. Die Strafkammer ließ Wa als Verletzten gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nunvereidigt. Sie faßte diesen Beschluß, nachdem der Verieidiger beantragt hatte, ve nicht zu vereidigen, weil er\nsich möglicherweise durch Nichtanzeige der Kreditverhältnisse\ndes Angeklagten bei seiner voxgesetzten Stelle strafbar\ngemacht habe. Die Revision meint, die Strafkammer habe vorab\näurch einen besonderen und in jedem Falle zu begründenden\nBeschluß über den Hinderungsgrund des § 60 Nr. 3 StPO befinden müssen. Erst nach Verneinung der Voraussetzungen des\n§ 60 Nr. 3 StPO durch einen solchen Beschluß sei für eine\n(gesonderte) Entscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO Raum gewesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n- 3.\n\nOränet das Gericht die Vereidigung an, weil es die\nVoraussetzungen des § 60 Nr. 5 StPO {oder eines anderen\nzwingenden oder nach dem Ermessen des Gerichts anwendbaren\ngesetzlichen Grundes der Nichtvereidigung) verneint, so\nbraucht es diesen Beschluß nicht zu begründen {BGHSt 15,\n253%. Nur der Beschluß, mit dem das Gericht von der Vereidigung absieht, muß den Grund für das Unterbleiben der\nVereidigung des Zeugen angeben (§ 64 StPO). Dabei genügt\nes, wenn ein die Nichtvereidigung tragender Grund bezeichnet\nist. Das Gericht braucht sich nicht darüber zu äußern, ob\ncs außerdem noch einen anderen Grund für gegeben:oder nicht\nfür gegeben hält {KM Anm. 1 zu § 64 StPO). Die Beschlußfassung über die Vereidigung ist ein einheitlicher Vorgang.\nbei dem das Gericht zugleich alle für eine etwaige Nichtvereidigung wesentlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu\nziehen hat. Bei der Anhörung der Beteiligten zur Frage\nder Vereidigung ist Gicosch dementsprechend auch Gelegenheit\ngeboten, zu allen !donkbaren Gründen Stellung zu nehmen, die\ncin Unterbleiben der Vereidigung erzwingen oder den Gericht\nnach seinem Ermessen ermöglichen, von einer Vereidigung abzuschen. Der Verteidiger hätte also im gegebenen Falle\nsclbstverständlich auch zur Anwendbarkeit und zur Anwendung\ndes § 61 Nr. 2 StPO Stellung nehmen können. Ex hat jedoch\nweder in der Hauptverhandlung einer Anwendung des § 61\nNr. 2 StPO widersprochen noch mit der Revision gerügt, daß\nes an üden Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift\ngefehlt habe {vgl. üazu BGHSt 5, 85). Auf eine getrennte\nErörterung und Beschlußfassung über die denkbaren Gründe der.\nNichtvereidigung, wie die Revision sie für geboten hält,\nhatte er jedoch keinen Anspruch.\n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n -\n\n1. Die Sachrüge ist nur für den Fall VIII der\nUrteilsgründe näher ausgeführt. Die Revision meint, die\nVerurteilung wegen Betrugs in diesem Falle könne keinen\nBestand haben, weil nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte das Vermögen der Volksbank CE peschädigt\noder gefährdet habe.\n\nDas ist unrichtig.\n\nDer Angeklagte hatte von der Firma N in\n\n- CoD seinen LKV gekauft. Der Kauf wurde durch Wechsel\nfinanziert, die der Verkäufer ausgestellt hatie und die der\nAngeklagte unä seine Ehefrau akzeptiert hatten, Das bei\ndiesem Geschäft in Anspruch genommene Finanzierungsinstitut\ngab die Wechsel bei der Volksbank Ci zum Diskont.\n\nDie Firma Nil hatte sich das Eigentum an dem LKW vorbehalten, fand sich aber bereit, das Fahrzeug der Volksbank zur Sicherheit zu übereignen. Es händigte dieser auch\nden Kraftfahrzeugbrief aus.\n\nDen Betrug beging der Angeklagte dadurch, daß er\nsich den Kraftfahrzeugbrief von der Bank unter dem unwahren\nVorwand herausgeben ließ, ihn kurzfristig zur Umschreibung\ndcs Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle zu benötigen, während\ner ihn in Wirklichkeit zur Erlangung weiterer Bankkrediite\nvorwenden wollte. Damit führto er eine Verschlechterung\ndcs Vermögensstandes der Bank herbei. Zwar wurde, wie das\nLandgericht zutreffend darlegt, das Sicherungseigentum der\nBank an dem LKW durch die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs\nnicht beseitigt. Es wurde aber erheblich gefährdet, weil\nder Besitz des Kraftfahrzeugbriefs dem unredlichen Angeklagten die Möglichkeit gab, den LKW an Dritte zu veräußern\n\nund im Tallc der Übergabe an einen gutgläubigen Eriwerber\nauch das Eigentum der Bank zum Erlöschen zu bringen.\n\nDaß die Firma Nein Ergebnis für die Wechsel\n\n\"gut!\" war, schließt den Eintritt eines Schadens nicht aus.\nDenn für die Frage, ob ein Vermögensschaden gegeben ist,\nkommt es ausschließlich auf den Vergleich des Vermögensstandes des Verletzten vor und nach der Vermögensvorfügung\nan. In diesom Sinne ist der Wegfall oder die Gefährdung\njeder Sicherheit, dic der verletzte Gläubiger in Händen\nhat, als Vermögensschaden anzusehen.\n\n2. In den übrigen Fällen hat die auf die allgemeine\nSachrüge hin erforderliche Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\nDie Revision ist insoweit zum Schuldspruch durchweg offensichtlich unbegründet. Eine Ausnahme bildet nur der Fall IV\nNr. 7 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil der Maria\nMW. Hior tragen die Feststellungen den Schuldspruch\nnicht. Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:\n\nDer Angeklagte befaßte sich unter anderem mit dar\ngewerbsmäßigen Beschaffung von Darlehen. Da er über keine\neigenen Geldmittel verfügte, hatte er die Filiale Augsburg\nder Bayerischen Vereinsbank zur Einräumung eines Refinanzierungskredits veranlaßt. Dieser Krödit wurde in der Weise\nbeansprucht, daß der Angeklagte von den Personen, denen\ner die Beschaffung eines Darlehens gegen Provision und\nZins versprochen hatte, \"Globalwechsel\" über den Darlehensbetrag zuzüglich der in der vorgesehenen Laufzeit anwachsenden Zinsen akzeptieren ließ, die er dann bei der Bank\nzur Gutschrift auf sein Konto einreichte. Hieraus entnanm\ner die Beträge für die Darlehen, welche in monatlichen Raten\nzurückgezahlt wurden. Die Wechsel waren jeweils nach drei\n\n[6\n\nMonaten fällig, sollten jedoch nach der Vereinbarung mit\nder Bank unter Abzug der zwischenzeitlich gezahlten Raten\nbis zur vollen Tilgung der Darlehen prolongiert werden.\nVoraussetzung dieser Geschäftsabwicklung war, daß der\nAngeklagte immer 20 % des Diskontierungserlöses der Wechsel\nauf seinem Konto bei der Bayerischen Vereinsbank stehen\nließ.\n\nIm Falle IV, 7 der Urteilsgründe wandte sich die\nHausfrau Maria vo aus Ay an den Angeklagten und\nteilte ihm wahrheitswidrig mit, daß ihr Verlobter Roman\nPr sie beaufizagt habe, für ihn ein Darlehen von\n650 IM zu beschaffen. Sie legte eine sog. Selbstauskunft\nund eine eidesstattliche Erklärung über die Bezüge ihres\nVerlobten vor, die sie ohne dessen Wissen mit seinem Namen\nunterzeichnet hatte. Sie unterschrieb auch zwei Gehalitsforderungsabtretungen, einen Sicherungsübereignungsvertrag\nund den Vertrag über das Darlehen unbefugt mit dem Namen\nGes Verlobten und setzte dessen Namen als Akzeptant schlicßlich auf den Blankowechsel, nachdem ihr der Angeklagte versichert hatte, daß der Schuldner bei pünktlicher Ratenzahlung mit dem Wechsel nichts mhr zu tun haben werde.\n\nDie Unterschriften mit dem Namen Roman Pr leistete\nsie sieis außerhalb des Büros des Angeklagten. Der Angeklagte zahlte ihr daraufhin von der Darlehenssumme von\n\n650 DM einen Betrag von 597,80 DM aus. Die Differenz behicli or als Bearbeitungsgebühr und Provision. Andererseits\nwurden der Darlehenssumme 130 DM Zinsen (24-% pro Jahr‘; zu=\ngeschlagen. Dementsprechend trug der Ängeklagte in den\nWechsel, den er bei der Bank einreichte, einen Betrag von\n?7S0 DM ein. Frau MW: die zur pünktlichen Zahlung der\nRaten entschlossen war, zahlte in den folgenden drei\nMonaten ordnungsgemäß je 78 DM. Nach Ablauf der ärei Monate\nunterblieb gleichwohl die Prolongierung des Wechsels unter\n\n“3\n\nAnrechnung der Raten, weil der Angeklagte -— ebenso wie\n\nin den anderen Fällen - das Geld für sich verbraucht und\ndas Konto bei der Bank überzogen hatte. Die Bank verlangte\ndie Einlösung des Wechsels. Frau Mg zahlte in der\nFolgezeit den Wechselbetrag ab.\n\npas Landgericht hat ein Treueverhältnis kraft Vertrages zwischen dem Angeklagten und Pr oder Frau\nMB nicht angenommen. Es hat seine Verurteilung jedoch.\ndarauf gestützt, daß auf Grund der Tatsache, daß die zahlungswillige Frau Mg \"vertiragsgenäß\" die Raten bezahlte\nunä der Angeklagte sie vereinnahmte, zwischen beiden ein\nsozialethisches Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB\nzustande gekommen sei, das den Angeklagten verpflichtet\nhabe, in Wahrnehmung der Vermögensinteressen Frau ges\nfür die Anrechnung der Raten auf die Schuldsumme zu sorgen.\nWenn er auch von der Fälschung der Unterschrift keine\nKenntnis hatte, so sei der Angeklagte sich doch, wie das\nLandgericht meint, seiner Pflicht bewußt gewesen, für die\nAnrechnung der Raten Sorge zu tragen.\n\nDiese Begründung rechtfertigt den Schuldspruch\nnicht. Es gehört zum Tatbestand des § 266 St@B, daß der\nTäter durch die Treuwidrigkeit demjenigen einen Nachteil\nzufügt, dessen Vermögensinteressen ihm anvertraut sind.\nEine entsprechende Vorstellung ist für den inneren Tatbsstand erforderlich. Daran fehlte es. Denn die Vorstellung\neines zwischen ihm und Frau Mg entstandenen sozialethischen\nIreueverhältnisses, aber auch die Vorstellung, gerade Frau\nMg und nicht Pro) üurch die Nichtanrechnung der\nRaten auf die- Wechsolsumme einen Vermögensnachteil zuzufügen, konnte:der Angeklagte nur haben, wenn ihm bekannt\nwar, daß Frau Na die Vollmacht ihres Verlobten vorgetäuscht und seine Unterschriften gefälscht hatte, oGer wenn\n\ner zum mindesten mit diesem Sachverhalt rechnete. Auf\n\nder anderen Seite ist es richtig, daß das Landgericht\n\neino Untreue zum Nachteil Pr verneint hat. Insoweit waren zwar alle Voraussetzungen zur inneren Tatseite\ngegeben, es fehlte jedoch am äußeren Tatbestand. Die Tai\ndes Angeklagten kann insoweit nur als Versuch einer\nUntreue beurteilt werden, der in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung straflos bleibt (§ 43 Abs. 2 StEB).\n\n3, Da nach der Sachlage nicht zu erwarten ist, daß\ndie neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagien\nim Fallo IV, 7 der Urteilsgründe führen könnte, kann der\nSenat abschließend entscheiden. Alleräings scheidet ein\nFreispruch aus, weil das Landgericht sämtliche unter Abschnitt IV der Urteilsgründe zusammengefaßie Untreuetaten\nals fortigesetzte Handlung gewertet hat. Deshalb ist lediglich der Schuldspruch auf die restlichen Zuwiderhandlungen\ngegen § 266 StGB zu beschränken und der Ausspruch über\n\ndie Einzelstrafe aufzuheben, weil allein der Tatrichter\ndarüber zu entscheiden hat, ob die von ihm im Falle IV\nverhängte Einzelstrafe auch bei etwas verringertem Schuldumfang angemessen ist.\n\n4. Damit kann auch der Ausspruch über die Gesamtistrafe nicht bestehenbleiben. Indessen hätte er auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil das Landgericht gegen\n§ 79 StGB verstoßen hat. Das Landgericht Memmingen hatte\nden Angeklagten nämlich schon am 27. November 1958 wegen\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Monat\nGefängnis verurteilt und dieso Strafe zur Bewährung ausgegesetzt. Ein Teil der im gegenwärtigen Verfahren abgeurteilten Taten liegt zeitlich vor dem Urteil vom 27. November\n1958. Das Landgericht hätte also für diesen Komplex zusammen mit der früheren Strafe eine Gesamtstrafe und für\n\nu\n\ndie später begangenen Taten eine zweite Gesamtstrafe bilden\nmüssen. Das wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten sein (vgl. BGHSt 4, 366).\n\nDie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nmacht die Entscheidungen über die Anrechnung der Untersuchungshaft und das Berufsverbot hinfällig (§ 76 StGB).\nDas Landgericht wird also auch :.darüber neu zu entscheiden\nhaben. Beim Berufsverbot könnte eine engere Begrenzung des\nGegenstands der beruflichen Betätigung (Handelsgewerbe)\ngeboten erscheinen, die auf die Art des in den strafbaren\nHandlungen zu Wage getretenen Mißbrauchs zugeschnitten\n\nist (vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 42 1 StGB, RGSt 71, 69).\nDr. Geier Seibert ' Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/1-str-75-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/1-str-75-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.438837+00:00"}}